Verjährung Ordnungsmittel bei § 380 ZPO gegen Zeugen

  • Gegen einen Zeugen wurde ein Ordnungsgeld verhängt. Dagegen hat er Beschwerde eingelegt. Der Beschluss wurde durch das AG teilweise abgeändert, im übrigen dem LG vorgelegt. Dies hat die Beschwerde zurückgewiesen.
    Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes verlief erfolglos. Die Vollstreckung des Haftbefehls wegen der Vollstreckung der ersatzweise angeordneten Ordnungshaft war bisher erfolglos (Schuldner wird jeweils nicht angetroffen). Wann tritt jetzt die Verjährung ein? Zwei Jahre nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses bzw. dessen Zustellung oder erst nach dem Beschluss des LG bzw. dessen Zustellung? Ich habe keine Entscheidung speziell zu § 380 ZPO finden können, fast alle beziehen sich auf §§ 888 oder 890 ZPO, z.B. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11.
    Eine Entscheidung bezieht sich auf § 380 ZPO: BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94-. Dieser führt zur Vollstreckungsverjährung auf, dass Ordnungsmittel gemäß § 380 ZPO erst nach Rechtskraft vollstreckbar sind. Das gilt meines Erachtens aber nur in Strafsachen, s. auch Beschluss des BGH vom 05.11.2004 - IXa ZB 18/04 Rdnr. 14, wonach ein Beschluss gemäß § 890 ZPO bereits mit Wirksamwerden bzw. Zustellung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 793, 570 ZPO vollstreckbar ist.

    (Blöd wäre es, wenn der Schuldner doch mal vorgeführt werden kann und die JVA sagt, dass die zwei Jahre ab Erlass des anordnenden Beschlusses schon vorbei sind und ihn nicht da behält. Das Aufnahmeersuchen haben sie noch, die Abschriften aller Beschlüsse habe ich beigefügt. Hat da jemand in dieser Hinsicht Erfahrung?)


    Schön, wenn jemand weiterhelfen könnte:oops:

  • Also Thomas/Putzo ZPO 35. Auflage § 380 Rn. 6, § 890 Rn. 23 führt dazu aus, dass Art. 9 EGStGB entsprechend anwendbar ist zur Bestimmung der Vejährungsfrist. Danach beginnt die Verjährung mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels, also mit Wirksamwerden des Ordnungsmittelbeschlusses bzw. mit der Zustellung (wie bereits zitiert BGH, MDR 2005, 655-656).

    Danach meine ich, dass die Frist mit der Erstentscheidung des AG zu laufen begonnen hat.

  • Ich habe folgendes gefunden:

    Zitat

    LS

    Aufschiebende Wirkung
    Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gem. §§ 888, 890 aufschiebende Wirkung [Rn. 8].

    BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11

    juris (KORE 306462011)

  • Ich habe folgendes gefunden:

    Zitat

    LS

    Aufschiebende Wirkung
    Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gem. §§ 888, 890 aufschiebende Wirkung [Rn. 8].

    BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11

    juris (KORE 306462011)

    Ja, den habe ich oben auch schon aufgeführt. Nach Rdnr. 8 ff. ist das ganze aber sehr streitig. Darum bin ich auf der Suche nach einem Beschluss bzgl. § 380 ZPO.
    Hier ist mit einer Reaktion des Schuldners nach der Vollstreckung der Ordnungshaft zu rechnen, darum möchte ich ungern nach Eintritt der Verjährung vollstrecken und mich vorher entsprechend absichern....

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