RA Kosten bei PfüB im eigenen Namen

  • 1. Fall

    Der Rechtsanwalt hat einen Vollstreckungsbescheid wegen seines Rechtsanwaltshonorars erwirkt und will jetzt aus diesem vollstrecken.
    Im PfüB-Antrag setzt er RA-Kosten in Höhe von 28,80 EUR an. Geht das, wenn er doch im eigenen Namen vollstreckt? Hat er gegen sich selbst nen Vergütungsanspruch ?


    2. Fall

    Eine Rechtsanwaltskanzlei hat einen Vollstreckungsbescheid wegen des Rechtsanwaltshonorars erwirkt und will jetzt aus diesem vollstrecken.
    Im PfüB-Antrag wird die Rechtsanwaltskanzlei vertreten durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei. Es werden Kosten in Höhe von 28,80 EUR angemeldet.
    Absetzen oder okay? Sehe keinen Bedarf für eine Vertretung.


    Danke!

  • :daumenrau Wie Adora Belle. Bei der Frage nach der anwaltlichen Beiordnung im Wege der PKH mag das anders sein. Im Falle des § 788 ZPO hat der BGH (Beschl. v. 24.01.2006 - VII ZB 74/06 -, NJW 2006, 1598 = AGS 2006, 214 = FamRZ 2006, 780 = DGVZ 2006, 68 = WM 2006, 1173 = InVo 2006, 251 = JurBüro 2006, 327 = MDR 2006, 1133) aber entschieden:

    "§ 788 Abs. 1 ZPO verweist ohne Einschränkung auf § 91 ZPO, also auch auf dessen Abs. 2 Satz 1. Nach dieser Vorschrift werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in allen Prozessen ohne Notwendigkeitsprüfung erstattet. Das gilt auch dann, wenn er ein Großunternehmen vertritt. Die Vorschrift ist durch die Verweisung im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7, 9; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rdn. 24; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 57 BRAGO Rdn. 74)."

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  • In eigener Sache, die die berufliche Sphäre des Rechtsanwalts betrifft, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer (vgl. BGH DStR 2005, 444).

    Beauftragt der Anwalt eine andere Anwaltskanzlei wäre die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 788 Rn. 15). Besteht Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Umsatzsteuer nicht vom Prozessgegner zu erstatten.

  • In eigener Sache, die die berufliche Sphäre des Rechtsanwalts betrifft, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer (vgl. BGH DStR 2005, 444).


    Ist hier auf den nachgefragten Fall 1 nicht anwendbar, da eine Forderung für eine zugunsten einer Person außerhalb des Unternehmens erbrachten Tätigkeit gestellt wird.


    Aus meiner Sicht liegt hier kein - wie in der von dir zitierten Entscheidung benannt - sogenanntes Innengeschäft vor.

  • [


    Ist hier auf den nachgefragten Fall 1 nicht anwendbar, da eine Forderung für eine zugunsten einer Person außerhalb des Unternehmens erbrachten Tätigkeit gestellt wird.


    Aus meiner Sicht liegt hier kein - wie in der von dir zitierten Entscheidung benannt - sogenanntes Innengeschäft vor.[/QUOTE]

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    Betrifft die Angelegenheit die berufliche Sphäre als Rechtsanwalt liegt in aller Regel ein Innengeschäft vor. Einen Innengeschäft liegt immer dann vor, wenn der Rechtsanwalt sein Honorar eintreibt, sich gegen die Rückzahlung seines Honorars wehrt etc (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22. Aufl. VV 7008 Rn. 31, 32 m.w.N.)
    Etwas anderes besagt auch die zitierte BGH-Entscheidung nicht. Dort heißt es u.a.: "Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.)."
    Das Einklagen und eintreiben des Anwaltshonorars gehört unstreitig zum beruflichen Bereich eines Anwalts

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (15. Juni 2016 um 11:09) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • ...da eine Forderung für eine zugunsten einer Person außerhalb des Unternehmens erbrachten Tätigkeit gestellt wird.


