Pfüb - Drittschuldner im Ausland - Auslandszustellung

  • Hallo,

    ich habe einen Pfüb erlassen... Drittschuldner sind Erben aus einer Erbengemeinschaft. Ein Drittschuldner lebt in Frankreich, der andere in der Republik Südafrika. Der Gläubiger hat auf den erlass des Pfüb bestanden, öffentliche Zustellung habe ich verweigert, da die Adressen bekannt sind.

    Vorschuss für die Übersetzungskosten/Zustellkosten ist da.

    Jetzt meine ganz pragmatische Frage: Wie geht's jetzt weiter?

    Zum einen handelt es sich ja meines Erachtens bei den Drittschuldnern um ausgewanderte Deutsche... braucht es da überhaupt eine Übersetzung?

    Ich muss gestehen, dass ich bislang zumindest in Vollstreckung noch keine Auslandszustellung hatte... und in Zivil wurde mir das früher immer fix und fertig vorbereitet von der Geschäftsstelle. Nur jetzt stehen irgendwie ich und die Geschäftsstellen auf dem Schlauch...

    Verfüge ich jetzt einfach erstmal, dass der Pfüb übersetzt wird? Müssen dann auch alle "unnötigen"/nicht-angekreuzten Teile des Pfüb übersetzt werden?
    Wer muss den passenden Übersetzer ausfindig machen? Ich oder die Geschäftsstelle?
    Laut Wikipedia sind ja das hier die Amtssprachen von Südafrika: Afrikaans, Englisch, Süd-Ndebele, isiXhosa, isiZulu, Nord-Sotho, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga... kann ich den Pfüb dann einfach ins Englische übersetzen lassen?

  • Äh, keine Ahnung.

    Weil: Bei uns ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt, dass es eine eigene Abteilung für die Auslandszustellungssachen gibt und zuständig ist, wenn nicht aus dem originären Verfahren die Zustellungen bereits von Amts wegen zu veranlassen sind, so z.B. in C-Sachen.

    Und die PfÜb-Zustellung ist ja nun glücklicherweise: reine Parteizustellung !
    Daher leite ich hier den ganzen Schnodder allenfalls immer nur weiter.

    Sorry :D

  • Im GVP muss ja geregelt sein, wer zuständig ist, und sei es jeder selbst für seine eigenen Verfahren.

    Macht die Zustellungen des PÜ nicht der GV, § 192 ZPO? Oder ist der fürs Ausland nicht zuständig?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde mal vorschlagen, Rn 38 ff. im Stöber zu lesen. Das erhellt die Unklarheiten wenigstens etwas.

    Allerdings geht wohl weder aus § 829 noch aus § 192 III ZPO hervor, dass das Gericht eine Zustellung im Ausland selbst vornehmen müsste, Stöber aber wohl schon. Wie soll auch im Ausland eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher erfolgen, wenn das nicht gerade per Einschreiben/Rückschein im Falle von EU-Staaten möglich ist? Das funktioniert nur über den Weg, ansonsten auch für die Zustellung einer Klage vorgesehen ist.

    Vor vielen Jahren habe ich eine solche Zustellung in Südafrika mal veranlasst, und zwar über die deutsche Auslandsvertretung dort. Allerdings wurde das nicht bewirkt, da ich - wiederholt - von solchen Vertretungen trotz Nachfragen nicht einmal eine Antwort bekam (habe ich mit solchen Vertretungen schon mehrfach erlebt, man kann davon halten was man will). Letztlich hat es der Rechtsanwalt der Gläubiger dann selbst weiter versucht ... und mehr weiß ich nicht. Es ging damals auch um eine Erbin in einer Erbengemeinschaft. Zudem ist ja lt. Stöber überhaupt fraglich, ob man dort mit bindender Wirkung überhaupt eine Pfändung ausbringen kann.

  • Ich denke, dass es den Anforderungen an eine Parteizustellung entspricht, wenn die Partei beim Vollstreckungsgericht ein Ersuchen nach § 183 ZPO beantragt bzw. – bei Anwendung der EG-Zustellungsverordnung – beim Vollstreckungsgericht als Übermittlungsstelle (§ 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) die Veranlassung der Zustellung beantragt. Eventuell kann man den formularmäßig vorgegebenen Text im Antragsformular "die Zustellung zu vermitteln" schon als solchen Antrag auslegen.

