Ersuchen Ernennung Testamentsvollstrecker

  • Hallo an alle ;)

    Zum Wochenende hab ich noch einen für mich nicht ganz so einfachen Fall.

    Die Erblasserin hat 1981 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag gemacht. Dort haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben und dann als einseitige Verfügung des Längstlebenden, die dieser jederzeit allein aufheben oder abändern kann, die gemeinsame Tochter Uta als Erbe des Längstlebenden eingesetzt.

    Mit Testament vom 18.04.2016 ( Erblasserin ist übrigens am 24.04.2016 verstorben) hat sie ein notarielles Testament bei sich Zuhause errichtet, in dem sie die Verfügung aus dem Erbvertrag ausdrücklich aufhebt und zu ihren Erben ihre beiden Enkelkinder A, geb. 2003 und L, geb. 2000 zu je 1/2 Anteil einsetzt.

    Weiterhin ordnet sie Testamentsvollstreckung an.
    Das Nachlassgericht wird ausdrücklich ersucht einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Aufgabe soll die Verwaltung des Nachlasses bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der jeweiligen Erben sein.

    Vergütung soll sich nach der neusten rheinischen Tabelle des Deutschen Notarvereins richten.


    So bevor ich den Erbvertrag und das Testament überhaupt eröffnen konnte, kam ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Rechtsanwalt teilt mit, dass er die Interessen der Mutter der Kinder, d.h. der enterbten Tochter der Erblasserin vertritt.

    Als weiteres Schmankerl wurde der Satz: Vorbehaltlich einer Prüfung, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überhaupt noch testierfähig war, wurde in § 3 eine Testamentsvollstreckung angeordnet, angeführt.

    (Im Testament befindet sich übrigens ausdrücklich der Hinweis, dass der Notar sich eingehend von der Testierfähigkeit überzeugt hätte).

    Durch den Anwalt wurde dann nun angeregt zum Testamentsvollstrecker den Vater der Kinder, d.h. den Ehemann der enterbten Tochter, die auch alle in einem Haushalt leben, zu ernennen.

    Äußerst hilfsweise wurde beantragt statt des Vaters Herrn Rechtsanwalt S, welcher das Schreiben auch verfasst hat und folglich die Mutter vertritt, zu ernennen.


    Mir gefällt ehrlich gesagt beides nicht.

    Ich hab bisher leider noch keinerlei Hintergrundinformationen, die vielleicht erklären würden, warum die Erblasserin die Tochter enterbt hat.

    Jedoch bin ich der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass die Kinder beide noch minderjährig sind, und daher eh durch ihre Elternteile vertreten werden, eine Testamentsvollstreckung mit dem Vater als Testamentsvollstrecker sinnlos wäre.

    Aufgrund der Enterbung der Ehefrau sehe ich hier eine erhebliche Interessenkollision und bin auch der Meinung, hätte die Erblasserin gewollt, dass der Schwiegersohn die TV übernimmt, hätte sie das auch so anordnen können.

    Es muss ja einen Grund dafür gegeben haben, dass das Nachlassgericht ersucht wurde.

    Mit dem Anwalt bzw. auch der gesamten Kanzlei hab ich ein ähnliches Problem. Dadurch, dass dieser gleichzeitig die Mutter vertritt, die hier ja auch einen Pflichtteilsanspruch hätte, sehe ich hier ebenfalls eine Interessenkollision.


    Wie seht ihr das?

    Sehe ich das Ganze zu eng oder teilt ihr meine Bedenken?

    Vielen Dank schon mal vorab für die Hilfe :)

  • Verfahren auf Ernennung TV einleiten.

    Zum Erblasserwillen könntest Du den Notar befragen. Aussagegenehmigung durch den zuständigen Präsidenten des LG einholen. Eine Befreiung von den Erben -vertreten durch die Inhaber der elterlichen Sorge- ist nicht erforderlich.

    Was könnte die Erblasserin mit der angeordneten TV gewollt haben:

    Ausschluss der Inhaber der elterlichen Sorge?
    Dann wäre auch der Vater der Kinder ausgeschlossen und Du solltest ihn nicht zum Testamentsvollstrecker ernennen (zumal der Testamentsvollstrecker so lange die Kinder minderjährig sind) durch den Inhaber der elterlichen Sorge -d.h. hier die Mutter- kontrolliert wird. Ein Entzug der Vermögensverwaltung hinsichtlich des ererbten Vermögens scheint im Testament ja nicht enthalten zu sein.

    Oder sollte den Erben nur der Zugriff bis zum Ablauf des 21. Lebensjahres entzogen werden. Dann wäre die Person des TV egal.

    Ohne weitere Ermittlung des Erblasserwillens wirst Du nicht weit kommen.

