Vergütung des Nachlasspflegers, wenn Nachlass die Vergütung nur zum Teil deckt

  • Bereits vor einigen Jahren gab es einen ähnlichen Beitrag hier im Forum: Auch, wenn der Aktivnachlass die Vergütung des Nachlasspflegers nur zum Teil deckt, kann für diesen Teil von einem vermögenden Nachlass ausgegangen werden. Die Stundensätze richten sich demnach für den gedeckten Teil nach dem Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft und dem Fachwissen des Berufsnachlasspflegers. Für den im übrigen vom Nachlass nicht gedeckten Teil der Vergütung kann der Nachlasspfleger sodann eine Vergütung aus der Staatskasse mit den geringeren Stundensätzen geltend machen.

    Nun mein Problem: ich teile diese Auffassung uneingeschränkt. Allerdings suche ich eine diese Auffassung stützende Rechtsprechung oder Kommentierungen. Das BayObLG (FamRZ 2000, 1447) und Jochum/Pohl sagen zwar deutlich, dass § 1836d BGB nicht ohne Einschränkung für die Nachlasspflegschaft gilt und Mittellosigkeit bereits dann zu verneinen ist, wenn überhaupt ein die Vergütung deckender Nachlass vorhanden ist. Ebenso entnehme ich der Entscheidung des OLG Köln vom 30.01.2013 (2 Wx 265/12, juris), dass der Nachlasspfleger, weil die Vergütung taggenau fällig wird, demgemäß jeden Tag abrechnen könnte und daher solange vom Nachlass zehren kann, wie noch was da ist. Also auch hier von einem vermögenden Nachlass ausgehen kann, solange Geld vorhanden ist. Gibt es aber irgendwo eine Entscheidung oder einen Hinweis darauf, dass der Nachlasspfleger bei Beendigung der Nachlasspflegschaft seinen Vergütungsantrag "teilen" kann in einen Teil für den noch vorhandenen Nachlass und einen Teil gegen die Staatskasse? Gibt es hierzu vielleicht Entscheidungen aus der eigenen Praxis?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Warum sich auf andere Entscheidungen stützen, wenn man selbst eine eigene Entscheidung trifft und diese dann gut begründet?

    Es ist tatsächlich so. Der Nachlasspfleger hätte das Recht, für jede einzelne von ihm erbrachte Tätigkeit sofort die Festsetzung seiner Vergütung zu beantragen. Zu dem dabei jeweiligen Zeitpunkt wäre auch bei einem geringwertigen Nachlass demnach jeweils ausreichend Geld da, diese Vergütung aus dem Nachlass zu bezahlen.

    Wenn er nun nicht nach jeder Tätigkeit sondern erst am Schluss des Verfahrens die Vergütung beantragt, muss er es sich nicht zum Nachteil anrechnen lassen, dass er nicht ständig einen neuen Vergütungsantrag eingereicht hat.

    Somit hat der NLP eine "zweigeteilte Vergütungsabrechnung" zu erstellen. Soweit das Vermögen ausreicht, kann er bis zu dessen Aufbrauchen den vollen Stundensatz für die dementsprechende Zeit ansetzen. Die restlichen Zeiten, die nach dem Aufbrauchen des Geldes noch übrig sind, wären dann aus der Staatskasse zu bezahlen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe in meiner Nachlasszeit mal so eine "geteilte" Festsetzung gemacht, allerdings ohne irgendwelche Entscheidungen zu zitieren.
    Wofür brauchst Du denn "eine diese Auffassung stützende Rechtsprechung oder Kommentierungen"? Erwartest Du Beschwerden?

  • Servus,

    habe die genannte Entscheidung des OLG KA und des OLG Dresden gelesen, hilft mir nicht unbedingt weiter.
    Mein Problem ist gleich/ähnlich.

    NLP läuft seit 01.01.15.
    Für die Zeit 01.01.15-30.06.15 wurde die Vergütung des NLP damals in den Nachlass mit erhöhtem Stundensatz (90,00 Euro) festgesetzt (Abschlagszahlung). Danach war der Nachlass aufgebraucht.
    Nun stellt der NLpfleger seinen Vergütungsantrag für 01.07.15 bis Ende gegen die Staatskasse.

