Vormerkung Inhaltsänderung

  • Im Übergabevertrag zwischen A und B wurden für A die üblichen Rückübertragungsansprüche (Veräußerung nur mit Zustimmung des Übergeber, Rückübertragung bei Insolvenz usw.) begründet und durch Vormerkung gesichert.

    Der Erwerber B verkauft jetzt mit Zustimmung des A das Grundstück an C.
    Im Kaufvertrag, bei dem A mitwirkt, heißt es:
    C und A ändern hiermit den Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch wie folgt ab:
    Verpflichtet zur Rückübertragung ist jetzt C, wenn C (ohne Zustimmung des A veräußert usw. wie üblich).
    Einig über die vorstehende Inhaltsänderung bewilligen und beantragen A,B und C bei der Vormerkung zur vermerken, dass die zugrundeliegende schuldrechtliche Vereinbarung geändert ist.

    Kann diese Inhaltsänderung bei der Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden ?

  • Bei Schöner/Stöber, 15. Auflage 2012, ist in RN 1493 Fußnote 101 zur Frage der Nicheintragungsfähigkeit des Schuldnerwechsels noch auf die Entscheidung des KG in JR 1927, 1394, verwiesen.

    Inzwischen hat sich dem der BGH 5. Zivilsenat, im Beschluss vom 13.02.2014, V ZB 88/13, angeschlossen (s. dazu die Anmerkungen von Heinze, EWiR 2014, 519 ff RN. 3.3; Krause, ZfIR 2014, 482 ff, RN 3.4; Schmidt in JuS 2015, 460 ff.; Amann, DNotZ 2014, 611 ff, Zimmer, JZ 2014, 793 ff) und das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 2015, 57 ff).

    Wenn es vorliegend nicht gleichzeitig mit der Schuldübernahme zur Eigentumsumschreibung auf C kommt, dürfte die bisherige Vormerkung erlöschen und bei Eigentumsumschreibung auf C nur eine Neueintragung aufgrund Bewilligung des C in Frage kommen.

    Das DNotI führt zu Rz. 14 des Beschlusses des BGH aus (Hervorhebung durch mich): „Da aber bei der Schuldübernahme die ursprüngliche Schuld nicht aufgehoben werde und der neue Schuldner gegenüber dem Gläubiger keine neue Schuld begründe, sondern die ursprüngliche Schuld unverändert bestehen bleibe, existiere auch der ursprüngliche Anspruch unverändert fort. Dies lasse die Vormerkung fortbestehen, wenn der aus ihr Verpflichtete gleichzeitig Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks werde

    Stamm führt dazu im jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 883 RN 34 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zugrunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht.51 Der Schuldnerwechsel kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.52

    Auf die Komplikationen, die eintreten würden, wenn die Vormerkung auch bei einer vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels losgelösten Schuldübernahme fortbestehen würde, weist Amann in seiner Anmerkung in der DNotZ 2014 auf Seite 611 hin.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde mich gerne hier anschließen:

    Folgender Fall:

    Im Grundbuch wurde eine Rück-AV eingetragen.
    In der Bewilligung sind mehrere Rückforderungsgründe eingetragen.
    Mir wird jetzt vom Notar eine neue Urkunde vorgelegt, in der ein Rückforderungsgrund im Wortlaut geändert wurde.
    Der Notar beantragt die Eintragung der Inhaltsänderung.


    Ich bin mir nicht sicher, ob ich das eintragen muss. Und wenn ja, wie?
    Im HRP steht unter Rnr. 1518 zwar, dass bei Änderung des Anspruchs (ist das einer?) eingetragen werden muss, in der Fußnote heißt es aber, es wäre mittlerweile in Rechtsprechung eher die gegenteilige Meinung.


    Meine Frage an euch: Würdet ihr etwas eintragen und wenn ja, was?

    LG

  • Nach BGH-Rechtsprechung (vgl. Jurksch in ZfIR 2017, 569) sind der Austausch oder die Erweiterung der gesicherten Ansprüche bei einer Vormerkung durchaus möglich.
    Einzige Voraussetzung ist, dass die Ansprüche deckungsgleich sind (z.B. vererblich und/oder bedingt).
    Wenn dies der Fall ist, würde ich in den V-Spalten eintragen:
    "Der gesicherte Anspruch ist geändert. Bezug: Urkunde ...".

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Hallo,

    ich schließe mich mit meiner Frage mal hier an...hatte einen solchen Fall noch nie.
    Eingetragen ist eine Erwerbsvormerkung für A+B berechtigt gm. § 472 BGB.

    Nun wird ein Eigentumswechsel beantragt und im Zuge dessen, die Inhaltsänderung der AV beantragt. Die AV soll wie folgt erweitert werden: ( Bewilligung von Veräußerer, Erwerber und AV-Berechtigten.)
    "Verfügungen über den Gegenstand insbes. Belastungen und Neuvalutierung von Grundpfandrechten bedürfen der Schrift. Zustimmung der Berechtigten".
    Nun zu meiner Frage: Muss ich diese Bestimmungen expressis verbis eintragen oder reicht das auf die Bezugnahme ?
    Ich denke bei diesem Beschränkungen sollte es schon expressiv verbis eingetragen werden oder ?

    Vielen Dank

    Grüße

    Nic

  • Bei einer Erweiterung der ursprünglich geschuldeten Rechtsänderung (s. dazu Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.11.2020, § 885 RN 26) geht Assmann in RN 105 davon aus, dass es einer Eintragung bedarf, die zwar bei der ursprünglichen Vormerkung vorgenommen werden könne, wobei allerdings die Bezugnahme auf die neue Eintragungsbewilligung nicht genügen würde, da sich der Umfang der Rechtsänderung aus dem Grundbuch selbst ergeben müsse. Dem als Beleg für seine Ansicht in Fußnote 329 herangezogenen Beschluss des OLG München vom 31.3.2014, 34 Wx 206/13 = NJW-RR 2014, 976 (zur verschobenen Teilfläche), kann ich das allerdings nicht entnehmen. Dort ist ausgeführt: „Vielmehr genügt die Eintragung der Extension durch einen entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte (Amann, MittBayNot 2000, 197 [201]; ders., DNotZ 2008, 520 [528]). Damit ergibt sich der Umfang der vorrangigen Vormerkung aus der ursprünglichen Eintragung in Verbindung mit dem Veränderungsvermerk“….

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…044#post1171044
    hält das DNotI im Gutachten im DNotI-Report 6/2017, 44 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…7-light-pdf.pdf
    die Rechtslage bei der Anspruchserweiterung für ungeklärt.

    Vorsichtshalber würde ich daher bei der eingetragenen Vormerkung in der Veränderungsspalte eintragen „Der Anspruch besteht auch bei einer abredewidrigen Verfügung. Bezug: Bewilligung vom…….(Notar…../UR-Nr……..). Eingetragen am….."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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