  • Handhabe es immer so wie KlausR. Das Verfahren für die Zustellung ist in der ZRHO unter "Südafrika" (II. Ausgehende Ersuchen, 1. Zustellung ...) beschrieben.

  • Ich denke, dass es den Anforderungen an eine Parteizustellung entspricht, wenn die Partei beim Vollstreckungsgericht ein Ersuchen nach § 183 ZPO beantragt bzw. – bei Anwendung der EG-Zustellungsverordnung – beim Vollstreckungsgericht als Übermittlungsstelle (§ 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) die Veranlassung der Zustellung beantragt. Eventuell kann man den formularmäßig vorgegebenen Text im Antragsformular "die Zustellung zu vermitteln" schon als solchen Antrag auslegen.

    Der Formulierung kann ich mich auch anschließen. Wie gesagt, ich hatte bisher mal einen Fall, und da habe ich mich auch nicht verweigert.

  • Wenn Du gar nicht weiter weißt, gibt es an deinem LG eine Prüfstelle über die du die Ersuchen zu senden hast. Da kannst du mal nachfragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • [FONT=&amp]Ist es nicht so, dass die Zustellung eines PFÜB im Parteibetrieb (auf Betreiben des Gläubigers, § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO) zu erfolgen hat und daher in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers fällt? Eine Zustellung von Amts wegen durch die Geschäftsstelle (§§ 168 ff ZPO) wäre wirkungslos (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 530, 533).[/FONT]
    [FONT=&amp]
    Wie der Gerichtsvollzieher in diesem Falle zu verfahren hat, regelt die GVGA.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Bei Zustellungsaufträgen mit Auslandsbezug wird er wohl das zuzustellende Schriftstück unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vorzulegen und weitere Weisungen abzuwarten haben.[/FONT]

  • Zunächst zur Auslandszustellung: Da Zustellung die Ausübung von Hoheitsgewalt ist, kann der Gerichtsvollzieher das im Ausland nicht. Also m.E. Ersuchen um Auslandszustellung über das Gericht. Das ist bei der Zustellung einer Einstweiligen Verfügung auch so: Sie ist im Parteibetrieb zuzustellen, und im Auslandsfall bedeutet das den Parteiantrag an das Gericht, das Gericht möge die Auslandszustellung durchführen (lassen).

    Zur Übersetzung: Bei Zustellung in Frankreich an einen Deutschen m.E. (Fall oben, von 2016) nicht. Bei Zustellung nach Wenn aber übersetzt werden muss, dann wird alles übersetzt, von der ersten bis zur letzten Zeile, also auch der gesamte Formulartext.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Drittschuldner ist bei mir hier Franzose.

    Und dieser hat nach Übersendung durch das Gericht per Einschreiben die Annahme verweigert, da keine Übersetzung dabei war.

    Darf ich den PÜ dann überhaupt per Einschreiben als Gericht verschicken? :confused::confused:

    Hat einer das Formular an sich schon einmal übersetzen lassen?
    Dann müsste man ja nur noch die Eintragungen übersetzen lassen ?!

    Ich frag mich, wie das am Ende aussehen soll.
    Reicht es, wenn ich die Abschnitte übersetzen lasse, die maßgeblich sind?
    Die unausgefüllten Seite kann man ja auch zulässigerweise weg lassen.
    Die Verfügung wird was.
    Ich warte dann erstmal auf den Vorschuss :)

    Falls sich hier wer eine Musterverfügung für einen derartigen Fall abgespeichert hat, ich würde sehr gerne eine Abschrift erhalten :):):)

    LG

  • Reicht es, wenn ich die Abschnitte übersetzen lasse, die maßgeblich sind?
    Die unausgefüllten Seite kann man ja auch zulässigerweise weg lassen.

    Beim Antrag: ja. Wenn aber der Beschluß mit den sinnlos-Seiten erlassen wurde, wirst du wohl kaum drumrumkommen, alles zu übersetzen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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