Grundbuchforschung durch das GBA

  • Ein Miterbe, dem verdächtig vorkommt, dass kaum mehr ein Nachlass vorhanden ist, hat beim Grundbuchamt beantragt, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob der Erblasser zu irgend einem Zeitpunkt im hiesigen Grundbuchamtsbezirk Eigentümer von - nicht näher bezeichneten - Grundstücken gewesen ist und falls ja, wie und wann diese Grundstücke auf welche Personen übertragen wurden. Ggfs. sollen Kopien der entsprechenden Verträge übersandt werden.

    Muss das Grundbuchamt diese "Grundbuchforschung" durchführen ?

  • Eine Suche ins Blaue würde ich nicht starten. Alles was nicht zum Nachlass gehört geht ihn nichts an.
    Wenn er konkrete Anhaltspunkte hat, kann man ja auch aus Kulanz mal in der Grundakte nachsehen, was da abgelaufen ist.

    Gewagte These.

    Schon mal an etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche gedacht, falls der Miterbe zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört?

  • Die Frage ist: was gehört zur Einsicht in das Grundbuch.

    Auch die Suchroutine mit allen Schikanen (unvollständiger Name mit *), alte -gespeicherte- Eigentümer, ...)?

    Geschlossene Namenkartei (nach Umschreibung Eigentum)?

    Was muss der Einsichtsbegehrende von sich aus wissen?

  • Nö. Er kann Einsicht in das Grundbuch eines bestimmten Grundstücks verlangen und dazu berechtigtes Interesse vortragen (das ich ihm pauschal nicht mal absprechen möchte).

    Auch zur Grundbucheinsicht gilt doch der Bestimmtheitsgrundsatz.

  • Die Angaben des Antragstellers müssen das Grundbuchamt in die Lage versetzen, den betreffenden Grundbesitz ohne eigene Ermittlungen ausfindig zu machen.

    Siehe BeckOK GBO/Wilsch GBO § 12 Rn. 16.

    Zu den Auskunftsrechten in die Hilfsverzeichnisse siehe BeckOK GBO/Kral GBO § 12a Rn. 10 - 22.

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