Unterhaltstitel Unterhaltsvorschuss

  • Hallo,
    ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
    Vorgelegt wurde mir ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Als Antragsteller wird das Land angegeben, ohne Angabe ob "in eigenem Namen" oder "als gesetzlicher Vertreter". In der zweiten Zeile wird das minderjährige Kind aufgeführt.

    Nun folgt die Titulierung:
    "[..]wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt:

    Der zum Ersten jeden Monats zu zahlende Unterhalt wird für die Dauer der Gewährung von Unterhaltsvorschuss festgesetzt für die Zeit ab [....] (Regelbetrag nach der RegelbetragVO)"
    Zudem wurde angeordnet, dass der hälftige Kindergeldanteil anrechenbar ist.

    Sodann wurde von dem Urkundsbeamten eine einfache Klausel erteilt: "Vorstehende Ausfertigung wird Antragsteller/in/Antragstellern zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".

    Nun zu meinem Problem: Der Titel lautete auf das Kind. Es dürfte daher eine Rechtsnachfolgeklausel notwendig sein, welche hier nicht erteilt worden ist. Die fehlerhafte Klausel ist vom Vollstreckungsorgan jedoch nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: VII ZB 71/09). Ich würde daher die Klausel als ausreichend ansehen und auch die Voraussetzung des § 750 Abs. 2 ZPO nicht weiter prüfen.
    Wie seht ihr das?
    Müsste wegen der Formulierung "für die Dauer der Gewährung von Unterhaltsvorschuss" ebenfalls eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erteilt werden? Ist auch ein diesbezüglicher Mangel von mir nicht zu beachten, weil eine unbeschränkte (Rückstand + laufender Unterhalt) einfache Klausel erteilt worden ist?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Ich überlege gerade wie unsere Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse aussehen :cool:

    Es wird doch als Antragsteller bei UVG immer das Land aufgeführt.

    In der Titulierung steht dann "an das Land XY für das Kind"

    Also irgendetwas passt dann nicht.

    Was steht denn bei dem Kind für eine Parteibezeichnung?

  • Ich überlege gerade wie unsere Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse aussehen :cool:

    Es wird doch als Antragsteller bei UVG immer das Land aufgeführt.

    In der Titulierung steht dann "an das Land XY für das Kind"

    Also irgendetwas passt dann nicht.

    Was steht denn bei dem Kind für eine Parteibezeichnung?

    Schwierig zu erklären. Das Formular ist meines Erachtens darauf gemünzt, dass in der ersten ausfüllbaren Zeile das Land oder der gesetzliche Vertreter des Kindes eingetragen wird. Rechts in der Zeile ist die Möglichkeit gegeben ein Kreuz bei "in eigenem Namen" oder "als gesetzlicher Vertreter" zu setzen. In der darauffolgenden Zeile soll dann das Kind eingetragen werden, eine neue Parteibezeichnung erfolgt nicht. Sowohl Kind als auch gesetzlicher Vertreter stehen unter der Überschrift "Antragsteller". Ich versuche es mal zu veranschaulichen, ich hoffe es klappt:

    "In der Unterhaltssache -Antragsteller/in-
    Eintragungsmöglichkeit Elternteil/Land Ankreuzmöglichkeit: in eigenem Namen/als ges. Vertreter
    Name des Kindes geboren am ....
    Beistand/Prozessbevollmächtigter

    gegen -Antragsgegner/in-
    Name des Antragsgegners"

  • "[..]wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt

    Das dürfte eigentlich alles aussagen. Tituliert ist zugunsten des Kindes. Der Freistaat ist offenkundig kein Kind.

    Wenn der Antrag auf den Freistaat als Gläubiger lautet, besteht das Problem schon bei der Frage der Identität, § 750 ZPO.

    Da hilft es dann auch nichts, wenn eine Klausel drauf ist. Will der Freistaat aus dem Titel vollstrecken braucht er - vorbehaltlich anderer weiterer Erfordernisse - natürlich eine Rechtsnachfolgeklausel.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • "[..]wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt

    Das dürfte eigentlich alles aussagen. Tituliert ist zugunsten des Kindes. Der Freistaat ist offenkundig kein Kind.

    Wenn der Antrag auf den Freistaat als Gläubiger lautet, besteht das Problem schon bei der Frage der Identität, § 750 ZPO.

