Hallo liebe Kollegen,
ich habe hier in einer Grundbuchsache als Eigentümer "die Teilungsinteressenten der Steverheide" eingetragen.
Nunmehr soll ein Grundstück an die Gemeinde aufgelassen werden.
Für die "Teilungsinteressenten" ist auch die Gemeinde als Vertreter aufgetreten.
Ich habe mir schon den Wolf gesucht, aber finde nichts zur Vertretungsberechtigung von derartigen Interessengemeinschaften.
Lediglich für die neuen Bundesländer habe ich Art. 233 § 10 EGBGB gefunden, der aber hier für Nordrhein-Westfalen wohl nicht gilt.
Daher meine Fragen:
a) Woraus ergibt sich die Vertretungsberechtigung der Gemeinde für die Interessentengemeinschaft? (in NRW)
b) Besteht nicht ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB, da die Gemeinde auf beiden Seiten des Vertrages steht?
(die Gemeinde hat der Bürgermeisterin Befreiung von § 181 BGB durch Ratsbeschluss erteilt, aber für die
Interessentengemeinschaft liegt keine Erklärung vor)
Danke für die Hilfe vorab.