Gewerbesteuer-Vorauszahlung Insolvenz- oder Masseforderung?

  • Hallo alle Zusammen,

    da Ihr mir letztens so super weiter geholfen habt, hoffe ich auch jetzt auf eure Hilfe.
    Wir haben gegen eine Firma, über die am 21.04.2016 Insolvenzverfahren eröffnet wurde noch Gewerbesteuerforderungen.

    Meine Frage ist, wie melde ich die Gewerbesteuer-Vorauszahlung für 2016 richtig an?
    15.02.2016 Rate komplett als Insolvenzforderung? 15.05., 15.08,15.11 als Masseforderung?

    Oder gilt hier § 41 nicht fällige Forderungen gelten als fällig? :confused:

    Ich bin verwirrt.
    Vielen Dank schon einmal für Eure Antworten!
    Viele Grüße

  • Mal ausdem "hohlen Bauch" geantwortet:
    -) Die vor Eröffnung fällig gewordene Vorauszahlung kann wohl nur Insolvenzforderung nach § 38 InsO sein.
    -) Die nach Eröffnung fällig werdenden Beträge könnten Masseschuld sein, aber doch nur, wenn das Gewerbe fortgeführt wird. Wird es nicht fortgeführt, ist der Gewerbebetrieb eingestellt und die Schlussberechnung der Gewerbesteuer durchzuführen, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für Eure Antworten :)

    Ich habe die erste VZ als Insolvenzforderung angemeldet und die 2 VZ als Masseforderung geltend gemacht mal schauen was der Insolvenzverwalter sagt.
    Der Betrieb wurde bis heute noch nicht abgemeldet, deswegen gehe ich davon aus, dass dieser weitergeführt wird.

    Evtl. meldet der Insolvenzverwalter den Betrieb ab meinten andere Kollegen.

    Vielen Dank:)

  • In dieser Form wird das mit der Masseverbindlichkeit nichts werden, zumal der Bescheid auf die Schuldnerin läuft und entsprechend den Verwalter nicht bindet.

    Aber was will man denn mit dem Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid (einmal insolvenzfrei betrachtet) eigentlich erreichen? Einen kontinuierlichen Fluß von Steuern an die Kommune in einem Jahr auf den zu erwartenden Gewinn (mit anderen Einflüssen). damit soll der Gemeinde laufende Einnahmen beschert werden und der Unternehmer soll eine kontinuierliche Belastung erfahren und nicht am Ende mit hohen Einmalsummen überfordert werden. Grundlage für die Erhebung ist der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes. Die Gewerbesteuer ist auch, wie die Grundsteuer, eine Jahressteuer, mit Fälligkeiten zum Quartal.

    Und jetzt kommt die Insolvenz ins Spiel: Da wird man schnell erkennen, dass von Gewinn in diesem Jahr der Insolvenz wohl kaum zu rechnen sein wird. Eine entsprechende Erkenntnis wird sich allerdings erst nach Vorlage des Jahresabschlusses ergeben, mit der Konsequenz, dass sich für das Jahr keine Gewerbesteuer ergibt. Sollte es gleichwohl etwas zu versteuern geben, wäre dies mE zu quoteln.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Frag mich nicht nach den rechtlichen Grundlagen, aber vom praktischen Ablauf her kenne ich es so, dass alle VZ-Termine die vor Inso-Eröffnung waren, als Insolvenzforderung angemeldet werden, und alle während des Inso-Verfahrens als Masseforderungen.

    Im Regelfall kommt vom InsoVerw entweder die Freigabe des Betriebes, so dass die VZ nach Eröffnung vom Schuldner selbst zu bezahlen sind, oder es kommt ein Antrag auf Anpassung der VZ.

    Wenn es irgendwann eine Jahresveranlagung gibt, ist die Sache natürlich zeitanteilig aufzuteilen.

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