Löschung einer Vormerkung wegen Ablauf des Kaufvertragsangebots?

  • Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Dieser Eintragung liegt ein Kaufvertragsangebot aus 1983 zugrunde.

    Der Verkäufer hält sich an das Angebot bis 17.01.1990 gebunden, eine Annahme kann nicht vor dem dem 31.12.1989 erfolgen. Die Annahme kommt durch beurkundung der Annahmeverhandlung vor einem Notar zustande.

    Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung wird eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

    Deren Löschung im Falle der Eigentumsumschreibung wird bewilligt und beantragt.

    Die Frage ist, ob die Löschung der Vormerkung ohne Löschungsbewilligung der Berechtigten wegen Zeitablaufs möglich ist, denn strenggenommen, könnte das Angebot angenommen worden sein, ohne das das Grundbuchamt davon weiss?

  • Richtig, das Angebot könnte angenommen worden sein. Außerdem, ist denn geregelt, dass das Angebot nach Ablauf der Frist erlischt? Wenn nein ist es doch nur widerrufbar, der Anspruch besteht also weiterhin.:gruebel: (Oder nicht?)

    Fazit: Nicht löschen, der Anspruch kann noch bestehen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Keine Löschung ohne Bewilligung des eingetragenen Berechtigten.
    Denn Löschung käme ansonsten nur mit Unrichtigkeitsnachweis in Frage, also dem Nachweis, das das Kaufvertragsangebot nicht angenommen wurde. Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (wohl Eigentümer) und dieser könnte den Nachweis ja nur führen, wenn er von allen Notaren die Bestätigung beibringt, sie hätten keine Annahme beurkundet. Der einfache Zeitablauf ist kein Nachweis für Unrichtigkeit. Ausser die Bewilligung für die Auflassungsvormerkung enthielte eine Klausel hierzu, wovon ich mal nicht ausgehe.

  • Ja ja, Ihr habt ja Recht, ohne Bewilligung geht nix. Das passt mir bloß nicht, weil dieses Recht dazu führen könnte, dass ein freihändiger Verkauf aus einer Versteigerung heraus scheitert. Das wäre mir als Versteigerungsgericht gar nicht recht, weil die Sache eher hässlich ist.

    Ein beteiligter RA fand meine Auffassung gar nicht witzig. Er argumentierte, dass ein Kaufvertragsangebot wie ein ungebetetes Paket von einem Versandhaus sei. Man könne nicht erwarten, dass jemand für etwas Ungewolltes zum Notar ginge und die Löschung bewillige. Das ist zwar richtig, aber entscheidend ist hier die Sichtweise des GBA :teufel: Letztlich muss der Eigentümer (auch wenns nicht mehr der damalige ist) als Verursacher der Vormerkung für eine Löschung sorgen und die Berechtigten zum Notar schleifen.

  • Vielleicht denke ich zu pragmatisch, aber das Ergebnis, nämlich dass die Auflassungsvormerkung vom Ersteher zu übernehmen ist und ein entsprechend hoher Wertersatzbetrag festzusetzen ist, ist mehr als unbefriedigend - hier muss eine praktische Lösung her.
    Ich würde mal versuchen, die genauen Umstände der Auflassungsvormerkung zu erruieren und dann je nach Ergebnis über Rd-Nr. 6 zu § 45 ZVG das Recht löschen. Oder man versucht das Ganze über § 59 ZVG zu regeln.
    Mal konsequent zu Ende gedacht: Die Vormerkung bleibt bestehen, als Wertersatzbetrag wird der nahezu Grundstückwert festgelegt. Ein Interessent bietet das geringste Bargebot und bekommt dann den Zuschlag. Er spricht mit dem Vormerkungsberechtigten, der sagt "Interessiert mich nicht mehr, wann gehen wir zum Notar, damit ich die Löschungsbewilligung unterschreiben kann?" und so kommt es dann auch. Liegt dann ein Zuzahlungsfall im Sinne des § 50, 51 ZVG vor?
    Wie wird das festgestellt bzw. wie erlangt das Gericht hiervon Kenntnis?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Autsch, der Zuzahlungsfall käme dekbarerweise zum Tragen. Als streng-akzesorisches Recht steht und fällt die Auflassungsvormerkung mit dem Anspruch. Dieser ist vorliegend künftig und denkbar, somit sicherbar. Gelingt dem Belasteten (Eigentümer und in der Vollstreckung dann wohl Ausfallender) der Nachweis des nicht-Bestehen des Anspruchs (= Erklärung des Berechtigten, nicht angenommen zu haben), dann bestand Vormerkung nicht zum Zeitpunkt eines Zuschlags und der Zuzahlungsfall ist da. Da hätte dann aber auch dieser dafür zu sorgen durch Anmeldung, das er in den Teilungplan kommt (§ 125 ZVG). Ansonsten erfährt das Gericht ja nichts davon, wie auch?

  • Zitat von hiro

    Wie wird das festgestellt bzw. wie erlangt das Gericht hiervon Kenntnis?

    Zitat von Harry

    Da hätte dann aber auch dieser dafür zu sorgen durch Anmeldung, das er in den Teilungplan kommt (§ 125 ZVG). Ansonsten erfährt das Gericht ja nichts davon, wie auch?


    Das Gericht muß ja auch nichts davon erfahren. Trotzdem kann ein Zuzahlungsanspruch entstehen. Diesen hat dann der ausfallende Gläubiger im Klagewege gegen den Ersteher durchzusetzen.

  • Der richtige Weg wäre aber die Aufnahme des Anspruchs in den Teilungsplan. Aus welchem Rechtsgrund soll ein ausgefallener Gläubiger gegen den Ersteher sonst vorgehen?

  • Aus ungerechtfertigter Bereicherung. Rechte können sich durchaus als zum Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses als nichtbestehend erst nach dem Verteilungstermin erweisen. Das ist mir auch ehrlich gesagt am liebsten, falls so ein Fall auftritt.:teufel:
    Das Gericht hat mit der Sache nur bis zum Verteilungstermin zu tun.

  • Was den grundbuchrechtlichen Part angeht, wird auch m.E. nichts an der Löschungsbewilligung des Berechtigten vorbeiführen. Ich denke da an die Möglichkeit, eine erloschene Vormerkung für einen deckungsgleichen Anspruch wiederzuverwenden (BGH, Rpfleger 2000,153).:wechlach:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!