Einstweilige Verfügung

  • Hallo Leute,

    ich habe folgende Frage und zwar wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die die Gegenseite Widerspruch eingelegt hat.

    Gleichzeitig hat die Gegenseite beantragt der Antragstellerin aufzugeben Klage zu erheben, § 926 Abs. 1 ZPO.

    Meine Frage ist nun, ob ich der Gegenseite nach § 926 Abs. 1 ZPO schon aufgegeben kann Klage zu erheben, da noch zeitgleich der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung läuft und hierzu ein Termin angesetzt wurde.

    Ich wäre euch sehr über eure Hilfe dankbar :gruebel::gruebel::gruebel:.

    Es kann ja noch sein, dass die einstweilige Verfügung im zukünftigen Termin aufgehoben wird und dann wäre der Antrag auf Klageerhebung unzulässig (BGH LM, § 926 ZPO Nr. 3 = NJW 73, 1329).

  • Zöller, ZPO, 31. Aufl., Rdnr. 9 zu § 926 ZPO: "Der Antrag ist nur zulässig, solange der Arrestbefehl (noch) besteht. Wird der Arrest (die einstw Verfügung) im Widerspruchsverf durch rechtskräftige Entscheidung ganz oder teilw aufgehoben oder für erledigt erklärt, ist der Antrag (insoweit) unzulässig (BGH LM § 926 ZPO Nr 3 = NJW 73, 1329 = MDR 73, 745). "
    Im Umkehrschluss bedeutet das m.E., dass das Verfahren gem. § 926 ZPO zulässig ist, solange und soweit der Arrestbefehl (noch) besteht und ein Widerspruch gegen den Arrestbefehl daran nichts ändert!

  • Ja, dies war mir auch klar.
    Meine Frage ist nur, ob ich den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten muss, denn dieser kann ja zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen.

  • Ich gehe nun einfach mal davon aus -bzw. bin auch der Meinung-, dass der Antrag zulässig ist, da die einstweilige Verfügung (noch) besteht und hieran auch der Widerspruch (noch) nichts ändert.

  • Du musst nicht abwarten.
    Stell Dir vor, die Richter, die über den Widerspruch zu entscheiden haben, brauchen dafür ein Weilchen, sagen wir mal 3 Monate. Dann wird der Widerspruch zurückgewiesen, dagegen Berufung und das Berufungsgericht benötigt auch nochmal mehrere Monate. Da besteht schon Bedarf, dazwischen die Hauptsache wenigstens anlaufen zu lassen.

    Aber rede doch mal mit Deinen Richtern. Wir handhaben das bei uns in der Kammer zum Teil so, dass wir die Entscheidung über die Aufforderung zur Hauptsacheklage an uns ziehen (hat sich noch kein Rechtspfleger darüber beschwert) und es dann gleichzeitig mit dem Widerspruch entscheiden, nämlich dann, wenn wir den Widerspruch zurückweisen. Allerdings lassen wir uns für den Widerspruch auch keine drei Monate Zeit. :D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hole das mal hoch.

    Ich habe einen Antrag nach § 926 ZPO vorliegen. Vorausgegangen ist eine einstweilige Verfügung, die im Widerspruchsverfahren durch Urteil bestätigt worden ist. Antragsgegner hat Berufung eingelegt und besagten Antrag gestellt.

    Nun sagt der Zöller ja, ich kann die Frist entsprechend setzen, solange die einstweilige Verfügung Bestand hat. Die Einlegung des Rechtsmittels spielt hierfür also keine Rolle. Aber wie geht die Sache dann weiter? Sollte keine Klage in der Hauptsache binnen der gesetzten Frist erhoben werden, wird die einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben (§ 926 II ZPO). Habe ich dann zwei Urteile in meiner Akte? Das erscheint mir irgendwie merkwürdig.

    Euer Schwarmwissen ist gefragt.

  • Kurze Antwort: M.E. Ja

    Es gibt dann das Urteil, das im Widerspruchsverfahren ergangen ist und das Urteil im Aufhebungsverfahren, in der gleichen Akte. Ähnlich etwa beim Aufhebungsverfahren wegen Überschreitung der Vollziehungsfrist.
    Und mit der Aufhebung wird die Berufung obsolet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!