Örtliche Zuständigkeit

  • Das Amtsgericht B hat einen Zustellungsantrag eines französischen Gerichtsvollziehers an mich, Amtsgericht G, abgegeben. Zustellungsempfängerin ist die Firma X. Sitz der Firma ist in G. Die Geschäftsanschrift ist jedoch in B. Die Zustellung erfolgt an die Geschäftsanschrift. Welches Amtsgericht ist zuständig?

    Danke für die Antworten.

  • Wenn in Deinem Bezirk eine zustellfähige Adresse besteht, warum solltest Du nicht zuständig sein? Man muss ja nicht immer am Sitz zustellen, wenn auch andere zustellfähige Adressen bestehen, z.B. bei bestimmten Niederlassungen etc.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde den Kollegen in B mal anrufen, warum er es abgegeben hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wer eine Adresse hat, kann zustellen. Das hätte der Kollege in B gekonnt. Er hat es unverständlicherweise nicht getan. Du hast auch eine Adresse, nämlich den Sitz. Also kannst Du dort zustellen - es sei denn, der Sitz wäre aufgegeben, davn hast Du bisher nichts geschrieben.
    Und ja, eine Zustellung am existierenden Sitz ist immer möglich, auch wenn das nicht die formell aufgebrachte Adresse ist. Deswegen heißt das Ding Sitz.

    Was ist so schwer daran, die Zustellung auszuführen?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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