Hallo Zusammen,ich habe einen Nachlassfall einer Person, die 2014 verstorben ist, alle bekannten Erben ausgeschlagen haben und jetzt eine Dame gerne ein Grundstücksteil des Verstorbenen kaufen möchte, welches hier bisher nicht bekannt war. Nachlasspflegschaft habe ich angeordnet, alles kein Thema.Aus der Ausschlagungsakte ist jedoch erkennbar, dass es viele Gläubiger gibt.Die Nachlasspflegerin möchte nunmehr, dass ein Aufgebotsverfahren gemäß §§ 2061, 1970 ff BGB durchgeführt wird.Leider hatte das hier am Gericht noch niemand und ich finde ständig unterschiedliche Antworten, auch teilweise hier aus dem Forum:- Zivil oder NL Abt. zuständig?Oder ist es durch die NL-Pflegerin durchzuführen. Mein Kommentar (ist schon älter) sagt "privates" Verfahren. Daher dürfte ich als NLG damit doch gar nichts zu tun haben oder?Zudem frage ich mich: Weshalb ist es notwendig?Es sind zwar 3 Grundstücke, die im Nachlass vorhanden sind, allerdings Waldfläche und landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt ca. 860qm auf 3 Flurstücke. Diese sind zudem im Brandenburg). Wir hatten mal einen ähnlich gelagerten Fall, da war der Grundstückswert tatsächlich 0,70 €!!!/qm Im vorliegenden Fall wird zwar gerade noch alles ermittelt, aber dennoch frage ich mich schon jetzt: Macht es wirklich Sinn, ein Ausschlussverfahren durchzuführen, welches ja auch wieder Kosten verursacht? bzw. muss das zwingend durchgeführt werden?
Ausschluss von Nachlassgläubigern
-
YnneJ -
9. Juni 2016 um 14:58
-
-
Das ist der typische Fall für die Feststellung des Erbrechts des Fiskus und nichts anderes. Also feststellen und NP aufheben (oder umgekehrt, da derzeit kein Sicherungsbedürfnis und nur Kosten für NP entstehen).
-
Die Durchführung eines Gläubigeraufgebotes ist nur dann sinnvoll, wenn aus dem Verkaufserlös auch Gläubiger befriedigt werden sollen. Das wird man dann sehen, wenn der Verkauf erfolt ist. Jetzt ist das m.E nicht notwendig.
Wenn es zum Antrag auf Gläubigeraufgebot kommt, dann ergibt sich die gerichtsinterne Zuständigkeit über den Geschäftsverteilungsplan.
-
Wie Uschi, Fiskuserbrecht.
Allerdings hatten wir jetzt ganz neu auch schon Anträge des Fiskus auf Aufgebot der Nachlassgläubiger. Werden hier beim Nachlassgericht abgearbeitet:). Kann also u.U. auch noch kommen, wenn Fiskuserbrecht festgestellt wird. -
Fällt das nicht in die Zuständigkeit der Zivilabteilung?
-
Allerdings hatten wir jetzt ganz neu auch schon Anträge des Fiskus auf Aufgebot der Nachlassgläubiger. Werden hier beim Nachlassgericht abgearbeitet:). Kann also u.U. auch noch kommen, wenn Fiskuserbrecht festgestellt wird.Und trotzdem wäre das aus Sicht des Nachlassgerichts immer noch der sichere Weg, denn für den geplanten Verkauf brauchts ja bei NP eine nachlassgerichtliche Genehmigung mit allen hier ständig erörterten Problemen. Das und weitere unnötige NP-Kosten hat man durch Feststellung des Erbrechts des Fiskus nicht mehr zu erwarten.
-
Allerdings hatten wir jetzt ganz neu auch schon Anträge des Fiskus auf Aufgebot der Nachlassgläubiger. Werden hier beim Nachlassgericht abgearbeitet:). Kann also u.U. auch noch kommen, wenn Fiskuserbrecht festgestellt wird.Und trotzdem wäre das aus Sicht des Nachlassgerichts immer noch der sichere Weg, denn für den geplanten Verkauf brauchts ja bei NP eine nachlassgerichtliche Genehmigung mit allen hier ständig erörterten Problemen. Das und weitere unnötige NP-Kosten hat man durch Feststellung des Erbrechts des Fiskus nicht mehr zu erwarten.
Dem kann ich mich nur anschließen. Die schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante.
