Insolvenzforderung der Kommanditisten

  • Ein Teil der Kommanditisten widerrufen erfolgreich ihre Beteiligung an der insolventen Gesellschaft unmittelbar vor der insolvenzrechtlichen Verfahrenseinleitung. Nach Eröffnung des Insolvenzvefahrens möchten sie ihre nicht erhaltenen Einlagen als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Geht das ?

  • Was genau wollen die wieder haben? Ihre Hafteinlagen oder einen Abfindungsanspruch?

    Mich würden alle beiden Möglichkeiten interessieren.

    Bei meiner Frage geht s aber vordergründig um die Hafteinlagen.

  • Was bedeutet in diesem Zusammenhang "widerrufen"?

    Ob man, aufgrund der zeitlichen Nähe, solche Ansprüche in Konkurrenz mit den übrigen Gläubigern geltend machen kann ? Da hätte ich meine Zweifel, schon aufgrund § 160 HGB.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der BGH hatvor ein paar Jahren in einer Reihe paralleler Entscheidungen festgehalten, dass der Kommanditist trotz seines Widerrufs seine Hafteinlage schuldet (II ZR 269/07 u.a.). Dann kann der Anspruch auf Rückzahlung der Hafteinlage (so er überhaupt besteht, s. u.) nach meiner Auffassung keine 38er Forderung sein, sondern darf allenfalls im Rahmen der Verteilung eines Überschusses berücksichtigt werden (§ 199 InsO).

    Ungeachtet dessen steht doch dem ehemaligen Kommanditisten nur das Auseinandersetzungsgutahben auf den Tag seines Ausscheidens zu , oder (II ZR 292/06)?

  • :daumenrau Sehe ich auch so: keine Insolvenzforderung. Stichwort fehlerhafte Gesellschaft: Der Kommanditist haftet trotz seines Ausscheidens nach den §§ 171 ff. HGB. Eine Rückzahlung seiner Hafteinlage kann er im Insolvenzfall nicht verlangen; dieser Anspruch wäre auch keine Insolvenzforderung (OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2015 - 11 U 42/15; OLG München, Urteil vom 21.12.1999 - 25 U 3744/99).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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