Sachliche Unzuständigkeit - was nun?

  • In meiner Akte ist im Jahre 2015 das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben worden.

    Nun im Jahre 2016 stellt die Schuldnerin einen Antrag auf Freigabe eines Betrages, der auf ihrem P-Konto eingegangen ist, da auf dem Konto eine Pfändung liegen soll. Nähere Angaben, ob die Pfändung bei einem Gericht anhängig ist, ggf. bei welchem Gericht und unter welchem Aktenzeichen, wurden nicht gemacht.

    Ich als Rechtspflegerin beim Insolvenzgericht bin der Meinung, dass ich diesbezüglich sachlich gar nicht zuständig bin, da das Verfahren bereits aufgehoben wurde und sich die Schuldnerin nun in der Wohlverhaltensphase befindet. Ich denke, dass nunmehr das Vollstreckungsgericht, entsprechend des Wohnsitzes der Schuldnerin, sachlich zuständig ist. Dies ist nicht das hiesige AG.

    Das habe ich der Schuldnerin auch so mitgeteilt und entweder um Antragsrücknahme oder um Beantragung der Verweisung an das zuständige Amtsgericht gebeten.

    Natürlich - wie soll es auch anders sein - hat sich die Schuldnerin nun nicht gemeldet.

    Meine Frage ist nun, ob ich den Antrag der Schuldnerin zurückweisen soll (welches Rechtsmittel ist dann möglich - Erinnerung oder sofortige Beschwerde) oder ob ich es an das Amtsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin verweisen (dann Erinnerung oder?) soll.

    Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.

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