Hallo an alle
Zum Wochenende hab ich noch einen für mich nicht ganz so einfachen Fall.
Die Erblasserin hat 1981 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag gemacht. Dort haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben und dann als einseitige Verfügung des Längstlebenden, die dieser jederzeit allein aufheben oder abändern kann, die gemeinsame Tochter Uta als Erbe des Längstlebenden eingesetzt.
Mit Testament vom 18.04.2016 ( Erblasserin ist übrigens am 24.04.2016 verstorben) hat sie ein notarielles Testament bei sich Zuhause errichtet, in dem sie die Verfügung aus dem Erbvertrag ausdrücklich aufhebt und zu ihren Erben ihre beiden Enkelkinder A, geb. 2003 und L, geb. 2000 zu je 1/2 Anteil einsetzt.
Weiterhin ordnet sie Testamentsvollstreckung an.
Das Nachlassgericht wird ausdrücklich ersucht einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Aufgabe soll die Verwaltung des Nachlasses bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der jeweiligen Erben sein.
Vergütung soll sich nach der neusten rheinischen Tabelle des Deutschen Notarvereins richten.
So bevor ich den Erbvertrag und das Testament überhaupt eröffnen konnte, kam ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Rechtsanwalt teilt mit, dass er die Interessen der Mutter der Kinder, d.h. der enterbten Tochter der Erblasserin vertritt.
Als weiteres Schmankerl wurde der Satz: Vorbehaltlich einer Prüfung, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überhaupt noch testierfähig war, wurde in § 3 eine Testamentsvollstreckung angeordnet, angeführt.
(Im Testament befindet sich übrigens ausdrücklich der Hinweis, dass der Notar sich eingehend von der Testierfähigkeit überzeugt hätte).
Durch den Anwalt wurde dann nun angeregt zum Testamentsvollstrecker den Vater der Kinder, d.h. den Ehemann der enterbten Tochter, die auch alle in einem Haushalt leben, zu ernennen.
Äußerst hilfsweise wurde beantragt statt des Vaters Herrn Rechtsanwalt S, welcher das Schreiben auch verfasst hat und folglich die Mutter vertritt, zu ernennen.
Mir gefällt ehrlich gesagt beides nicht.
Ich hab bisher leider noch keinerlei Hintergrundinformationen, die vielleicht erklären würden, warum die Erblasserin die Tochter enterbt hat.
Jedoch bin ich der Ansicht, aufgrund der Tatsache, dass die Kinder beide noch minderjährig sind, und daher eh durch ihre Elternteile vertreten werden, eine Testamentsvollstreckung mit dem Vater als Testamentsvollstrecker sinnlos wäre.
Aufgrund der Enterbung der Ehefrau sehe ich hier eine erhebliche Interessenkollision und bin auch der Meinung, hätte die Erblasserin gewollt, dass der Schwiegersohn die TV übernimmt, hätte sie das auch so anordnen können.
Es muss ja einen Grund dafür gegeben haben, dass das Nachlassgericht ersucht wurde.
Mit dem Anwalt bzw. auch der gesamten Kanzlei hab ich ein ähnliches Problem. Dadurch, dass dieser gleichzeitig die Mutter vertritt, die hier ja auch einen Pflichtteilsanspruch hätte, sehe ich hier ebenfalls eine Interessenkollision.
Wie seht ihr das?
Sehe ich das Ganze zu eng oder teilt ihr meine Bedenken?
Vielen Dank schon mal vorab für die Hilfe