Vergütung eines Sachverständigen bei vorzeitiger Beendigung

  • Folgender Fall:

    Ein Arzt wird in einer Rentensache als Sachverständiger vom Gericht herangezogen. Ihm werden hierzu die Verwaltungs- und Gerichtsakten zur Erstellung eines Gutachtens übersandt. Der Kläger sollte hierzu entsprechend ambulant untersucht werden. 2 Tage vor vereinbartem Termin wird die Klage zurückgenommen. Das Gericht teilt daraufhin dem Sachverständigen mit, dass der Auftrag sich durch Klagerücknahme erledigt hat. Der Sachverständige reicht die Akten zurück und fragt nunmehr an welche Honorargruppe er für den bisher betriebenen Aufwand geltend machen kann. Er meint er habe derzeit nur das Aktenstudium betrieben. Das Gesetz und die Kommentierungen Meyer/Höver/Bach und Schneider schweigen hierzu offensichtlich oder ich habe die Fundstelle nicht gefunden :gruebel: Jemand eine Idee?

  • Kannst Du noch etwas näher ausführen, zu welchen Fragen der Sachverständige Stellung nehmen sollte (Verletzungen, daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit o.ä.?)? Könnte mir vorstellen, dass M1 oder M2 in Frage käme.

  • Ich entnehme Deiner Fragestellung bereits wohl die tendenzielle Antwort, dass Du auf den Gegenstand der Beweisfragen abstellen würdest, um die Honorargruppe daraus abzuleiten. Wenn aber wie hier doch zunächst die ambulante Untersuchung des Klägers für die Erstellung eines Gutachtens explizit gefordert wird, dürfte m.E. doch insgesamt bereits die Betrachtung der medizinischen Honorargruppen ausscheiden, als es doch gar nicht für das Aktenstudium auf die Beweisfragen ankommen mag :gruebel:.

  • Bei uns wird pro 100 Seiten Aktenstudium 1h vergütet. Die Vergütung richtet sich dann nach den Honorargruppen JVEG- im Bereich Rente zum überwiegenden Teil nach M 2.

  • Ich würde immer auf den Gegenstand des Beweisbeschlusses abstellen, nie auf die vom Sachverständigen bis zum Abbruch geleistete Tätigkeit. Der Stundensatz ist ja nicht davon abhängig, was der Sachverständige tatsächlich ausführt. Teils soll er nur Stellung nehmen zu irgendwelchen Ausführungen (z.B. anderer Sachverständiger), teils soll er selbst Untersuchungen durchführen. Wenn man dabei differenzieren wollte, könnte man das ganze System der Honorargruppen in die Tonne treten.

    und @ Schwerinerin:
    Wenn Du es schaffst, 100 Seiten der Akte mit der gebotenen Gründlichkeit zu lesen (von oben nach unten, nicht nur quer oder nur auf der Suche nach Auslagen etc.), dann kannst Du auch bedenkenlos je 100 Seiten eine Stunde ansetzen. Falls nicht, dann wäre Dein Ansatz zu überprüfen.
    Wenn ich eine Zivilakte zum Zwecke der Bearbeitung lesen muss, dann bin ich froh, wenn ich etwa 50 Seiten/Stunde schaffe - die Seiten, die man wegen dauernder Wiederholungen überblättern kann, mal ausgelassen. Strafakten gehen deutlich schneller, da ist mehr "Luft" drin (Übersendungen von hier nach da etc.).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde immer auf den Gegenstand des Beweisbeschlusses abstellen, nie auf die vom Sachverständigen bis zum Abbruch geleistete Tätigkeit.


    so auch z.B. Meyer/Höver, 26. Auflage, Rn 2 zu § 9, Seite 144: "Die Zuordnung eines Sachverständigen zu der Honorargruppe M (M1 bis M3) richtet sich nach dem konkreten Gegenstand des in Auftrag gegebenen (...) Gutachtens."