-
Danke für die zahlreichen Antworten, aber das müsst ihr mir erläutern!
Ich kenne zwar die Möglichkeit das Fiskuserbrecht festzustellen (auch wenn ich noch nie ein solches Verfahren hatte), aber ich dachte, dass ist nur dann, wenn weder Erben noch Gläubiger erkennbar sind? Und hier sind ne Menge Gläubiger erkennbar....
-
Dem kann ich mich nur anschließen. Die schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante.
Für wen? Doch nur für den Nachlassrechtspfleger, der in jeder Nachlasschulung eingeimpft bekommt, macht ganz schnell Fiskuserbrecht! Für den Gläubiger, dessen Interessen ja auch mit §1961 BGB Rechnung getragen wird, ist nunmal die Nachlasspflegschaft der "schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante". Den Interessiert es doch nicht, dass da Jemand nicht weiß wie es geht. Worin besteht das Problem, dass der Nachlasspfleger parallel den Verkauf und das Aufgebotsverfahren betreibt. Als Verfahrenspfleger kann jeweils der Gleiche eingesetzt werden, dann ist er einmal in der Materie. Aber ich würde mich hier auch TL anschließen, erstmal verkaufen und schauen was dann noch da. Da sind wir dann auch wieder bei der Unabhängigkeit des Nachlasspflegers bezgl. der Verteilung. Er kann sich aussuchen, wen er wie bedient und dem Rest, welcher ihm bekannt ist, eine Erschöpfungseinrede schreiben. Damit würde er sich sogar das Aufgebotsverfahren ersparen.
-
Fiskuserbrecht kann auch dann festgestellt werden, wenn nur Schulden vorhanden sind, siehe die Kommentierung im Münchener Kommentar ->
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.1981 - 25 T 199/81 -
... Fiskuserbrecht ... , aber ich dachte, dass ist nur dann, wenn weder Erben noch Gläubiger erkennbar sind?
Das hätte der Fiskus vielleicht gerne, dass er nur Nachlass kriegt, wo er sich nicht mit Gläubigern rumärgern muss
-
Für die Feststellung des Fiskuserbrechts ist es erforderlich, dass die Erben nicht ermittelt werden konnten. Der Wert des Nachlasses, Gläubiger oder die Zusammensetzung des Vermögens etc. spielt keine Rolle.
Wenn aber Hinweise auf Erben vorhanden sind, diese aber z.B. sich damit schwer tun, das Erbrecht zu belegen oder sich z.B. einfach nicht rühren, darf das FE nicht festgestellt werden.
-
Dem kann ich mich nur anschließen. Die schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante.
Für wen? Doch nur für den Nachlassrechtspfleger, der in jeder Nachlasschulung eingeimpft bekommt, macht ganz schnell Fiskuserbrecht! Ich impfe nichts ein, wir diskutieren in den Fachtagungen gemeinsam über solche Dinge!! Keine Ahnung, was du für Schulungen besuchst! Für den Gläubiger, dessen Interessen ja auch mit §1961 BGB Rechnung getragen wird, ist nunmal die Nachlasspflegschaft der "schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante". Den Interessiert es doch nicht, dass da Jemand nicht weiß wie es geht. Worin besteht das Problem, dass der Nachlasspfleger parallel den Verkauf und das Aufgebotsverfahren betreibt. Als Verfahrenspfleger kann jeweils der Gleiche eingesetzt werden, dann ist er einmal in der Materie. Aber ich würde mich hier auch TL anschließen, erstmal verkaufen und schauen was dann noch da. Da sind wir dann auch wieder bei der Unabhängigkeit des Nachlasspflegers bezgl. der Verteilung. Er kann sich aussuchen, wen er wie bedient und dem Rest, welcher ihm bekannt ist, eine Erschöpfungseinrede schreiben. Damit würde er sich sogar das Aufgebotsverfahren ersparen.
Das ist jetzt wohl ein Scherz oder? Das finde ich ziemlich dreist.
Das Nachlassgericht vertritt nicht die Interessen der Gläubiger!
