UG zur GmbH- Kapitalerhöhung aus der Rücklage

  • Hallo,

    Ich habe eine Anmeldung einer UG die nun GmbH werden will:

    "Das Stammkapital wird aus Gesellschaftsmitteln auf 25.000 EUR erhöht. Das Stammkapital der UG beträgt 1.500 EUR
    Die Erhöhung wird aus Gesellschaftsmitteln von 1.500 EUR um 23.5000 EUR auf 25.000 EUR aus Gesellschafsmitteln erhöht.
    Die Kapitalerhöhung wird in Höhe von 11.000 EUR aus Mitteln der Gesellschaft erbracht (gebildete Rücklage nach § 5a III GmbHG). Der Rest ist auf Anforderung zu erbringen. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter werden entsprechend aufgestockt".

    Ich hab jetzt das Problem, dass ich doch nur eine Erhöhung um 11.000 EUR habe.
    Klar, ergibt die Erhöhung (11.000 EUR) + vorhandene Stammkapital (1.500 EUR) das Mindestkapital von 12.500 EUR für eine GmbH. Aber letztlich HABE ich das Geld ja nicht, da es eine Rücklage ist und ich denke es ist "nur" eine Erhöhung auf 12.500 EUR.
    Dass die Rücklage selbst das Mindestkapital erreicht, genügt m.E. nicht.

    Ich komm irgendwie nicht weiter, und der Notar versteht mein Problem nicht..... Er verweist auf die Rechtssprechung, dass eine Volleinzahlung des Stammkapitals ja nicht mehr notwendig ist um von UG auf GmbH zu kommen (Sonderregel § 5 a GmbHG).

  • Die UG wird erst zur GmbH, wenn das Stammkapital auf 25.000,00 € erhöht wird.

    Du hast eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Höhe von 11.000,00 €.
    Damit erhöht sich das Stammkapital auf 12.500,00 €.
    Wird der fehlende Betrag durch die Gesellschafter in bar erbracht, also zahlen die Gesellschafter die restlichen 12.500,00 € im Wege der Barkapitalerhöhung ein, dann erhöht sich das Stammkapital auf 25.000,00 €.
    Von dieser Bareinlage in Höhe von 12.500,00 € muss nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich 1/4 auf jeden Erhöhungsbetrag eingezahlt werden (§ 57 Abs. 1 GmbHG).

    Wenn das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln um 23.500,00 € erhöht werden soll, dann müssen auch 23.500,00 € Gesellschaftsmittel vorhanden sein, sonst geht das natürlich nicht!
    Man kann keine Erhöhung in Höhe von 23.500,00 € anmelden, wenn nur 11.000,00 € Verfügung stehen.

    Die Rechtsprechung, die der Notar da zitiert, kann er auf diesen Fall natürlich nicht anwenden, da die Rechtsprechung meines Wissens immer nur auf eine Barkapitalerhöhung abstellt und nicht auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

  • Bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel wird das Stammkapital ja aus Gesellschaftsmitteln erhöht und zwar ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln.
    Da gibt es keine Nachzahlung durch die Gesellschafter. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ja überhaupt nicht vor.

  • Die Unterlagen haben gepasst- sogar mit Bilanz und Vermerk !!

    Aber der Notar und die Beteiligten verstehen das Problem noch immer nicht. Geht jetzt in nächste Instanz... Mal gespannt:akteferti

  • Die Unterlagen haben gepasst- sogar mit Bilanz und Vermerk !!

    Aber der Notar und die Beteiligten verstehen das Problem noch immer nicht. Geht jetzt in nächste Instanz... Mal gespannt:akteferti

    Hoffentlich sind die Richter beim OLG nicht genauso "unfähig" wie der Notar :D

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