Wohnungsrecht § 1093 BGB an Teileigentum Garage

  • X und Y sind Eigentümer jeweils zu 1/2 von
    a) 1 Wohnungseigentum und
    b) 1 Garage.

    Der Notar möchte an dem Wohnungseigentum, aber auch an dem Teileigentum -der Garage- ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB eintragen lassen und sendet folgende Bewilligung:

    "Die Eigentümer bewilligen auf Blatt A (Wohnung) und Blatt B (Garage) je ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht gemäß § 1093, also unter Ausschluss des Eigentümer, für X an dem Sondereigentum sowie das Nutzungsrecht an dem jeweiligen Teileigentum.
    Die aufschiebende Bedingung tritt mit Tod des Miteigentümers Y ein. Das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte den Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung hat, spätestens mit dem Tod des Berechtigten."

    Meines Erachtens ist an dem Teileigentum NUR eine Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB möglich, kein § 1093 BGB. Die Rechtsprechung zitiert im Stöber lässt ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an einer Garage nur zu wenn die Garage Teil des Grundstückes ist, und an dem Grundstück(!) das Wohnungsrechts besteht, aber nicht bei einem Teileigentum selbst.
    Oder müsste es wegen des Ausschlusses des Eigentümers ein Nießbrauch § 1030 BGB an der Garage sein ?
    Hat jemand ne Idee oder Rechtsprechung dazu?

  • Ein Wohnungsrecht an dem selbständig gebuchten Teileigentum (Garage) kommt nicht in Betracht, weil es dort keine Einrichtung zum „Wohnen“ gibt. Allerdings könnte die Nutzungsbefugnis dort als Dienstbarkeit nach § 1090 BGB wohl auch unter Ausschluss des Eigentümers eingetragen werden.

    Am 11.10.2011 (finde den Thread nicht mehr) habe ich dazu ausgeführt:

    „Der Ausschluss des Eigentümers kann nach Ansicht des LG Bremen, DNotZ 1970, 108 = JurBüro 1970, 92 (zitiert z. B. bei Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 1204 Fußn.16 und in der nachfolgenden Entscheidung des OLG München) auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen vereinbart werden (…“Den Parteien steht es nach dem Grundsatz der Gestaltungsfreiheit offen, eine beschränkt(e) persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB auch unter Ausschluss des Eigentümers zu vereinbaren….“); a. A.: wohl OLG Düsseldorf, MittRheinNotK 1997, 358 = Rpfleger 1997, 472 = FGPrax 1997, 171: „…Der Ausschluss des Eigentümers kann ebensowenig Inhalt einer einfachen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB sein wie die Mitbenutzung neben dem Eigentümer Inhalt eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB sein kann...“

    Allerdings ist keine Mischform möglich, d.h. es kann nicht -wie in Deinem Fall- ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, also unter Ausschluss des Eigentümers, in Kombination mit einem Benutzungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten oder sonstigen wesentlichen Grundstücksbestandteilen bestellt werden (s. DNotI-Report 2002, 91;

    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2002/rep122002.pdf

    und OLG München, B. v. 22.2.2010, 34 Wx 3/10 = NZM 2010, 597 = MittBayNot 5/2010, 388
    http://www.notare.bayern.de/front.php?subID=32&artID=187

    Lediglich die Kombination von Wohnungsrecht nach § 1093 BGB und Mitbenutzungsrecht nach § 1090 BGB ist zulässig (s. OLG Saarbrücken, MittRheinNotK 1996, 220 (dort Benutzung der Räume im EG unter Ausschluss des Eigentümers und der Räume im OG unter Mitbenutzung durch den Eig.)…“


    Schöner/Stöber führen in der 15. Auflage, 2012, in RN 1204 aus: “Zur Grundstücksnutzung in einzelner Beziehung kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit daher auch den Inhalt haben, dass der Berechtigte ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude oder Teile davon für geschäftliche Zwecke „unter Ausschluss einer Nutzung durch den Eigentümer“ benutzen darf“

    Alpmann führt in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014, § 1093 RN 4 aus:

    „Soweit es nicht die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als Wohnung betrifft, kann der Ausschluss des Eigentümers Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. § 1090 BGB sein.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich hier mal ran:
    Die Eigentümerin räumt ihrem Lebensgefährten ein "(Mit-)Bewohnungs und (Mit-)Benutzungsrecht" an ihrer Eigentumswohnung und an der als Teileigentum auf einem anderen Blatt gebuchten Garage ein. Zu ihren Lebzeiten soll der Berechtigte Wohnung und Garage neben der Eigentümerin mitbenutzen dürfen, aufschiebend bedingt mit ihrem Tod soll er zur alleinigen Bewohnung und Nutzung unter Auschluss des dann folgenden Eigentümers berechtigt sein.
    Das ganze soll jetzt als ein einziges Recht an beiden Blättern eingetragen werden. Das geht ja schonmal nicht.

    Wie ists denn nun richtig? Zu Lebzeiten der Eigentümerin eine Dienstbarkeit nach § 1090 BGB an jedem Blatt, und dann noch ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an der Wohnung und eine aufschiebend bedingte Dienstbarkeit nach § 1090 BGB an der Garage?

  • Sehe ich auch so. Ein auflösend bedingtes Wohnrecht (§ 1090 BGB) und ein Garagenmitbenutzungsrecht (§ 1090 BGB) sowie ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und ein ("ausschließliches") Garagennutzungsrecht (§ 1090 BGB). Das Garagenmit- und das Garagennutzungsrecht lassen sich m.E. kombinieren. Es kommt dann lediglich zum Benutzungsrecht (§ 1018 Alt. 1 BGB) aufschiebend bedingt der Ausschlusss des Eigentümers (§ 1018 Alt. 2 BGB:"... dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen ...") hinzu.

  • Ich hänge mich mal hinten ran:

    2 Bätter;
    Blatt A) Wohnungseigentum
    Blatt B) Teileigentum (Garage)

    Bestellt werden soll auf BEIDEN Blättern:
    Wohnungs- und Nutzungsrecht sowie Benutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumen, Anlagen, [...] + entsprechende Reallasten zur Nebenkostenregelung;
    zusammengefasst als Leibgeding mit Löschungserleichterung für alle Rechte.

    Wenn ich das richtig sehe, müsste doch differnziert werden: Wohnungsrecht+Mitbenutzungsrecht an A + Reallasten- Löschungserleichterung eintragbar; Nutzungsrecht an B - keine Löschungserleichterung, da Recht ohnehin mit dem Tode des Berechtigten erlischt.

    Meines Erachtens wäre klarzustellen, dass das WR nur an Blatt A lasten soll und das Nutzungsrecht nur an B und zwar ohne Löschungserleichterung oder sieht das jemand anders ?

    Ist dann überhaupt die Eintragung als ein einheitliches Leibgeding auf beiden Blättern so möglich ?

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