Klauselumschreibung wirklich erforderlich?

  • Zu meinem Problem habe ich bislang nichts gefunden, deshalb die Frage an euch: 2014 wurde das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet. Insovermerk wurde im Grundbuch eingetragen. Insolvenzverwalter hat dann Freigabe erklärt und der Vermerk wurde gelöscht. Jetzt will der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben. Dazu beantragt er nun den Titel auf den Insolvenzverwalter und anschließend wieder auf den Schuldner umzuschreiben. In meinen Augen ist das unnötig, denn der Übergang auf den Verwalter ist keine Rechtsnachfolge in dem Sinne. Wie handhabt ihr derartige Fälle?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich würde hier eine Klauselumschreibung auch nicht für nötig erachten; warum auch? Der Titel lautet ja gegen den, gegen den auch die Vollstreckung betrieben werden soll. :gruebel: So einen Antrag würde ich mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig ansehen.
    Aber vorsichtshalber kannst ja mal bei deinem Versteigerungsgericht nachfragen, ob die das auch so sehen?

  • Das Versteigerungsgericht ist sich uneinig. Ganz abgesehen davon möchte ich mich ungern zum "Sklaven" des Versteigerungsgerichts machen lassen :D Die Begründung der Befürworter der Umschreibung lautet wohl, dass man es bei Gläubigerwechsel ja auch so machen würde. Also beispielsweise ist Gläubiger A zunächst im Grundbuch eingetragen, Forderung wird dann an B abgetreten und im Lauf der Jahre wieder zurück abgetreten an A. Das wäre tatsächlich ein Fall der Rechtsnachfolge. Aber beim Insolvenzverwalter findet ja keine Rechtsnachfolge im klassischen Sinne statt. Deshalb halte ich die Fälle nicht für vergleichbar.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wieder wahr....

    Ich hab das hier gefunden:

    Zwar handelt es sich bei dem Wechsel in der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter und nach Freigabe erneut auf den Insolvenzschuldner nicht um eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne, da die Rechtsinhaberschaft während des gesamten Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzschuldner verbleibt. Nach gefestigter, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH a. a. O.) ist § 727 ZPO jedoch auf diese Fälle zumindest entsprechend anzuwenden, so lange noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Verfügungsbefugten eingeleitet worden ist. Bei der Freigabe eines Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse ist es im Rahmen des § 727 ZPO notwendig, die Wirksamkeit der Freigabe seitens des Insolvenzverwalters als "Rechtsnachfolger" im Sinne der Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf die Beklagte zu 2. in der entsprechenden Form nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Freigabe tritt jedoch erst durch Zugang der Erklärung bei dem Schuldner ein. Der Nachweis der wirksamen Freigabe erfordert daher den Nachweis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie ihres Zugangs in öffentlich beglaubigter Form bzw. in öffentlicher Urkunde. Bei der Freigabe eines Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse ist es im Rahmen des § 727 ZPO notwendig, die Wirksamkeit der Freigabe als "Rechtsnachfolge" in der entsprechenden Form nachzuweisen. Erst mit dem Zugang der Erklärung bei dem Schuldner wird der Insolvenzbeschlag aufgehoben und der Vermögensgegenstand gelangt in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners,
    Im vorliegenden Verfahren liegt die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters als solche mit dem Nachweis ihres Zugangs nicht in öffentlich beglaubigter Form bzw. in öffentlicher Urkunde vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter ausdrücklich erklärt, er sei nicht bereit, in öffentlich beglaubigter Form die Freigabeerklärung abzugeben.
    Die Freigabe seitens des Insolvenzverwalters ist auch nicht offenkundig. Soweit teilweise in der notarrechtlichen Literatur (vgl. B a.a.o.) eine Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge für den Fall angenommen wird, dass der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht wurde, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Der Umstand der Löschung als solche mag ausweislich des Grundbuchs zwar offenkundig sein. Daraus folgt aber nach Auffassung der Kammer nicht, dass damit auch die wirksame Freigabe durch den Insolvenzverwalter offenkundig wäre. Die Wirksamkeit der Freigabe tritt mit Zugang der Erklärung bei dem Schuldner ein. Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch hat lediglich deklaratorischen Charakter. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Landgerichts Berlin an, nach der die Funktion des Insolvenzvermerks in Abteilung II des Grundbuches sich darauf beschränkt, den nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten öffentlichen Glauben des Grundbuchs an die unbeschränkte Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers zu zerstören. Aus dem Fehlen des Vermerks folgt nicht, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht oder nicht mehr besteht.
    Denn die Verfügungsbefugnis geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Verwalter über, ohne dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf (vgl. Landgericht Berlin a.a.O.).
    Für die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge in der qualifizierten Form des § 727 Abs. 1 ZPO dann entbehrlich ist, wenn der Schuldner als Antragsgegner die Rechtsnachfolge zugesteht (§ 288 ZPO) und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die Beteiligte zu 2. sich ausdrücklich darauf berufen hat, dass eine Freigabe in der Form des 727 Abs. 1 nicht vorliegt und sie mit der Entscheidung in dieser Form nicht einverstanden sei. Damit hat die Beteiligte zu 2. zumindest als Schuldnerin und Antragsgegnerin die Rechtsnachfolge nicht zugestanden. Im Übrigen ist es Sache der Beteiligten zu 1., die Rechtsnachfolge darzulegen. Aus der Anwendung des § 288 ZPO im Rahmen des § 727 Abs. 1 ZPO folgt nicht, dass der Notar von Amts wegen verpflichtet wäre, die vorgenannten Erklärungen abzufordern oder auf deren Vorlage hinzuwirken. Außerdem hat der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt S, ausdrücklich erklärt, dass er eine Freigabe in öffentlich beglaubigter Form nicht abgebe, so dass insoweit die Rechtsnachfolge sowie die mangelnde Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht nachgewiesen ist.


