Post an Schuldner nicht zustellbar

  • Hallo ich habe mal wieder ein exotisches Problem. Der Schuldner wirkt seit längerem nicht mehr am Verfahren mit. Nach diversen Ankündigungen wurde ihm im Januar die Stundung aufgehoben. Dieser Beschluss konnte nicht zugestellt werden mit dem Hinweis, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Da er lt. EMA noch dort wohnhaft war, wurde erneute Zustelllung versucht. Diesbezüglich kam die ZU mit dem Vermerk zurück, dass das Schriftstück in einem Depot der PIN AG niedergelegt wurde und ein entsprechender Hinweis an der Wohnungstür angebracht. Ab wann, wenn überhaupt, wurde hierdurch die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt? Parallel zum weiteren Zustellversuch wurde der Polizeiabschnitt zu Vorortermittlungen veranlasst. Die Mitteilung von dort besagt, dass der Schuldner dort nach wie vor wohnhaft sei, der Briefkasten jedoch überquillt, da er sich bei seiner Freundin (Lt. Hausmeister) aufhält zu der aber nichts bekannt ist. Auch wird die Miete gezahlt.Sofern der Beschluss über die Stundungsaufhebung rechtskräftig ist, könnte ja das Verfahren nach § 207 beendet werden. Problem ist nur, wie stelle ich zu? In einer FB hatte ich gehört, dass man sinngemäß veröffentlichen kann, dass hier Schriftstücke für den Schuldner zur Einsicht vorliegen und eine Frist gesetzt wird. Hat jmd. schon mal so etwas gemacht? Wo würde ich veröffentlichen (insolvenzbekanntmachungen oder lieber doch sowas wie Amtsblatt oder aushängen an der Gerichtstafel?) und was sollte genau veröffentlicht werden? Sehe grad den Wald vor Bäumen nicht :gruebel:, vielen Dank trotzdem

  • § 8 Abs. 2 Satz 1 InsO

    oder öffentlich zustellen

    oder und per öffentlicher Bekanntmachung zustellen.

    Da bietet die InsO / ZPO doch schöne Varianten und Möglichkeiten an.

    Die öB müsste doch immer gehen, wenn sonst nichts geht.

  • Ich meine, du hast hier ja schon mehr gemacht und ermittelt, als du eigentlich müsstest.

    Aber Fakt nach alledem bleibt doch: Der Schuldner ist unbekannt und nicht weiter zu ermitteln.

    Ich würde hier daher (sicherheitshalber; auch wenn man es nach 8 II 1 mMn gar nicht müsste) die öffentliche Zustellung des Stundungsaufhebungsbeschlusses an den Schuldner anordnen.

    Das sich nach RK anschließende 207er-Procedere sollte aber ausschließlich über die öffentliche Bekanntmachung im dafür verordneten und vorgesehenen Web-Insolvenz-Portal funktionieren.

  • Ich würde den Weg über § 8 Abs. 2 InsO gehen. Die öffentliche Zustellung geht nicht, denn mindestens eine zustellfähige Adresse des Schuldners ist bekannt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Echt, meinst du die mit dem "überfüllten Briefkasten" ?
    Ja, dann hätten wir die "bewirkte" ZU ja eh schon längst,
    aber angesichts dieser bereits feststehenden Erkenntnis darf die Wirksamkeit wohl bezweifelt werden; würde da nochmal was öffentlich nachsetzen (dann ist es "sicher"), ansonsten halt eh 8 II 1, gell.

    ;)

  • Das ist doch die Zustellung per Niederlegung. Zustelldatum ist das, das sich aus der ZU ergibt, ganz normal.
    Weitere Zustellungen an die Adresse, weiterhin dann wohl per Niederlegung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • § 8 Abs. 2 Satz 1 InsO

    oder öffentlich zustellen

    oder und per öffentlicher Bekanntmachung zustellen.

    Da bietet die InsO / ZPO doch schöne Varianten und Möglichkeiten an.

    Die öB müsste doch immer gehen, wenn sonst nichts geht.


    Ich würde es mal mit dem Gerichtsvollzieher oder einem Wachtl versuchen. ÖZ geht nicht (#4)

  • Wenn der Briefkasten voll ist, können die auch nur niederlegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • :daumenrau verstehe auch das Problem nicht (vgl. § 181 ZPO)

  • BGH, Beschluss vom 16.05.2013 -IX ZB 272/11

    Der Aufenthalt des Sch., der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt. Das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen.

  • Acu bei all meiner Fürsorglichkeit: den Beschluss betreffend der Stundungsaufhebung mache ich nicht öffentlich bekannt, warum auch.
    Ich verbinde regelmäßig die Stundungsaufhebung mit der Terminsbestimmung nach § 207 (mache ich stets als Terminsverfahren). Letztere wird öffentlich bekannt gemacht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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