    Nach m.M. geht das in Ordnung. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist der Nachlass mittellos somit -> Staatskasse.
    Der Revisor vertritt die Meinung, dass die Vergütung immer nur für das gesamte Verfahren zu betrachten ist und der Nlpfleger nur die Vergütung aus folgender Berechnung bekommt:

    Abrechnung 01.01.15 bis heute mit Stundensatz nach § 3 VBVG abzüglich bereits aus dem Nachlass erhaltener Vergütung.

    Wie seht ihr das? ich kenne keine Rechtsgrundlage oder Rechtsprechung die für diese "Anrechnung" spricht?
    Nach m.A. kann der NLpfleger theoretisch jeden Monat einen Vergütungsantrag stellen, da seine Vergütung mit jeder angefallenen Tätigkeit entsteht und fällig wird und jeder Vergütungszeitraum dann separat zu betrachten ist.

    Einzig Müko zu § 3 Abs. 4 VBVG erwähnt diese Anrechnung im Rahmen einer Abschlagszahlung.

  • Die Leute begreifen einfach nicht, dass die Norm des § 1836d BGB, wonach Teilmittellosigkeit zur Gesamtmittellosigkeit führt, im Bereich der Nachlasspflegschaft nicht anwendbar ist ( BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn. 876; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 709).

    Zudem ist das vorliegende Problem nun auch fachzeitschriftlich in dem hier besprochenen Sinne erörtert (Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 710).[FONT=&quot][/FONT]

  • Ich habe jetzt den für diesen Problemkreis erlassenen Beschluss des OLG Stuttgart v. 29.05.2017 - 8 W 110/17, in der ZErb 2017, 255 mit einer zusammenfassenden Anmerkung von mir veröffentlicht.


    1. Die Frage der Mittellosigkeit eines Nachlasses ist im Sinne von § 1836d BGB bei einer Nachlasspflegschaft unter Berücksichtigung der täglich entstehenden Vergütungsansprüche zu klären.

    2. Auch bei einem für die gesamte Nachlasspflegervergütung nicht ausreichenden Aktivnachlass ist dem Nachlasspfleger zunächst eine der Höhe nach übliche Stundenvergütung (hier 100 € netto) im Sinne von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Nachlass festsetzbar, bis der Nachlass dadurch aufgebraucht ist.

    3. Die über den verfügbaren Nachlass durch die noch nicht berücksichtigten Stunden hinausgehenden Vergütungsansprüche hat die Staatskasse nach den Regeln des VBVG zu tragen.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2017 (8 W 110/17)

    Anmerkung:[1]

    Teilmittellosigkeit führt nicht zur Gesamtmittellosigkeit. Das gilt in Abweichung zu § 1836d BGB zumindest für die Vergütung des Nachlasspflegers. Er kann seinen im Sinne von § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen und von § 3 VBVG deutlich nach oben abweichenden Stundensatz soweit zur Festsetzung beantragen, wie ausreichender und einsetzbarer Nachlass vorhanden ist. Darüber hinaus muss dann die Staatskasse die restliche zu vergütende Zeitund den Aufwand des Nachlasspflegers nach den Regeln des VBVG tragen. Der Nachlass kann für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sogar vollständig aufgebraucht werden. Diese nun auch vom OLG Stuttgart bestätigte Ansicht ist im Einklang mit der Literaturmeinung[2] und deckt sich mit derRechtsprechung[3] der letzten Jahre, die jedoch nicht immer in dieser Klarheit zum Ausdruck kam.

    Doch bei genauerer Betrachtung kann es sich auch nicht anders verhalten, als dass die Regelung des § 1836d BGB in Verbindung mit §§1911, 1960 BGB für Nachlasspflegschaften einer besonderen Betrachtungsweise bedarf. Dies deswegen, weil die Vergütung des Nachlasspflegers eben nicht (wie bei einem Betreuer) eine pauschalierte und für einen bestimmten Zeitraum veranlagte Vergütung ist, sondern auf Stundensatz und tatsächlichem Aufwand basiert. Die Vergütung des Nachlasspflegers entsteht dabei mit jeder Handlung des Nachlasspflegers taggenau.[4]

    Das bedeutet zunächst einmal, dass jede einzelne Handlung eines Nachlasspflegers (soweit diese innerhalb seines Wirkungskreises liegt) grundsätzlich vergütet wird. Und daraus folgt, dass mit dem jeweiligen täglichen Entstehen dieses Vergütungsanspruches der Nachlasspfleger diesen sich auch jeweils unmittelbar durch das Nachlassgericht festsetzen lassen könnte.[5] Es gibt keine Regelung die besagt, wann oder nach welchem zeitlichen (Mindest-)Aufwand der Nachlasspfleger eine Vergütung zur Festsetzung beantragen kann oder darf. Theoretisch könnte also das Gericht täglich einen Vergütungsantrag des Nachlasspflegers zur Entscheidung vorgelegt bekommen.

