Teilweise Löschung eines Vorkaufsrechts nach Teilung des herrschenden Grundstücks

  • Hallo!
    Ich habe hier ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht am Grundstück Nr. 1 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 2 eingetragen.
    Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks Nr. 2 teilt nun nach § 8 WEG sein Grundstück in 10 Wohnungseigentumseinheiten.
    Anschließend beantragt und bewilligt er, das zu Gunsten seines Grundstücks Nr. 2 eingetragene Vorkaufsrecht am Grundstück Nr. 1 zu löschen, nur an einem Wohnungseigentum soll das Recht bestehen bleiben.
    Steht hier nicht der Grundsatz nach § 1103 Absatz 1 BGB im Weg, da das Vorkaufsrecht dann nicht mehr am ganzen Grundstück lastet?
    Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hinweise!

  • Da ja hier das herrschende Grundstück geteilt wird, stellt sich die Frage ob Berechtigter ein jeweiliger Miteigentümer (es ist ja ein subjektiv dingliches Recht) am herrschenden Grundstück sein kann. Das belastete Grundstück Nr. 1 wird ja eben nicht verändert.
    Da herrschend wohl auch (nur) ein Miteigentumsanteil am Grundstück sein kann (BayObLG Rpfleger 1982, 272) und Wohnungs-bzw. Teileigentum meiner Ansicht nach besonders ausgestaltetes Miteigentum darstellt, würde ich die Änderung der Berechtigung hier bejahen wollen...

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    Einmal editiert, zuletzt von becksbatti91 (6. Juni 2016 um 14:11) aus folgendem Grund: Orthographie

  • Sehe ich auch so. Das Vorkaufsrecht besteht für das Wohnungseigentum gemeinschaftlich fort …

    Beschluss des OLG München vom 24.07. 2009 - 34 Wx 50/09

    … und jedes einzelne davon kann auf seine Berechtigung verzichten ...

    Beschluss des OLG München vom 18.07. 2012 – 34 Wx 158/12

    Wie trägt man das am besten ein? Hab auch ein subjektiv dingliches Vorkaufrecht für alle Verkaufsfälle für jew. Eigentümer von Grundstück FlNr. 1. Das Grundstück wurde dann später in 100 WEG-Einheiten aufgeteilt.

    Der Notar legt jetzt von 90 Einheiten Löschungsbewilligungen zum Vollzug vor ("...bewilligt, das Vorkaufsrecht zu löschen...").

    "Berechtigt jetzt nur noch jew. Eigentümer der in den Blättern ..... vorgetragenen Miteigentumsanteile verbunden mit Sonder-/Teileigentum" oder so in der Art?

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