Riester in Auszahlphase pfändbar?

  • Deswegen der Hinweis auf § 850 Abs. 3 ZPO ... natürlich ohne mich damit jetzt vertieft auseinandergesetzt zu haben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Gut, versuchen wir es mal mit rechtlichen Grundlagen.

    Ich hatte mit der Problematik mal in Betreuungssachen zu tun, siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?90643-Riesterrente-Kleinbetragsrentenabfindung-Schonvermögen&highlight=Riester%2A

    Nach den dortigen Ausführungen und unter den dortigen Voraussetzungen ist § 82 Abs. 7 Satz 4 SGB XII einschlägig. Wenn ich das richtig verstehe (§ 82 SGB XII befasst sich explizit mit "Einkommen"), dann ist ggf. der Zufluss aus einer Kleinbetragsrentenabfindung dort auf 6 Monate zu splitten und je im Folgemonat zu berücksichtigen.

    Könnte sein, dass das bei der Zwangsvollstreckung ebenso als Einkommen der sechs Monate nach Zahlungszufluss zu berücksichtigen ist.

  • Die Antwort sollte oben in #5 stehen.

    Es kommt darauf an, aus welchen Beträgen sich das Guthaben zusammensetzt. Das kann die Schuldnerin zB durch die Steuerbescheide/-erklärungen belegen oder es sollte eine Bescheinigung des Vertragspartners geben, aus der sich die Beitragsteile ergeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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