Unterhaltspfändung beim Finanzamt

  • Hallo!

    Ich hab hier einen Antrag auf Pfändung wegen Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO vorliegen. Gepfändet werden sollen die Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt. Setze ich in diesem Fall denn auch einen Pfändungsfreibetrag fest?

  • Bei der Unterhaltspfändung ist der Vordruck gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV zu verwenden. Ein pfandfreier Sockelbetrag ist nur in en Fällen der §§ 850d und 850k Abs. 3 ZPO einzusetzen. Diese Vorschriften dürften hier nicht anwendbar sein

  • Da der Text des zu pfändenden Anspruchs bei beiden Varianten wohl derselbe ist, kann man m. E. eher darauf abstellen, wegen welcher Ansprüche gepfändet werden soll. Wenn auch künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche und/oder aus einem Titel, der Mindestunterhalt festsetzt, vollstreckt wird, wäre es zur Darstellung der Vollstreckungsforderung schon sinniger, den "850-d-Vordruck" zu verwenden. Wird nur wegen eines Rückstands gepfändet, tut's der "normale" Vordruck. Ich würde das hier nicht so eng sehen.

  • Da der Text des zu pfändenden Anspruchs bei beiden Varianten wohl derselbe ist, kann man m. E. eher darauf abstellen, wegen welcher Ansprüche gepfändet werden soll. Wenn auch künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche und/oder aus einem Titel, der Mindestunterhalt festsetzt, vollstreckt wird, wäre es zur Darstellung der Vollstreckungsforderung schon sinniger, den "850-d-Vordruck" zu verwenden. Wird nur wegen eines Rückstands gepfändet, tut's der "normale" Vordruck. Ich würde das hier nicht so eng sehen.

    Kann man denn auch wegen der erst künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge den Anspruch C pfänden ?
    Der BGH hat ja bislang den klaren und allein auf Einkommen beschränkten Wortlaut des § 850d Abs. 3 ZPO und also die Vorratspfändung bislang nur auf eine Kontopfändung entsprechend fortgebildet und erstreckt.

    ;)

  • Da der Text des zu pfändenden Anspruchs bei beiden Varianten wohl derselbe ist, kann man m. E. eher darauf abstellen, wegen welcher Ansprüche gepfändet werden soll. Wenn auch künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche und/oder aus einem Titel, der Mindestunterhalt festsetzt, vollstreckt wird, wäre es zur Darstellung der Vollstreckungsforderung schon sinniger, den "850-d-Vordruck" zu verwenden. Wird nur wegen eines Rückstands gepfändet, tut's der "normale" Vordruck. Ich würde das hier nicht so eng sehen.

    Bei Lohnpfändungen ist der Text aber nicht der gleiche, da der Textbaustein bzgl. "Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens" im Vordruck gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV § 850d spezifisch ist.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Bei der Unterhaltspfändung ist der Vordruck gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV zu verwenden.

    Nur dann, wenn nach § 850d ZPO gepfändet werden soll. Erfolgt die Pfändung ohne Anwendung dieser Vorschrift, ist das Formular nach § 1 Satz 1 Nr. 2 ZVFV zu verwenden.

    Nein, grundsätzlich ist das Formular nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV zu verwenden, wenn wegen eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 850d ZPO gepfändet werden soll. Dies unabhängig davon, ob die Anwendung des § 850d ZPO beantragt wird oder nicht. Weder bei der Pfändung von Bausparguthaben noch bei der von Ansprüchen gegen das Finanzamt kommt § 850d ZPO überhaupt zum Tragen, trotzdem sind diese Ansprüche auch in dem Vordruck benannt.

  • Guten Morgen!

    Auch ich habe heute einen PÜ-Antrag wegen einer Unterhaltsforderung vorliegen, DS Finanzamt, wegen Anspruch C. Vollstreckt werden soll nur wegen laufendem Unterhalt. Das geht doch nicht, oder?
    Zum einen habe ich ja keine Dauerpfändung, sondern nur die Pfändung des Erstattungsanspruchs für das Jahr 2021, zudem kann ich laufenden Unterhalt doch nur vollstrecken, wenn auch Rückstand besteht. Liege ich richtig?

  • Guten Morgen!

    Auch ich habe heute einen PÜ-Antrag wegen einer Unterhaltsforderung vorliegen, DS Finanzamt, wegen Anspruch C. Vollstreckt werden soll nur wegen laufendem Unterhalt. Das geht doch nicht, oder?
    Zum einen habe ich ja keine Dauerpfändung, sondern nur die Pfändung des Erstattungsanspruchs für das Jahr 2021, zudem kann ich laufenden Unterhalt doch nur vollstrecken, wenn auch Rückstand besteht. Liege ich richtig?

    So ist es. Selbst wenn ein Rückstand bestünde, könnte allenfalls der vollstreckt werden, weil die Ausnahme zu § 751 (Fälligkeit) bei einer Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nicht greift.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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