Grundschuld an einer Teilfläche

  • Im Grundbuch ist das Flst. 100 mit 800 m² eingetragen.

    Zur Eintragung beantragt und bewilligt ist eine Grundschuld, einzutragen "an dem mit FN 2016/1 neu gebildeten Flst. 100/1 mit 700 m²".

    Geht das oder muss das Flst. 100 erst geteilt und das Flst. 100/1 abgeschrieben und unter neuer BV vorgetragen werden?

  • muss das Flst. 100 erst geteilt und das Flst. 100/1 abgeschrieben und unter neuer BV vorgetragen werden?

    So ist es. Belastungsgegenstand können nur Grundstücke im Rechtssinne sein. Ich würde das von Amts wegen teilen (notwendige Teilung).

  • Jupp, das ist der klassische Fall einer notwendigen Teilung. Du brauchst keinen Antrag und die Eintragung der Teilung kostet auch nichts.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • muss das Flst. 100 erst geteilt und das Flst. 100/1 abgeschrieben und unter neuer BV vorgetragen werden?

    So ist es. Belastungsgegenstand können nur Grundstücke im Rechtssinne sein. Ich würde das von Amts wegen teilen (notwendige Teilung).

    Materiellrechtlich würde die Grundschuld natürlich (nur) an der Teilfläche entstehen, wenn sie so eingetragen würde.

  • Mir liegt ein weiterer Fall vor: Eine Hypothek soll zu Lasten eines Flst. eingetragen werden, das derzeit mit einem anderen Flst. unter einer BV eingetragen ist.

    Gem. § 7 GBO muss das Grundstück geteilt werden.

    1) Brauche ich auch für diese Teilung einen Veränderungsnachweis oder kann einfach geteilt und die zwei Flst. danach unter zwei BV eingetragen werden?


    Für die ursprüngliche BV ist in Abt. II eine Grunddienstbarkeit, in Abt. III eine Grundschuld eingetragen.

    Die Grundschuld könnte man durch röten der bisherigen BV und Eintragung der zwei neuen BV "anpassen", so dass eine echte Gesamtgrundschuld entstehen würde. der Belastungsgegenstand selbst (die beiden Flst.) ändert sich nicht.

    2) Ist das so richtig?


    Wie verhält es sich mit der Grunddienstbarkeit? Diese kann m.E. nicht als Gesamtrecht vermerkt werden.
    3) Sind hier zwei Dienstbarkeiten mit gleichem Inhalt einzutragen oder geht das nicht und es scheitert aus diesem Grund der Antrag auf Eintragung der Hypothek womöglich vollends?

  • zu 1)
    Du teilst das Grundstück, indem du beide Flurstücke selbständig unter jeweils einer lfd. Nr. im BV buchst. Einen VN ´brauchst du dafür selbstverständlich nicht. Den wirst du auch nicht kriegen, denn katastermäßig ändert sich an den beiden Flurstücken ja nichts!

    zu 2, 3)
    Ich gehe davon aus, dass nicht für, sondern zu Lasten des Grundstücks eine Dienstbarkeit und eine Grundschuld eingetragen ist. In beiden Fällen führst du die Belastungsspalte fort, indem du die bisherige lfd. Nr. des belasteten Grundstücks rötest und durch die beiden neuen Nummern ersetzt. Warum sollte dies bezüglich der Dienstbarkeit nicht gehen:confused:? Ich sehe da kein Problem! Anders nur, wenn tatsächlich die Dienstbarkeit bereits derzeit nur auf einem Flurstück lastet oder die Ausübung auf den Bereich nur eines Flurstücks beschränkt ist! Dann wäre in Sp. 2 als neuer Belastungsgegenstand nur dieses neue Grundstück anzugeben, da das andere kraft Gesetzes frei würde (§ 1026 BGB).

  • Jupp, das ist der klassische Fall einer notwendigen Teilung. Du brauchst keinen Antrag und die Eintragung der Teilung kostet auch nichts.

    Ist das wirklich wahr, ich teile ohne Vermessung oder sonst was? Das habe ich noch nie gehört und ich finde dazu auch auf die Schnelle nichts. Oder habe ich etwas falsch verstanden?

  • Du kannst natürlich nur Grundstücke v.A.w. teilen, die bereits aus 2 verschiedenen Flurstücken bestehen. Ansonsten wäre eine katastermäßige Zerlegung natürlich erst noch notwendig...
    Aber sonst ja: In einem solchen Fall hast du ohne Antrag und Bewilligung die Teilung vorzunehmen :)

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Jupp, das ist der klassische Fall einer notwendigen Teilung. Du brauchst keinen Antrag und die Eintragung der Teilung kostet auch nichts.

    Ist das wirklich wahr, ich teile ohne Vermessung oder sonst was? Das habe ich noch nie gehört und ich finde dazu auch auf die Schnelle nichts. Oder habe ich etwas falsch verstanden?

    Die unter einer BV-Nr. gebuchten Flurstücke sind doch bereits vermessen. Einfach zu erkennen an den einzelnen Flurstücksnummern.
    Ansonsten einfach nochmal bei § 7 GBO nachlesen. Eine notwendige Teilung ist nichts außergewöhnliches.

    Nur wenn der Belastungsgegenstand eine unvermessene Teilflächen ist, ist die Teilung nach § 7 GBO nur nach vorhergehender Vermessung und Fortführung möglich.

  • Danke, dann habe ich das nicht richtig verstanden gehabt. Das lag aber auch daran, dass es Flurstücke wie 100 und 100/1 hier auch nicht, damit konnte ich nichts anfangen.

  • In der GS-Urkunde wird eine Teilfläche von 123,25qm als Belastungsgegenstand genannt und auch diesbezüglich die Unterwerfung gemäß § 800 ZPO erklärt.

    Das Grundstück wúrde geteilt und als selbständiges Grundstück wurde das Flurstück 111 mit 124 qm gebucht.

    Nun soll dieses Grundstück aufgrund der Bewilligung in der GS-Urkunde mitbelastet werden.

    Bedarf es einer weiteren Erklärung des Eigentümers -ähnlich der Idetitätserklärung?

  • Das machen die hiesigen Notare nicht, eine Teilfläche mit ca. qm als Belastungsgegenstand in die Grundschuldbestellungsurkunde aufnehmen, da dieses überhaupt nicht funktioniert, denn eine Teilfläche (nur mit qm und nicht als Flurstück aus einer Zerlegung) ist nicht belastbar. Eine Identitätserklärung dürfte wohl ausreichend sein.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!