Vergütung des Nachlasspflegers, wenn Nachlass die Vergütung nur zum Teil deckt

  • Keine Ahnung, ob das richtig ist, hat jedenfalls funktioniert:

    Habe die Vergütung in voller Höhe mit dem beantragten Stundensatz festgesetzt mit dem Zusatz, dass d. Nachlasspfleger berechtigt ist, den festgesetzten Betrag aus dem Nachlass zu entnehmen, soweit die Nachlassmasse dafür ausreicht und dass die Festsetzung aus der Staatskasse ausscheidet, soweit Nachlassvermögen vorhanden ist.

    Bei der folgenden abschließenden Rechnungslegung wurde dargelegt, wieviel Stunden aus dem Nachlass vergütet wurden, die restlichen Stunden habe ich zur Auszahlung aus der Staatskasse festgesetzt.

    Da der Nachlass mit der Entnahme der Teil-Vergütung erschöpft ist, habe ich jetzt auch keine Missbrauchsmöglichkeit durch die "überschießende" Festsetzung gegen den Nachlass gesehen.

  • Gespaltener Vergütungssatz aufgrund Teilmittellosigkeit bei Nachlasspflegschaft
    BGB §§ 1836 Abs. 1 S. 2 u. 3, 1915, 1941; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GNotKG §§ 40, 61

    1. Reicht der Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller geleisteten Stunden des Nachlasspflegers aus, so besteht für die verbliebenen Stunden ein Vergütungsanspruch aus § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse. (n. amtl. Ls.)

    2. Entgegen der Vergütung des Vormunds ist bei der Nachlassverwaltung die Teilmittellosigkeit möglich, da § 1836d Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Vergütung des Nachlasspflegers nicht anwendbar ist. (n. amtl. Ls.)


    OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 29.6.2018
    (ZEV 2018, 677, beck-online)

  • Wie seht ihr Auslagen im Verhältnis zur Vergütung an?

    Der Nachlass ist teilweise mittellos. Der Nachlasspfleger beantragt seine Vergütung aus dem Nachlass bis dieser aufgebraucht ist.
    Den Rest seiner Vergütung sowie angefallene Auslagen beantragt er gegen die Staatskasse festzusetzen.

    Tatsächlich hatte ich diesen Fall noch nicht, da die Nachlasspfleger bei uns die Auslagen meist zuerst entnehmen und dann ihre Vergütung beantragen.
    Ist diese Reihenfolge zwingend? Oder darf der Nachlasspfleger den Nachlass zuerst mit seiner Vergütung aufbrauchen, um dann die Auslagen aus der Staatskasse ersetzt zu bekommen?

  • Es gibt m.E. keine zwingende Reihenfolge.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das sehe ich auch so und ergibt sich nach meiner Ansicht schon daraus, dass der Nachlasspfleger zunächst nur einen Vergütungsantrag zu Lasten des Nachlasses (soweit dieser ausreicht und zum üblichen höheren Stundensatz) stellen und er erst nach erfolgter Festsetzung dieser Vergütung seine Restvergütung (zum Stundensatz nach VBVG) nebst Auslagen aus der Staatskasse beantragen kann. Dann kann er aber bei gleichzeitiger Antragstellung ebenfalls in identischer Weise verfahren.

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