Keine Ahnung, ob das richtig ist, hat jedenfalls funktioniert:
Habe die Vergütung in voller Höhe mit dem beantragten Stundensatz festgesetzt mit dem Zusatz, dass d. Nachlasspfleger berechtigt ist, den festgesetzten Betrag aus dem Nachlass zu entnehmen, soweit die Nachlassmasse dafür ausreicht und dass die Festsetzung aus der Staatskasse ausscheidet, soweit Nachlassvermögen vorhanden ist.
Bei der folgenden abschließenden Rechnungslegung wurde dargelegt, wieviel Stunden aus dem Nachlass vergütet wurden, die restlichen Stunden habe ich zur Auszahlung aus der Staatskasse festgesetzt.
Da der Nachlass mit der Entnahme der Teil-Vergütung erschöpft ist, habe ich jetzt auch keine Missbrauchsmöglichkeit durch die "überschießende" Festsetzung gegen den Nachlass gesehen.