Anordnung Ordnungsgeld in Strafsachen gegen Zeugen

  • Ich habe eine Zeugin aus den Niederlanden in einer Strafsache geladen. Im Termin ist sie nicht erschienen und es ist ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt worden. Ich soll sie jetzt erneut laden. Nach allem, was ich zum Thema Zeugenladung gefunden habe, darf, egal ob EU oder nicht, in der Ladung keine Zwangsmaßnahme, auch kein Ordnungsgeld angedroht werden. Liege ich da richtig? Und ist das dann nicht ein Widerspruch, wenn anschließend wegen Nichterscheinen Ordnungsmittel verhängt werden? Gehen müsste das, Beschluss des OLG Frankfurt a.M.m vom 30.10.2013 - 2 Ws 58/13.

    Ich würde für die erneute Ladung die "alte" mit aktualisiertem Datum und Termin nehmen, also auch ohne Hinweis auf Ordnungsmittel und andere Zwangsmaßnahmen.

  • Gemäß Nr. 116 RiVAst dürfen bei Zustellungen keine Zwangsmaßnahmen angedroht werden.
    Das dürfte darauf beruhen, dass die deutsche Staatsgewalt im Ausland nicht greift.
    Ich würde den Vorsitzenden auf die Vorschrift hinweisen.
    Sollte er auf seiner Ansicht beharren, dann kann man entweder einmal bei der Prüfstelle des Landgerichts nachfragen oder das ganze (was ich nicht gerne tun würde) laufen lassen, denn der Rechtspfleger ist hier ja nicht der verantwortliche Veranlasser der Zustellung.
    Die Entscheidung trifft der Vorsitzende, der Zustellungsersuchen ja auch unterschreiben muss und der damit ja wohl auch die
    Verantwortung trägt.

  • Hier war es eine Zustellung Einschreiben gegen Rückschein, kein Ersuchen. Der Richter hat daher nichts unterschrieben. Nach Auskunft des LG damals bei der ersten Ladung kann eine normale Ladung, abgestimmt auf das Ausland durch weglassen des Hinweises auf Zwangsmaßnahmen, verwendet werden. Haben wir so gemacht, die Servicekraft hat wie sonst bei Zeugenladungen im Inland auch unterschrieben.

  • Ja aber bei Zustellung Einschreiben gegen Rückschein verantwortet doch der Richter die Zustellung, die Servicekraft bzw. der Rechtspfleger führt doch nur aus. Daher würde ich die Androhung von Ordnungsgeldern weglassen.
    Auf Nr. 116 RiVAst würde ich hinweisen, wird dann gleichwohl die Zustellung des OG Beschlusses gewünscht, wird es schwierig.
    Allerdings gehe ich davon aus, dass die Ausführung der Zustellung, wie in Zivilsachen (hierzu Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anm. 48 zu § 183 ZPO) Sache der Justizverwaltung ist. Zumindest die Prüfungsstelle, wenn man sie nun aus besonderem Anlass einschaltet, könnte die Weiterleitung verweigern.
    Ob und wo es hier ggf. entsprechende Ausführungen für Strafsachen gibt, weiß ich nicht. Die Richter hier lassen sich meist überzeugen, bestimmte Dinge nicht zu tun.

  • Sollte nicht der zuständige Vorsitzende einen Ladungstext vorgeben bzw. verfügen, ob und was bei Nichterscheinen angedroht wird? :gruebel:

    Oder auch: Woraus ergibt sich hier die Zuständigkeit des Rechtspflegers?

    Haben wir so gemacht, die Servicekraft hat wie sonst bei Zeugenladungen im Inland auch unterschrieben.

    Dui bereitest Schreiben für die SE vor?

  • Sollte nicht der zuständige Vorsitzende einen Ladungstext vorgeben bzw. verfügen, ob und was bei Nichterscheinen angedroht wird? :gruebel:

    Oder auch: Woraus ergibt sich hier die Zuständigkeit des Rechtspflegers?

    Bisher war es bei unserem Gericht üblich, dass, wenn eine Auslandszustellung erforderlich war, der Richter nur "Zustellung" verfügt und dann die Akte von uns Rechtspflegern weiter bearbeitet wird. Darum war ich von meiner Zuständigkeit ausgegangen und habe auch bei Gesprächen mit dem LG bei Unklarheiten nicht entnommen, dass der Richter Texte vorgibt.

    Haben wir so gemacht, die Servicekraft hat wie sonst bei Zeugenladungen im Inland auch unterschrieben.

    Dui bereitest Schreiben für die SE vor?

    Ich bereite sonst natürlich nicht vor. Dies war eine Ausnahme und wir haben uns an einer ähnlichen Akte "entlanggehangelt", weil ich nichts finden konnte außer den Vorschriften, was gemacht werden muss, aber nicht wie und wer (Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und die RiVASt).