Außerdem besteht das Problem vor allem darin, dass man überhaupt keine Zeit für so etwas hat. Glückwunsch, wenn du ein Pensum absolvierst, welches dir derartig viel Zeit gibt. Bist du zu beneiden! -
PuCo, ganz ruhig. Die Berufsangabe von ARK ist (inzwischen?) etwas irreführend. Wir wissen beide, daß Dipl.Rpfl. (FH) kein Beruf ist. ARK ist nicht als Rechtspfleger tätig. Ich meine mich zu erinnern, daß er als NLP unterwegs ist. Auch ist inzwischen bekannt, daß er mitunter etwas forscher formuliert. Das mag jugendlichem Überschwang oder gesundem Selbstvertrauen oder was auch immer geschuldet sein, sollte aber bei Dir keinen Bluthochdruck (erst recht keinen Blutrausch) auslösen. Ihr habt schlicht sehr verschiedene Blickwinkel auf den Sachverhalt.
-
[quote='ARK','RE: Ausschluss von Nachlassgläubigern']
Außerdem besteht das Problem vor allem darin, dass man überhaupt keine Zeit für so etwas hat. Glückwunsch, wenn du ein Pensum absolvierst, welches dir derartig viel Zeit gibt. Bist du zu beneiden!Und dennoch ist dies kein Argument für eine Entscheidung pro Fiskalerbrecht!
-
PuCo, ganz ruhig. Die Berufsangabe von ARK ist (inzwischen?) etwas irreführend. Wir wissen beide, daß Dipl.Rpfl. (FH) kein Beruf ist. ARK ist nicht als Rechtspfleger tätig. Ich meine mich zu erinnern, daß er als NLP unterwegs ist. Auch ist inzwischen bekannt, daß er mitunter etwas forscher formuliert. Das mag jugendlichem Überschwang oder gesundem Selbstvertrauen oder was auch immer geschuldet sein, sollte aber bei Dir keinen Bluthochdruck (erst recht keinen Blutrausch) auslösen. Ihr habt schlicht sehr verschiedene Blickwinkel auf den Sachverhalt.
Ich finde es trotzdem ziemlich dreist so etwas zu unterstellen. Bluthochdruck bekomme ich davon allerdings nicht. -
[quote='ARK','RE: Ausschluss von Nachlassgläubigern']
Außerdem besteht das Problem vor allem darin, dass man überhaupt keine Zeit für so etwas hat. Glückwunsch, wenn du ein Pensum absolvierst, welches dir derartig viel Zeit gibt. Bist du zu beneiden!Und dennoch ist dies kein Argument für eine Entscheidung pro Fiskalerbrecht!
Aber auch keines dagegen! Wenn keine Erben ermittelbar sind, stelle ich Fiskalerbrecht fest. Wie andere das machen, ist deren Sache. Ist ja ein freies Land und jeder Rpfl. ist da zum Glück unabhängig in seiner Entscheidung.
-
Für wen? Doch nur für den Nachlassrechtspfleger, der in jeder Nachlasschulung eingeimpft bekommt, macht ganz schnell Fiskuserbrecht! Für den Gläubiger, dessen Interessen ja auch mit §1961 BGB Rechnung getragen wird, ist nunmal die Nachlasspflegschaft der "schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante".Auch für Gläubiger ist der Fiskus der "ideale" Ansprechpartner. Meine NP's sehen das im Übrigen auch so. Wenn kein positiver Nachlass übrig bleibt und ohne großen Aufwand keine weitere Erbenermittlung möglich ist, dann ist Fiskalerbrecht die richtige Lösung und so scheint der Fall ja hier zu liegen.
-
Dem kann ich mich nur anschließen. Die schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante.
Für wen? Doch nur für den Nachlassrechtspfleger, der in jeder Nachlasschulung eingeimpft bekommt, macht ganz schnell Fiskuserbrecht! Ich impfe nichts ein, wir diskutieren in den Fachtagungen gemeinsam über solche Dinge!! Keine Ahnung, was du für Schulungen besuchst! Für den Gläubiger, dessen Interessen ja auch mit §1961 BGB Rechnung getragen wird, ist nunmal die Nachlasspflegschaft der "schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante". Den Interessiert es doch nicht, dass da Jemand nicht weiß wie es geht. Worin besteht das Problem, dass der Nachlasspfleger parallel den Verkauf und das Aufgebotsverfahren betreibt. Als Verfahrenspfleger kann jeweils der Gleiche eingesetzt werden, dann ist er einmal in der Materie. Aber ich würde mich hier auch TL anschließen, erstmal verkaufen und schauen was dann noch da. Da sind wir dann auch wieder bei der Unabhängigkeit des Nachlasspflegers bezgl. der Verteilung. Er kann sich aussuchen, wen er wie bedient und dem Rest, welcher ihm bekannt ist, eine Erschöpfungseinrede schreiben. Damit würde er sich sogar das Aufgebotsverfahren ersparen.