    Würde der Nachlasspfleger demnach seine Vergütung täglich festsetzen lassen, hätte das Gericht bei jedem dieser Anträge zu prüfen, ob der vom Nachlasspfleger aktuell verwaltete Nachlass ausreichend ist, die im Sinne von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB beantragte Vergütung zu decken. Ist dies der Fall, scheidet eine Vergütung durch die Staatskasse wegen fehlender Mittellosigkeit aus. Wenn nun der Nachlasspfleger erst am Ende der Pflegschaft seine Vergütung zur Festsetzung beantragt, kann hinsichtlich dieser grundsätzlichen Überlegungen nichts anderes gelten. Der Nachlasspfleger darf und kann bei einem abschließendenVergütungsantrag nicht schlechter gestellt werden als der Nachlasspfleger, der (abwegiger Weise) täglich seine Vergütung zur Festsetzung beantragt.

    Die erbrachten Stunden des Pflegers werden somit solange mit dem (erhöhten) Stundensatz des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB berücksichtigt, wie ausreichender Nachlass vorhanden ist. Ist dieser rechnerisch aufgebraucht und sind noch nicht vergütete Stunden übrig, hat die Staatskasse diese im Sinne von § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 VBVG nach den dortigen Regelungen zu tragen.

    Insoweit ist bei entsprechenden Fallkonstellationen dem Nachlasspfleger anzuraten, von vornherein einen „gesplitteten“ Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung einzureichen. Einen Teil des Antrages, der unter Berücksichtigung der Anzahl der Stunden und der Höhe der Vergütungsansprüche so ausfällt, dass der verwaltete Nachlass diese Kosten deckt (= Teilvergütung nach den Regeln für werthaltige Nachlässe). Und den anderen Teil des Antrages unter Berücksichtigung der Vergütungsregeln für mittellose Nachlässe gegen dieStaatskasse, soweit für die „restlichen Stunden“ kein Nachlass mehr vorhandensein wird (= Restvergütung nach den Regeln für mittellose Nachlässe).



    [1] Von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Thomas Lauk, Heilbronn; Vizepräsident des Bund deutscher Nachlasspfleger (BDN) und Mitautor des im ZErb-Verlag in 2. Auflage erschienenen „Handbuch Nachlasspflegschaft“.

    [2] Vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2016, 694; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5.Aufl., Rn. 876; Schulz/Gleumes, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 7 Rn85-86 (mit Berechnungsbeispiel).

    [3] BayObLG Rpfleger 2000, 331; OLG Karlsruhe v. 31.10.2014 - 14 Wx 56/13.

    [4] OLG Düsseldorf v. 19.2.2014 – I-3 Wx 292/11, ZErb 2014, 136 m.w.N.

    [5] OLG Köln v. 30.1.2013 - 2 Wx 265/12, BeckRS 2013, 09365.


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  • Es wäre echt toll, wenn die Revisoren öfter mal hier lesen würden... Also wir haben immer nur Probleme, selbst das neue OLG-Stuttgart Urteil überzeugt nicht. Unser Revisor führt ein Urteil des Thür OLG vom 04.04.2016, 6 W 147/15, als gegenteilige Meinung an. Trotz aller Recherchen konnten wir hierzu nichts finden. Hat irgendwer mal was von dem Urteil gehört?

    Ansonsten schöne Feiertage!

  • Jetzt mal unabhängig davon, ob man die Auffassung des Bezis teilen muss (wohl kaum), wenn der Bezi sich auf eine entsprechende Entscheidung beruft und diese ohne viel Mühe nicht zur Verfügung steht, mag er (!) diese (ggf. auf Anforderung) übersenden.

    Das wäre wohl das mindeste, wenn man sie bei seiner eigenen Entscheidung berücksichtigen will (und wenn man nur schreibt, warum man sich der Entscheidung gerade nicht anschließt).