    Bisher habe ich noch keine Anleitung gefunden, wer was wie in Strafsachen bei Auslandszustellungen zu machen hat. Über Weiterhilfe würde ich mich daher sehr freuen.

  • Selbst wenn ich mit der Post zustelle, darf ich keine Ordnungsmittel in dieser Art androhen. Schau mal auf die Seite des AG Wahrendorf. Da findest du ganz viel. Und seit kurzem kann man auch Informationen über Juris kriegen. Dann wäre noch die EU-Seite. Und auch das BMJV hat eine Länderübersicht (gaaaaaaaaaaaanz weit nach unten scrollen). Und wenn gar nicht geht, das Forum fragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Selbst wenn ich mit der Post zustelle, darf ich keine Ordnungsmittel in dieser Art androhen. Schau mal auf die Seite des AG Wahrendorf. Da findest du ganz viel. Und seit kurzem kann man auch Informationen über Juris kriegen. Dann wäre noch die EU-Seite. Und auch das BMJV hat eine Länderübersicht (gaaaaaaaaaaaanz weit nach unten scrollen). Und wenn gar nicht geht, das Forum fragen.

    Normalerweise mache ich es, wenn der Länderteil der RiVaSt es zulässt, die Zustellung mit internationalem Einschreiben gegen Rückschein. In der Regel also Anklage oder Strafbefehl nebst Übersetzung. Geht das nicht, dann mit Muster 31 und Ersuchen über das LG. Hier musste ich eine Zeugin laden. Nach der Vereinbarung von 2005 (habe ich oben näher bezeichnet) kann man auch eine normale Ladung abgestimmt auf das Ausland, also ohne Androhung von Zwangsmitteln machen. Hier stört mich nur, dass gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld verhängt wurde, was wohl auch geht, und ich sie in der neuen Ladung wieder nicht auf mögliche Folgen des Fernbleibens hinweise. Abgesehen davon hat der Richter die Vorführung angeordnet (zuständig wäre hierfür nach meiner Kenntnis die StA). Das geht m.E. nicht. Ich würde daher dazu tendieren, die Zustellung mit Ersuchen zu machen und, steht glaub ich in der RiVAst, im Ersuchen auf die Wichtigkeit des Erscheinens hinweisen. Leider sind bei der Zeugenladung Muster ? die Angaben zur Höhe der Zeugenentschädigung veraltet.

    Aber wie ist das bei Euch? Gibt der Richter in Strafsachen irgendwelche Hinweise zur Zustellung bzw. zum Inhalt wie hier der Ladung? Bei uns wird die Akte immer ohne irgendwelche Kommentare vorgelegt.

  • Ich habe eine Zeugin aus den Niederlanden in einer Strafsache geladen. Im Termin ist sie nicht erschienen und es ist ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt worden. Ich soll sie jetzt erneut laden. Nach allem, was ich zum Thema Zeugenladung gefunden habe, darf, egal ob EU oder nicht, in der Ladung keine Zwangsmaßnahme, auch kein Ordnungsgeld angedroht werden. Liege ich da richtig? Und ist das dann nicht ein Widerspruch, wenn anschließend wegen Nichterscheinen Ordnungsmittel verhängt werden? Gehen müsste das, Beschluss des OLG Frankfurt a.M.m vom 30.10.2013 - 2 Ws 58/13. ...



    Entschuldigung, aber auch nach der genannten Entscheidung geht das gerade nicht. Das OLG Frankfurt setzt voraus, dass die Ladung in Deutschland geschah, das ist hier gerade nicht der Fall. Also ist alles glatt rechtswidrig, und das sollte man dem Richter durchaus nahebringen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe eine Zeugin aus den Niederlanden in einer Strafsache geladen. Im Termin ist sie nicht erschienen und es ist ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt worden. Ich soll sie jetzt erneut laden. Nach allem, was ich zum Thema Zeugenladung gefunden habe, darf, egal ob EU oder nicht, in der Ladung keine Zwangsmaßnahme, auch kein Ordnungsgeld angedroht werden. Liege ich da richtig? Und ist das dann nicht ein Widerspruch, wenn anschließend wegen Nichterscheinen Ordnungsmittel verhängt werden? Gehen müsste das, Beschluss des OLG Frankfurt a.M.m vom 30.10.2013 - 2 Ws 58/13. ...



    Entschuldigung, aber auch nach der genannten Entscheidung geht das gerade nicht. Das OLG Frankfurt setzt voraus, dass die Ladung in Deutschland geschah, das ist hier gerade nicht der Fall. Also ist alles glatt rechtswidrig, und das sollte man dem Richter durchaus nahebringen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Hm, angedeutet habe ich dies gegenüber dem Richter schon, aber vielleicht sollte ich es nochmal deutlicher sagen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!