    Ich glaub hier irrst Du. Obwohl das nicht ausdrücklich erwähnt ist, dürfte es in den Ausgangsfällen jeweils darum gehen, dass der RA seine Vergütung gegen den eigenen Mandanten geltend macht.

  • In eigener Sache, die die berufliche Sphäre des Rechtsanwalts betrifft, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer (vgl. BGH DStR 2005, 444).

    ....


    Habe gerade einen Fall, in dem der RA Festsetzung nach § 788 ZPO zu seinen Gunsten beantragt (Vollstreckungsversuche wegen einer Honorarforderung). Es wurde angegeben, dass einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestehe.

    Wenn ich die Kommentierung in Bischof / Jungbauer / Bräuer / Curkovic / Klüsener / Uher, RVG Kommentar, 7. Auflage 2016, Nr. 7008 RVG Rnr. 17, 18 wörtlich nehme, müsste ich also die Umsatzsteuer festsetzen, obwohl diese gar nicht entstanden sein dürfte? :gruebel: Das kann doch nicht richtig sein, oder? (In den Vollstreckungsaufträgen wurde auch jeweils Umsatzsteuer für die Anwaltsvergütung geltend gemacht.)

    Wird der Anwalt in eigener Sache tätig, so ist hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht zu unterscheiden, ob der Anwalt in beruflicher oder privater Angelegenheit tätig wird: Klagt er ausstehendes Honorar ein, so liegt keine zu versteuernde Leistung vor, da es sich nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt (§ 1 Abs. 1 UStG). Wird der Anwalt jedoch in eigener privater Angelegenheit tätig (z.B. Klage wegen Rückzahlung eines privat gewährten Darlehens), so liegt gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG eine steuerpflichtige Entnahme vor mit der Folge, dass USt auf diese Leistung zu entrichten ist.

    Auch für den Anwalt, der einen Rechtsstreit in eigener Angelegenheit führt, gilt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO die bloße Erklärung genügt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Bestreitet der Gegner dies, so obliegt es ihm, die Richtigkeit der anwaltlichen Behauptung durch einen entsprechenden Beweis zu entkräften (OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 369).

  • Nein, hier liegt en Fall vor, in dem unabhängig von der Frage de Vorsteuerabzugsberechtigung überhaupt keine Umsatzsteuer entstanden sein kann. Rechtsanwälte haben weder nach BRAGO, noch nach RVGin eigener Sache einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, wenn dieTätigkeit wie hier ihre berufliche Sphäre als Rechtsanwalt betrifft. Hierinliegt keine Leistung oder Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Somitist auch kein steuerbarer Umsatz gegeben. Weil der Vorgang nichtsteuerpflichtig ist, ist vom Schuldner auch keine Umsatzsteuer zu erstatten(vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 07. 03. 2001 –8 W 67/01-; Göttlich/Mümmler RVG1. Auflage „Umsatzsteuer“ Rn. 3.1; Hartung/Römermann RVG VV Teil 7 –Nr. 7008VV- Rdnr. 67; KG Beschluss vom 18. 05.2004 –1 W 154/03- und RVGreport 2004, 354/355 und RVGreport 2010, 151; BGHBeschluss vom 25.11.2004 -I ZB 16/04- = DStR 2005, 444; Hartmann Kostengesetze42. Aufl. VV 7008 RVG Rn. 4 mit diversen weiteren Nachweisen;Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22. Aufl. VV 7008, 31, 32; LAG Hessen Beschlussvom 25.02.2013 -13 Ta 18 - 20/13-; Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 91 Rn. 13„Umsatzsteuer“), auf die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung kommt esinsoweit nicht an. Hier ist Dir ja aufgrund des Akteninhalts bekannt, dass ein nicht umsatzsteuerpflichtiges Innengeschäft vorliegt und der Anwalt daher nicht berechtigt ist, Umsatzsteuer geltend zu machen (vgl. KG NJW-RR 2009, 1421 - 1422). Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung kann sich erst dann stellen, wenn überhaupt ein Vorgang gegeben ist, der eine Umsatzsteuerpflicht auslöst (vgl. auch OLG Saarbrücken AGS 2009, 319).


  • :zustimm::meinung:

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