    Aus: LG Köln · Beschluss vom 26. November 2012 · Az. 11 T 90/12

    Trifft zwar nicht konkret deinen Fall, aber daraus würd ich dann doch schließen, dass eine Klauselumschreibung "nötig" ist, um vorallem Rechtssicherheit dahingehend zu gewährleisten, dass der Grundbesitz tatsächlich nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt und der Schuldner wieder verfügungsbefugt ist.
    Allerdings wäre dann auch das oben dargestellte Formproblem der Freigabeerklärung + Zugang zu beachten. Nach o.g. Entscheidung reicht die Löschung des Insolvenzvermerks im GB nämlich nicht zum Nachweis der RNF aus.

  • Das dürfte der Fall sein, wenn die Klausel zwischenzeitlich auf den IV umgeschrieben wurde oder?
    Ich habe eine Bestätigung des IV vorliegen, dass der Grundbesitz freigegeben wurde. Das wäre wahrscheinlich nicht ausreichend. Aber diesen Nachweis müsste der Gläubiger meines Erachtens ans Versteigerungsgericht erbringen, nicht an mich. Denn wenn er nachweist, dass der Schuldner wieder verfügungsbefugt ist, ist eine Klauselumschreibung unnötig. Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das dürfte der Fall sein, wenn die Klausel zwischenzeitlich auf den IV umgeschrieben wurde oder?
    Ich habe eine Bestätigung des IV vorliegen, dass der Grundbesitz freigegeben wurde. Das wäre wahrscheinlich nicht ausreichend. Aber diesen Nachweis müsste der Gläubiger meines Erachtens ans Versteigerungsgericht erbringen, nicht an mich. Denn wenn er nachweist, dass der Schuldner wieder verfügungsbefugt ist, ist eine Klauselumschreibung unnötig. Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz.

    Aus Sicht des Versteigerungsgerichts:

    Ich sehe beim Blick ins Grundbuch, dass ein Insolvenzvermerk eingetragen war, jetzt aber wieder gelöscht wurde. Warum er gelöscht wurde, weiß ich nicht. Nach Grundbuchlage ist der Schuldner verfügungsbefugt, aber ich kann online einsehen, dass das Insoverfahren noch nicht beendet ist.
    Sollte auch aus dem persönlichen Anspruch vollstreckt werden wollen, würde ich zumindest eine kurze Aufklärung im Antrag haben wollen - einfach um Rechtssicherheit zu haben. Eine Klausel würde ich nicht verlangen, da gegen denjenigen, der im Titel bezeichnet ist, vollstreckt werden soll.

    Wenn aber nur aus einem dinglichen Anspruch vollstreckt werden soll, wäre eh nie eine Rechtsnachfolge analog eingetreten, denn der dingliche Gläubiger ist absonderungsberechtigt. Dann würde sich das Problem ohnehin nicht stellen. Allerdings weiß ich auch nicht, was für ein Titel dir vorliegt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde vorliegend auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diese "doppelte Umschreibung" verneinen. Bei Zöller (§ 727 Rn 18) heißt es, dass eine Umschreibung auf die Partei kraft Amtes zulässig ist, "wenn für oder gegen sie vollstreckt werden soll" - das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Interessant finde ich in diesem Zusammenhang auch die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 14.04.2005 (Az.: V ZB 25/05), nach der auch keine "Rück-Umschreibung" des auf den InsO-Verwalter umgeschriebenen Titels auf den Schuldner nach Freigabe erforderlich ist.

  • Dann ist die Umschreibung m.E. definitiv nicht erforderlich. Grundbuchinhalt klar, Absonderungsrecht (und damit Vollstreckungsmöglichkeit) klar, Titelschuldner klar.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Versteigerungsgericht ist sich uneinig. Ganz abgesehen davon möchte ich mich ungern zum "Sklaven" des Versteigerungsgerichts machen lassen :D Die Begründung der Befürworter der Umschreibung lautet wohl, dass man es bei Gläubigerwechsel ja auch so machen würde. Also beispielsweise ist Gläubiger A zunächst im Grundbuch eingetragen, Forderung wird dann an B abgetreten und im Lauf der Jahre wieder zurück abgetreten an A. Das wäre tatsächlich ein Fall der Rechtsnachfolge.


    Das stimmt, aber entsprechende Rechtsnachfolgeklauseln würde man auch hier nur auf Antrag erteilen.

    Wenn nach Abtretung der Forderung von A an B dieser keiner Ambitionen hat zu vollstrecken und keine Klausel nach § 727 ZPO beantragt, sondern selbst wieder an A zurückabtritt, kann A aus dem Titel mit der ursprünglichen Klausel vollstrecken.

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