    Wenn man sich auf die Begründung von TL beruft und dann noch (nach Lektüre) erläutert, warum die Ansicht des Bezis falsch ist, dürfte man gute Karten haben in einem evtl Rechtdmittelverfahren "gegen den Bezi zu obsiegen. "

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wollte nur mitteilen, dass es hierzu eine recht aktuelle Entscheidung gibt - OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2017, 8 W 110/17. Hätte dennoch eine Frage. Muss man beim Vergütungsantrag mit Festsetzung aus dem Nachlass dann nicht einen Verfahrenspfleger oder Ergänzungsnachlasspfleger bestellen? Und was mache ich mit seinen Kosten - ist ja dann kein Nachlass mehr da!

  • Wollte nur mitteilen, dass es hierzu eine recht aktuelle Entscheidung gibt - OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2017, 8 W 110/17. Hätte dennoch eine Frage. Muss man beim Vergütungsantrag mit Festsetzung aus dem Nachlass dann nicht einen Verfahrenspfleger oder Ergänzungsnachlasspfleger bestellen? Und was mache ich mit seinen Kosten - ist ja dann kein Nachlass mehr da!

    Die Entscheidung nimmt ausdrücklich auf die von mir kommentierte vorherige Entscheidung des OLG Stuttgart (siehe #9) Bezug und bekräftigt meine Ansicht.

    Bei unbekannten Erben ist stets ein Verfahrenspfleger zu bestellen - kein Ergänzungsnachlasspfleger. Das ist seit Jahren h.M.

    Die Kosten des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse diesem zu erstatten. Können die Kosten dem Nachlass bzw. den Erben belastet werden, wäre eine entsprechende Kostenrechnung auszustellen. Anderenfalls werden diese Kosten (wie auch z.B. die Pflegschaftsgebühr) niedergeschlagen.

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  • Na ja, es ist halt die gleiche Entscheidung wie die in #9 genannte.;)

    Ebenso aber nunmehr OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2017, Az. 17 W 1092/17 unter Bestätigung der bereits im Beschl. v. 03.08.2016, Az. 17 W 568/16, vertretenen Rechtsauffassung.

  • :wechlach: Danke Cromwell!

    Hatte das in der Eile übersehen und meinte es ginge um diese wirklich im Nachgang ergangene neuere Entscheidung:

    Vergütung des Nachlasspflegers (Vergütung für bereits erbrachte Leistungen; Abschlagszahlungen)

    OLG Stuttgart, 29.11.2017 - 8 W 142/17

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  • Meine Frage betrifft ebenfalls teilmittellose Nachlässe.
    Der Nachlasspfleger kann ja insoweit die Vergütung zu seinem normalen Stundensatz geltend machen als die Vergütung durch den Nachlass gedeckt ist.
    Wie läuft das praktisch ab?
    Der Nachlasspfleger teilt mit, dass aktuell noch ein Betrag X auf dem Girokonto vorhanden ist (einziger Nachlasswert). Zum Zeitpunkt der Festsetzung weiß ich jedoch nicht, wie viel Geld noch vorhanden ist. Es könnten ja mittlerweile noch Bankgebühren oder ähnliches abgegangen sein. Festgesetzt werden darf jedoch maximal bis zu dem Betrag, der an Aktivnachlass vorhanden ist. Darf ich jetzt einfach davon ausgehen, dass Betrag X noch auf dem Girokonto ist und insoweit gegen den Nachlass festsetzen? Was passiert, wenn ein Teil dieses Betrages nicht mehr vorhanden ist oder sich das Geld auf dem Girokonto sogar etwas erhöht hat?

  • Bei den Nachlässen, wo nur ein paar Kröten auf dem Girokonto sind, mache ich es so, dass ich zuerst die Genehmigung beantrage, das Konto aufzulösen und das Guthaben in Bar entgegen nehmen zu dürfen, als Vorschuss auf die Vergütung. Dann kenne ich die genaue Summe und kann einen Vergütungsantrag machen, bei dem alles stimmt.

  • Die Lösung gefällt mir tatsächlich gut. Vielleicht werde ich das mit unseren Nachlasspflegern auch so absprechen.
    Mir liegt allerdings bereits ein Vergütungsantrag vor. Wie wird das bei den anderen gehandhabt?
    Kann ich jetzt einfach den Betrag festsetzen, den der Nachlasspfleger als letzten Kontostand mitgeteilt hat?

  • Wenn der Nachlasspfleger mittteilt, dass noch 500 € auf dem Konto sind und eine Festsetzung dieser 500 € für x Stunden Arbeit nach einem Satz von x beantragt, setze ich antragsgemäß fest. Sind mittlerweile nur noch 492 € auf dem Konto, hat meiner Meinung nach der Nachlasspfleger Pech gehabt.

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