    Ein Vergütungsanspruch entsteht sobald Aufwendungen erwachsen, die zu erstatten sind. (Meyer/Höver, 26. Auflage, Rn 33 zu § 1, Seite 144)


    Der Aufwand durch das Aktenstudium ist entstanden, also ist er zu vergüten. Die Honorargruppe richtet sich rein nach dem Auftrag -- hier ist also keine geringere oder gar höhere Honorargruppe anzunehmen. In Rentensachen regelmäßig die Honorargruppe M2.
    Bleibt nur die Frage, wie schnell ein Sachverständiger die Akte zu lesen hat. Bei uns gilt als Anhalt: in einer Stunde lesen schafft man etwa 150-200 Seiten mit allgemeinen Inhalt und etwa 50 Seiten für medizinischen Inhalt.

  • ...
    Bleibt nur die Frage, wie schnell ein Sachverständiger die Akte zu lesen hat. Bei uns gilt als Anhalt: in einer Stunde lesen schafft man etwa 150-200 Seiten mit allgemeinen Inhalt und etwa 50 Seiten für medizinischen Inhalt.

    Diese Menge ist nur zu schaffen, wenn man in Wirklichkeit gar nicht liest. Wenn man das unterstellt, dann bitte.

    Mal ganz im Ernst: Die meisten Menschen lesen etwas schneller, als sie sprechen. Deswegen wird einem in den sog. Schnelllesekursen als ersted das sog. Mitsprechen ausgetrieben. Eine DIN-A4-Seite ergibt gesprochen etwa 2 Minuten Text. Macht pro Stunde also etwa 30 Seiten. Und dann kommt der Aufschlag für "etwas schneller als man spricht.

    150 - 200 Seiten schafft man nur wenn man
    -) ausgebildeter Schnelleser mit viel Übung ist oder
    -) den Text nicht so liest, dass man ihn vollständig versteht und wiedergeben kann, sondern ihn nur nach z.B. bestimmten Begriffen "scannt", oder aber
    -) seitenweise die Textteile, die einen mutmaßlich nicht interessieren, überblättert.

    Probiert es einfach mal aus, mit einem beliebigen Klageschriftsatz mit mindestens 10 Blatt Text. Und Zeitmessung und sp, dass Ihr den Inhalt wiedergeben könnt, mit den Details.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S.
    a)
    Ich als Sachverständiger würde ja nur den Teil lesen, den ich brauche und den Rest allenfalls überfliegen.

    b) Mit "Details" meine ich wirklich die Details, also nicht "Der Kläger hatte einen Unfall mit dem Beklagten, er benennt drei Zeugen für seine Darstellung des Ablaufs", sondern "der Kläger fuhr am ... um ... mit dem Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... u d der FIN ... auf der ... Strasse in nördlicher Richtung ... etc." Wenn ihr das wiedergeben müsst, sinkt das Lesetempo dramatisch. Für den Teil, den der Sachverständige benötigt, also Verletzungen, Behinderungen etc. braucht er diese Detailgenauigkeit. Da sind 50 Seiten/Stunde wirklich (zu) viel.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (13. Juni 2016 um 21:42) aus folgendem Grund: Nachtrag


  • Ja eben, so werden es wohl die Sachverständigen in der Regel auch handhaben. Und da dürften die 100 Seiten je Stunde zu lesen bzw. überwiegend zu überfliegen sein.

