Hallo, folgender Sachverhalt: (fiktive Tagesdaten)
Rückständige PKV-Beiträge von 2014 bis 31.04.2015 werden im Mahnverfahren geltend gemacht,
nach Erlass MB zeigt der Insolvenzverwalter die Eröffnung des Verfahrens am 01.06.2015 an, also nach MB-ZU und verweist auf §240 ZPO (Unterbrechung).
Gläubiger besteht auf Erlass des VB, da die Forderung Beiträge zur PKV seien und diese nicht dem Insolvenzbeschlag unterlägen.
Für mich ist er aber InsO-Gläubiger gem. §38 InsO, denn die Forderung bestand aufgrund Fälligkeit ja schon vor Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner bzw. gegen die Masse - Gläubiger vertritt die Meinung das diese Forderung nicht zur Masse gehört?! und besteht auf Erlass des VB (InsO-Verwalter ist natürlich dagegen, jeweils unter diversen zitierten Entscheidungen).
Meinungen dazu?
Insoforderung ja/nein
Insogläubiger ja/nein