X und Y sind Eigentümer jeweils zu 1/2 von
a) 1 Wohnungseigentum und
b) 1 Garage.
Der Notar möchte an dem Wohnungseigentum, aber auch an dem Teileigentum -der Garage- ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB eintragen lassen und sendet folgende Bewilligung:
"Die Eigentümer bewilligen auf Blatt A (Wohnung) und Blatt B (Garage) je ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht gemäß § 1093, also unter Ausschluss des Eigentümer, für X an dem Sondereigentum sowie das Nutzungsrecht an dem jeweiligen Teileigentum.
Die aufschiebende Bedingung tritt mit Tod des Miteigentümers Y ein. Das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte den Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung hat, spätestens mit dem Tod des Berechtigten."
Meines Erachtens ist an dem Teileigentum NUR eine Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB möglich, kein § 1093 BGB. Die Rechtsprechung zitiert im Stöber lässt ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an einer Garage nur zu wenn die Garage Teil des Grundstückes ist, und an dem Grundstück(!) das Wohnungsrechts besteht, aber nicht bei einem Teileigentum selbst.
Oder müsste es wegen des Ausschlusses des Eigentümers ein Nießbrauch § 1030 BGB an der Garage sein ?
Hat jemand ne Idee oder Rechtsprechung dazu?