Kostenfestsetzung

  • In meinem Verfahren wurde durch den Richter die Erinnerung des Gläubigers auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Es sind 2 Schuldner vorhanden.

    Der Verfahrensbevollmächtigte der beiden Schuldner hat nun einen KFA gestellt.

    Meine Frage ist nun, ob ich im KFB nur rein nehme, dass der Gläubiger an die Schuldner den und den Betrag zu zahlen hat oder muss ich auch zwingend (wurde nicht durch Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner beantragt) sagen, ob es sich um Gesamtgläubiger handelt oder eine Aufteilung nach Kopfteilen vorliegt? Woher weiß ich denn, was hier in meinem Fall vorliegt?

    In dem Zurückweisungsbeschluss des Richters ist hierzu nicht gesagt worden.

  • Gesamtgläubigerschaft ist doch die Regel. Das muss m.E. nach in der Kostengrundentscheidung auch nicht drin stehen. In den KFB würde ich es dann mit reinnehmen,

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das Beteiligungs- oder Haftungsverhältnis mehrerer Gl. oder Schuldner muss sich aus dem Vollstreckungstitel ergeben, s. Zöller, ZPO, Rdnr. 11 zu 704, dort auch zur Auslegung

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