Das ist jetzt wohl ein Scherz oder? Das finde ich ziemlich dreist. Das Nachlassgericht vertritt nicht die Interessen der Gläubiger! Außerdem besteht das Problem vor allem darin, dass man überhaupt keine Zeit für so etwas hat. Glückwunsch, wenn du ein Pensum absolvierst, welches dir derartig viel Zeit gibt. Bist du zu beneiden!
Ich wollte nicht, dass Du Dich outest, ich wollte lediglich Thematisieren und Sensibilisieren. Wie immer hier im Forum, mit meinem jugendlichen Charme
Bezüglich Deiner Interessenvertretung gemessen an Deiner zum Ausdruck gebrachten Überlastung solltest Du prüfen, ob es ratsam ist, damit so an die Öffentlichkeit zu gehen. Der öffentliche laube an die Justiz ist noch nicht ganz so eingeschränkt wie der Glaube an einen sauberen Sport.
FED Beruf: siehe Wikipedia: " ...Man unterscheidet den erlernten und den ausgeübten Beruf. Der erlernte Beruf beruht auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung und urkundlich bestätigtem Qualifikationsnachweis. Ausgeübter Beruf ist die von einem Arbeitnehmer tatsächlich verrichtete Tätigkeit, für welche keine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden kann. ..."
Ich habe meine Urkunde beim Verlassen der Justiz behalten (dürfen)
-
Dem kann ich mich nur anschließen. Die schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante.
Für wen? Doch nur für den Nachlassrechtspfleger, der in jeder Nachlasschulung eingeimpft bekommt, macht ganz schnell Fiskuserbrecht! Ich impfe nichts ein, wir diskutieren in den Fachtagungen gemeinsam über solche Dinge!! Keine Ahnung, was du für Schulungen besuchst! Für den Gläubiger, dessen Interessen ja auch mit §1961 BGB Rechnung getragen wird, ist nunmal die Nachlasspflegschaft der "schnellste, unkomplizierteste, kostengünstigste und sicherste Variante". Den Interessiert es doch nicht, dass da Jemand nicht weiß wie es geht. Worin besteht das Problem, dass der Nachlasspfleger parallel den Verkauf und das Aufgebotsverfahren betreibt. Als Verfahrenspfleger kann jeweils der Gleiche eingesetzt werden, dann ist er einmal in der Materie. Aber ich würde mich hier auch TL anschließen, erstmal verkaufen und schauen was dann noch da. Da sind wir dann auch wieder bei der Unabhängigkeit des Nachlasspflegers bezgl. der Verteilung. Er kann sich aussuchen, wen er wie bedient und dem Rest, welcher ihm bekannt ist, eine Erschöpfungseinrede schreiben. Damit würde er sich sogar das Aufgebotsverfahren ersparen.
Das ist jetzt wohl ein Scherz oder? Das finde ich ziemlich dreist. Das Nachlassgericht vertritt nicht die Interessen der Gläubiger! Außerdem besteht das Problem vor allem darin, dass man überhaupt keine Zeit für so etwas hat. Glückwunsch, wenn du ein Pensum absolvierst, welches dir derartig viel Zeit gibt. Bist du zu beneiden!
Ich wollte nicht, dass Du Dich outest, ich wollte lediglich Thematisieren und Sensibilisieren. Wie immer hier im Forum, mit meinem jugendlichen Charme Charme? Muss ich übersehen haben...
Bezüglich Deiner Interessenvertretung gemessen an Deiner zum Ausdruck gebrachten Überlastung solltest Du prüfen, ob es ratsam ist, damit so an die Öffentlichkeit zu gehen. Der öffentliche laube an die Justiz ist noch nicht ganz so eingeschränkt wie der Glaube an einen sauberen Sport.Ich denke nicht, dass es Dir zusteht mich darüber zu belehren, was ich zu tun oder zu lassen habe.
Von einer Überlastung habe ich nichts geschrieben. Aber ich habe allerdings auch keine überflüssige Zeit zur Verfügung, um Dinge zu machen, die man pragmatisch anders lösen kann/sollte/möchte.
Und damit lasse ich es jetzt gut sein. -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!