  • Die Idee mit der Befragung des Notars hatte ich auch schon.

    Wusste allerdings nicht, dass ich dafür das Landgericht beteiligen muss. Gut, dass man so etwas mal erfährt ;)

    Ich wollte den Notar erst mal anrufen und ihn fragen ob er dazu was sagen kann. Soll ich das vielleicht lassen und direkt ihn schriftlich anfragen (also nachdem ich das mit dem Landgericht geklärt hab)...

  • Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars? Aussageverweigerungsrecht? Befreiung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit? Tod des Beteiligten? Befreiung durch Aufsicht (Präsident LG) nach BNotO.

  • Ja ist natürlich alles logisch. Ich hatte so ne Situation nur bisher noch nie und hab nicht direkt an so was gedacht. Deswegen meinte ich ja gut, dass ich hier darauf hingewiesen wurde. Dann blamiere ich mich auch nicht vorm Notar ;)

  • (Im Testament befindet sich übrigens ausdrücklich der Hinweis, dass der Notar sich eingehend von der Testierfähigkeit überzeugt hätte).

    Was willst Du uns damit sagen? Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Bekundungen des Notars als medizinischem Laien nichts bedeuten, geschweige denn beweisen.

  • (Im Testament befindet sich übrigens ausdrücklich der Hinweis, dass der Notar sich eingehend von der Testierfähigkeit überzeugt hätte).

    Was willst Du uns damit sagen? Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Bekundungen des Notars als medizinischem Laien nichts bedeuten, geschweige denn beweisen.

    Das heißt aber für mich, dass die Gegenseite, die den Testator als testierunfähig sieht, hier schon dickere Geschütze auffahren muss, um diese Behauptung zu untermauern. Zumindest sicherlich mehr als bei einem gekrakelten handschriftlichen Testament.

  • Zitat

    Papenmeier


    Zitat von Brine

    (Im Testament befindet sich übrigens ausdrücklich der Hinweis, dass der Notar sich eingehend von der Testierfähigkeit überzeugt hätte).


    Was willst Du uns damit sagen? Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Bekundungen des Notars als medizinischem Laien nichts bedeuten, geschweige denn beweisen.



    Ich wollte damit nichts sagen oder eine Wertung abgeben. Und ich weiß, dass es diese Rechtsprechung gibt.


    Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass es einen solchen Vermerk im Testament gibt, weil es meiner Ansicht nach zum Sachverhalt dazu gehört. Sonst nichts!

  • Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars? Aussageverweigerungsrecht? Befreiung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit? Tod des Beteiligten? Befreiung durch Aufsicht (Präsident LG) nach BNotO.


    Den Antrag nach § 18 BNotO kann aber nur der Notar selbst stellen - wenn er reden will. Schweigen darf er immer.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was willst Du uns damit sagen? Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Bekundungen des Notars als medizinischem Laien nichts bedeuten, geschweige denn beweisen.


    Sie sagen schon etwas, nämlich dass dem Notar es nicht so vorkam, als ob die Beteiligte geschäftsunfähig war und er auch keine Zweifel (i.S.d. Beurkundungsgesetzes) hatte.

    Aber der Gegenbeweis ist zulässig, und zwar nicht nur durch Urkunden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ Tom, danke für den Hinweis.

    Ich hab mir jetzt überlegt, es so zu machen:

    Ich eröffne, schick dem Notar ne Abschrift von der Eröffnungsniederschrift und frage gleichzeitig an, ob er im Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers bereit wäre zur Klärung einiger Fragen auszusagen und eine Aussagegenehmigung beim Landgericht erwirken wird.

  • Ich kann Euch schon sagen, was vermutlich der Grund für das Ernennungsersuchen war:

    Die enterbte Tochter ist pflichtteilsberechtigt und bei der Pflichtteilsregelung im Verhältnis zu den minderjährigen Kindern können daher weder die Tochter (§ 181 BGB) noch deren Ehemann (§ 1795 BGB) vertreten. Unter dieser Prämisse dürfte es von vorneherein nicht in Betracht kommen, den Vater zum TV zu ernennen (und den Anwalt der Mutter schon gar nicht). Denn weshalb sollte man jemanden als TV ins Boot holen, bei dem als Elternteil ein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliegt?

  • Tom, bist Du sicher? Ich habe schon mehrfach gesehen, dass das Nachlassgericht die Entbindung direkt beantragt und erhalten hat.

    Na der Wortlaut von § 18 Abs. 3 BNotO ist schon mal eindeutig: "Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also ich hab jetzt mal mit dem Landgericht telefoniert. Die meinte, dass ich den Antrag stellen müsste, weil ich auch will, dass der Notar aussagt.

    Die wollen das jetzt wohl vorbereiten und sich dann nochmal mit mir in Verbindung setzen.

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