    Da hilft es dann auch nichts, wenn eine Klausel drauf ist. Will der Freistaat aus dem Titel vollstrecken braucht er - vorbehaltlich anderer weiterer Erfordernisse - natürlich eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Da drückt bei mir doch der Schuh. Die Festsetzung erfolgte zugunsten des Kindes und die Klausel lautet auf den Antragsteller. Antragsteller laut der ersten Zeile in dem Beschluss ist das Land. Damit ist das Land in der Klausel bezeichnet worden (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wurde keine qualifizierte Klausel vom Rechtspfleger erteilt, sondern eine einfache Klausel vom UdG zugunsten des Antragstellers (=des Landes), obwohl der UdG das so nicht machen durfte. Und diesbezüglich habe ich den BGH mit seinem Beschluss aus 2012 in den Ring geworfen.

  • "[..]wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt

    Das dürfte eigentlich alles aussagen. Tituliert ist zugunsten des Kindes. Der Freistaat ist offenkundig kein Kind.

    Wenn der Antrag auf den Freistaat als Gläubiger lautet, besteht das Problem schon bei der Frage der Identität, § 750 ZPO.

    Da hilft es dann auch nichts, wenn eine Klausel drauf ist. Will der Freistaat aus dem Titel vollstrecken braucht er - vorbehaltlich anderer weiterer Erfordernisse - natürlich eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Da drückt bei mir doch der Schuh. Die Festsetzung erfolgte zugunsten des Kindes und die Klausel lautet auf den Antragsteller. Antragsteller laut der ersten Zeile in dem Beschluss ist das Land. Damit ist das Land in der Klausel bezeichnet worden (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wurde keine qualifizierte Klausel vom Rechtspfleger erteilt, sondern eine einfache Klausel vom UdG zugunsten des Antragstellers (=des Landes), obwohl der UdG das so nicht machen durfte. Und diesbezüglich habe ich den BGH mit seinem Beschluss aus 2012 in den Ring geworfen.

    So pauschal hat der BGH das aber nicht gesagt, daß das Vollstreckungsorgan die Klausel nicht zu prüfen hat. Der Sachverhalt in der von dir genannten Entscheidung ist mit diesem nicht vergleichbar.

    Ich vereinfache jetzt mal die Begrifflichkeiten: Wenn im Urteil steht, daß Helga an Klaus 10 EUR zu zahlen hat, dann nützt es Uwe nichts, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erteilt wurde.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • So pauschal hat der BGH das aber nicht gesagt, daß das Vollstreckungsorgan die Klausel nicht zu prüfen hat. Der Sachverhalt in der von dir genannten Entscheidung ist mit diesem nicht vergleichbar.

    Ich vereinfache jetzt mal die Begrifflichkeiten: Wenn im Urteil steht, daß Helga an Klaus 10 EUR zu zahlen hat, dann nützt es Uwe nichts, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erteilt wurde.

    Okay. Jetzt verstehe ich worauf du hinauswillst. In der Klausel darf also deines Erachtens nicht nur stehen, DASS die Klausel zugunsten von Uwe erteilt wird ("Ausfertigung wird Uwe zum Zwecke der ZV erteilt"), sondern auch WARUM eine derartige Erteilung zu seinen Gunsten erfolgte (="Ausfertigung wird Uwe als Rechtsnachfolger zum Zwecke der ZV erteilt").

  • Okay. Jetzt verstehe ich worauf du hinauswillst. In der Klausel darf also deines Erachtens nicht nur stehen, DASS die Klausel zugunsten von Uwe erteilt wird ("Ausfertigung wird Uwe zum Zwecke der ZV erteilt"), sondern auch WARUM eine derartige Erteilung zu seinen Gunsten erfolgte (="Ausfertigung wird Uwe als Rechtsnachfolger zum Zwecke der ZV erteilt").

    Genau. Denn wenn keine Rechtsnachfolge vorliegt, gilt der Grundsatz, daß das Urteil nur zwischen den Prozeßparteien wirkt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hm, wie soll denn vorliegend (bei vom Land gewährtem Unterhaltsvorschuss) das Kind selbst der Gläubiger sein ?

    Antragsteller ist das unterhaltsvorschussgewährende Land,
    zu dessen Gunsten auch die Klausel erteilt wurde, und das nun auch für sich den PfüB-Antrag stellt.

    Eine § 727-ZPO-Problematik sehe ich hier nicht; fraglich kann allenfalls die Eindeutigkeit des Titels sein (wg. des fehlenden Kreuzes bei im eigenen Namen / als gesetzlicher Vertreter).

    Scheint mir aber recht eindeutig im Auslegungswege aus dem Titel heraus klar zu sein, dass bei UV nur das Land auch der Titelgläubiger sein kann.

    Würde hier zugunsten des Landes daher den PfÜb erlassen.

