Zustimmung Gläubiger erforderlich?

  • Im Grundbuch ist die Verpfändung einer AV bezüglich einer Teilfläche eingetragen. Die Vermessung ist nun erfolgt und der Notar möchte eine pfandfreie Abschreiben der nicht betroffenen Flächen.
    (Kaufvertrag: Der Käufer bewilligt und beantragt, die nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses nicht betroffenen Flächen von der Vormerkung pfandfrei abzuschreiben und ermächtigt und beauftragt den Notar, die freigegebenen Flächen grundbuchtauglich zu bezeichnen).
    Dies hat der Notar nun auch getan.
    Ich bin nun unsicher, ob auch eine Bewilligung der Gläubigerin erforderlich ist.

    Es ist noch keine Auflassung und Eintragung der Grundschuld beantragt.

  • Sofern die Identitätserklärung mit der Vertragsfläche übereinstimmt (zur Prüfungspflicht s. Schöner/Stöber Rn 885 m.w.N.), ist die Abschreibung der Restfläche von der Vormerkung nur eine Berichtigung. Demnach ist eine Gläubigerzustimmung nur im Zweifel über die Identität erforderlich.

  • Die Vertragsfläche stimmt mit der vermessenen Fläche überein. Insoweit bestehen keine Zweifel. Ich werde den Antrag vollziehen. Vielen Dank für die Mithilfe. Manchmal steht man einfach etwas auf der Leitung.

  • Wobei dann aber die Frage ist, ob die Verpfändungsgläubigerin nicht zumindest anzuhören ist.

    Die Frage stelle ich mir auch gerade ... . Allerdings ist mein Ausgangsfall etwas anders:
    Es ist eine TeilflächenAV (mit Plan) eingetragen und deren Verpfändung - schlussendlich an einem ganzen vereinigte Grundstück.
    Jetzt wird eines der Flst. des vereinigten Grundstücks aufgelassen. Ein Vergleich der Pläne zeigt ganz eindeutig, dass das Flst. weit von der TeilflächenAVFläche entfernt liegt. Pfandfreie Abschreibung ist beantragt, die würde ich auch machen wollen (s. a. BayObLG, Beschl. v. 30.10.1973, 2 Z 51/73).
    Muss ich dazu die Verpfändungsgläubigerin anhören (bei § 1026 BGB hören wir i.d. Regel nicht an - wenn´s eindeutig ist)?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Aber warum? Bei Abschreibungen nach § 1026 BGB höre ich nicht an. Auch wenn ich es eine Zeit lang getan habe, als es einen Aufsatz zu dem Thema gab. Bei der Vormerkung, wo das Problem ähnlich ist, tue ich es auch nicht. Wenn ich den Vormerkungsberechtigten schon nicht anhöre, warum dann jemanden, der ein Recht an der Vormerkung hat.

  • Wenn ich den Vormerkungsberechtigten schon nicht anhöre, warum dann jemanden, der ein Recht an der Vormerkung hat.

    Richtig! Du hast Recht - irgendwie habe ich gestern den Wald vor lauter Bäumen (in meinem Fall Akten) nicht mehr gesehen ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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