  • Hierzu mal ein kurzer Auszug, woran man m.E. das Zeithonorar im Sinne des § 9 JVEG in der Rechtsprechung festmacht:

    "Handelt es sich um ein Zeithonorar nach § 9 Abs. 1 JVEG wie vorliegend, hat die Sachverständige in der Kostenrechnung anzugeben, welcher Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung notwendig war. Das JVEG sieht im Grundsatz keine Begrenzung der für eine Leistung benötigten Zeit vor. Eine Vergütung wird allerdings nur für die "erforderliche" und nicht für die tatsächlich benötigte Zeit gewährt (BGH, MDR 2004, 776), vgl. § 8 Abs. 2 JVEG. Der objektive Maßstab orientiert sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität (OLG Hamm, JurBüro 2000, 662; LSG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 6 SF 287/13 – zitiert nach juris m.w.N.); auf die individuelle Arbeitsweise eines Sachverständigen kann nicht abgestellt werden. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2009 – L 7 SB 11/09 B – zitiert nach juris). Grundsätzlich gilt, dass den Angaben der Sachverständigen hinsichtlich des benötigten Zeitaufwands Glauben zu schenken ist. Dennoch haben Rechtsprechung und Literatur die Kontrolle auf Plausibilität der Angaben sowohl der Anweisungsstelle, als auch dem Gericht zugebilligt, wobei die Bemessung eines erforderlichen Zeitaufwandes auf Erfahrungswerte in der [jeweiligen Gerichtsbarkeit] insgesamt basiert. Dabei wird die gutachterliche Leistung aufgrund vorangegangener Beweisanordnung allgemein in verschiedene Tätigkeitsabschnitte unterteilt, um eine möglichst objektivierbare Einschätzung der Sachverständigenleistung zu erreichen. Unter den einzelnen Kategorien hat die Rechtsprechung die Erforderlichkeit zahlenmäßig ausgebildet."

    Ich glaub wenn es konkret um die Feststellung der objektiv erforderlichen Zeit für die Erfüllung des Sachverständigenauftrags durch die gerichtliche Heranziehung geht, könnte man m.E. seitenweise Threads damit füllen. Denn das was der eine als angemessen "erforderlich" annimmt, meint der andere widerum sei völlig überhöht.

    Darüber hinaus bezweifle ich ernsthaft, ob die Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des JVEG tatsächlich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitaufwandes widerspiegelt. Denn die Folge ist bei solchen pauschalen Betrachtungen, dass die Qualität der erbrachten Leistung des Sachverständigen leidet, wenn die Gutachten sich dadurch nur unnütz aufblähen, nur damit die "Pauschalsätze" erreicht werden (Beispiel: Ausarbeitung des Gutachtens wohl i.d.R. 1-2 Seiten/Stunde).

    Bzgl. des (Papier-)Aktenstudiums empfehle ich für medizinische Gutachten die Ausführungen Rehms in jurisPR-SozR 10/2013 Anm. 5

    Interessant dabei z.B. die zitierte Entscheidung des SG Gelsenkirchen

    "Das SG Gelsenkirchen führt aus, dass durch technische Fortschritte die Qualität der Aktenseiten gestiegen sei und größtenteils eine Grobdurchsicht der Akte ausreiche, weil Akten mit viel Material, das für den Gutachter bedeutungslos ist, aufgebläht seien. Daher geht es davon aus, dass pro Stunde 100 Aktenseiten durchgesehen werden könnten (SG Gelsenkirchen, Beschl. v. 20.01.2005 - S 21 AR 4/05)."

    Ich bin gespannt wie sich die Rechtsprechung gerade beim Aktenstudium des Sachverständigen von E-Akten in Zukunft positionieren wird.

    Bzgl. der Ausgangsfrage:

    Ich würde immer auf den Gegenstand des Beweisbeschlusses abstellen, nie auf die vom Sachverständigen bis zum Abbruch geleistete Tätigkeit.


    so auch z.B. Meyer/Höver, 26. Auflage, Rn 2 zu § 9, Seite 144 [u. Seite 145 Fn. 7]: "Die Zuordnung eines Sachverständigen zu der Honorargruppe M (M1 bis M3) richtet sich nach dem konkreten Gegenstand des in Auftrag gegebenen (...) Gutachtens." "[Eine Ermäßigung des Honorarstundensatzes sieht § 9 nicht vor].

    :daumenrau

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