  • (...)Nun zu meinem Problem: Der Titel lautete auf das Kind. Es dürfte daher eine Rechtsnachfolgeklausel notwendig sein, welche hier nicht erteilt worden ist. Die fehlerhafte Klausel ist vom Vollstreckungsorgan jedoch nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: VII ZB 71/09). Ich würde daher die Klausel als ausreichend ansehen und auch die Voraussetzung des § 750 Abs. 2 ZPO nicht weiter prüfen.
    Wie seht ihr das?
    Müsste wegen der Formulierung "für die Dauer der Gewährung von Unterhaltsvorschuss" ebenfalls eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erteilt werden? Ist auch ein diesbezüglicher Mangel von mir nicht zu beachten, weil eine unbeschränkte (Rückstand + laufender Unterhalt) einfache Klausel erteilt worden ist?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Entspricht zwar nicht meiner Meinung, aber lt. BGH v. 25.10.2012 (Az.: VII ZB 57/11) soll einen das tatsächlich nicht interessieren:

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Umfang einer Überprüfung der Vollstreckungsklausel für einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht

    Leitsatz

    Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146; vom 23. Mai 2012, VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148).

    Daher müsste man wohl, wie zsesar schreibt, den Pfüb erlassen...

  • Auch mir liegt ein Unterhaltstitel zugunsten des Landes mit einfacher Vollstreckungsklausel vor. Tituliert sind neben einem Unterhaltsrückstand künftige Unterhaltsbeträge unter der Bedingung, dass UVG- Leistungen erbracht werden. Das Land beantragt nun Vollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen.

    Mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH habe ich etwas Probleme: Eine einfache Vollstreckungsklausel wird dem Schuldner nicht zugestellt. Er hat gar keine Möglichkeit, Erinnerung gegen die Klausel einzulegen.
    Eine Klausel nach § 726 I ZPO dagegen muss nach § 750 II ZPO vor Beginn der ZwVollstr zugestellt sein.
    Das kann ich doch nicht einfach ignorieren?

    Bezüglich dieser Art von Titeln habe ich bisher mehr falsche als richtige Klauseln gesehen und bisher, soweit ich mich erinnere, immer beanstandet.
    Der BGH hat immer wieder den gleichen Sachverhalt entschieden. Mit der Frage der Klauselzustellung und damit unterschiedlichen Ausgangslage hat er sich dabei gar nicht befasst.
    Wird die BGH-Entscheidung von den Vollstreckungsrechtspflegern im Allgemeinen beachtet? Sollte ich mich dem anschließen?

  • Auch mir liegt ein Unterhaltstitel zugunsten des Landes mit einfacher Vollstreckungsklausel vor. Tituliert sind neben einem Unterhaltsrückstand künftige Unterhaltsbeträge unter der Bedingung, dass UVG- Leistungen erbracht werden. Das Land beantragt nun Vollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen.

    Mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH habe ich etwas Probleme: Eine einfache Vollstreckungsklausel wird dem Schuldner nicht zugestellt. Er hat gar keine Möglichkeit, Erinnerung gegen die Klausel einzulegen.
    Eine Klausel nach § 726 I ZPO dagegen muss nach § 750 II ZPO vor Beginn der ZwVollstr zugestellt sein.
    Das kann ich doch nicht einfach ignorieren?

    ....


    Laut BGH schon.

    Wenn lediglich eine einfache Klausel vorliegt, stellt sich hinsichtlich dieser natürlich kein Zustellungsproblem.

  • Ich meine, dass dem Schuldner die Möglichkeit genommen wird, sich gegen die Klausel zu wehren, weil die einfache Klausel gar nicht zugestellt wird. Wäre das Klauselverfahren ordnungsgemäß gelaufen, wäre ihm eine Klausel zugestellt worden, gegen die er sich wehren kann. So erhält er von der Klausel nicht einmal Kenntnis.

  • Ich meine, dass dem Schuldner die Möglichkeit genommen wird, sich gegen die Klausel zu wehren, weil die einfache Klausel gar nicht zugestellt wird. Wäre das Klauselverfahren ordnungsgemäß gelaufen, wäre ihm eine Klausel zugestellt worden, gegen die er sich wehren kann. So erhält er von der Klausel nicht einmal Kenntnis.


    Das hat dich als Vollstreckungsgericht laut BGH aber nicht zu interessieren!

    Mal abgesehen davon, dass das Jugendamt vor einer Vollstreckung wegen gezahlten Unterhaltsvorschusses den Unterhaltspflichtigen die entsprechende Bewilligung mitteilt, meist sogar gegen ZU.

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