Prozesskostenhilfe Schuldner

  • Folgender Sachverhalt wird zur Diskussion gestellt:

    Dem Schuldner wurde im Insolvenzverfahren teilweise unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt (z.B. Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung). Die Auszahlung der Gebühren an den Rechtsanwalt ist erfolgt.

    Nunmehr stellt sich heraus, dass genügend Masse da ist und ein Betrag an die Gläubiger verteilt werden kann.

    Zählen die im Wege der Prozesskostenhilfe erstatteten Beträge zu den Gerichtskosten und sind vorab durch die Masse zu erstatten? Dies würde ja zum Nachteil der Gläubiger gehen.

  • Diese Gerichtskosten sind ja keine Kosten des Insolvenzverfahrens, § 54 InsO und auch keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Insolvenzforderungen, da erst nach IE begründet und vom Sachverhalt auch nicht passend, überhaupt nicht.

    Folglich finden diese Gerichtkosten keinerlei Berücksichtigung bei der Ausschüttung im Insolvenzverfahren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die PKH-Gewährung für den Sch im Insoverfahren ist unzulässig, da es die Sonderregelung der Stundung gibt (Ausn.nur Beschwerdeverfahren)

    Hast du evtl Rechtsprechung dazu? Fände ich interessant, da ich es auch so kennen gelernt habe, dass für die Einlegung des Widerspruchs gegen die vbuH im Einzelfall PKH gewährt wurde.

  • Die PKH-Gewährung für den Sch im Insoverfahren ist unzulässig, da es die Sonderregelung der Stundung gibt (Ausn.nur Beschwerdeverfahren)

    Auch für die Kosten bei einer Klage auf Beseitigung des Widerspruchs ? :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. ist das kein Fall für PKH, sondern für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Stundung, §4a Abs.2 InsO, natürlich nur für den konkreten Fall, z.B. Prüfung des Widerspruchs o.ä..

    So auch z.B. BGH IX ZB 44/03
    [h=4]Leitsatz[/h]
    Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.

  • Man darf hier meines Erachtens nicht Äpfel und Birnenstückchen ins Kompott mixen.

    Die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Gutachter- und Verwaltervergütung) sind vorrangig durch die Verfahrenskostenstundung gedeckt. Darüber hinaus wird dem Schuldner für die Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzverfahrens wohl auch kein eigener Rechtsanwalt beigeordnet. Hierfür besteht aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts kein Bedarf.

    Darüber hinaus ist es dem Gericht natürlich unbenommen, dem Schuldner für Feststellungsrechtsstreite und andere Angelegenheiten, auch wenn sie ihre Ursache weitläufig im Insolvenzverfahren haben, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Maßgeblich sind hier (auch für die Überprüfung) die wirtschaftl. Verhältnisse des Schuldners.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich mach zwar derzeit (leider) kein InsO, bin aber immerhin Interessierte ;)
    Daher im Rahmen dieser Fallgestaltung meine Frage:

    Auf welcher Grundlage wurde vom INSOLVENZgericht PKH bewilligt? Für eine Feststellungsklage wäre das ordentliche Gericht zuständig - zwar nach § 180 InsO dasjenige, bei dem das InsO-Verfahren anhängig ist, aber das ist ja lediglich eine Gerichtsstandsregelung.
    PKH hätte ja dann im Rahmen der Feststellungsklage gewährt werden können vom Prozessgericht?

    Und vorher, nur zur Überprüfung - da würde es mir irgendwie am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Warum braucht der Schuldner dafür einen Anwalt? Der Insolvenzverwalter ist in der Pflicht, die angemeldeten Forderungen zu prüfen. Tut er das - was ich mir nicht vorstellen kann - aus irgendwelchen Gründen nicht (ordnungsgemäß), so kann der Schuldner sich ans Insolvenzgericht wenden (Stichwort Fürsorgepflicht).

    Ich bin verwirrt :confused:

  • Warum braucht der Schuldner dafür einen Anwalt? Der Insolvenzverwalter ist in der Pflicht, die angemeldeten Forderungen zu prüfen. Tut er das - was ich mir nicht vorstellen kann - aus irgendwelchen Gründen nicht (ordnungsgemäß), so kann der Schuldner sich ans Insolvenzgericht wenden (Stichwort Fürsorgepflicht).

    Auch hier wohl die Apfel/Birnen-Hypothese von gegs, wobei der genaue Sachverhalt oben nicht beschrieben ist.

    Sofern hier eine ordentliche Forderungsanmeldung vorliegen sollte gem. § 174 II InsO i.V.m. § 302 InsO vorliegen sollte, so hat der IV bezüglich dieses Attributs (@DEF wird wieder gleich an die Decke gehen) kein Widerspruchsrecht, zumal dies das Insolvenzverfahren nicht betrifft.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unabhängig davon, ob man innerhalb des Inso-Verfahrens dem Schuldner unter Beiordnung eines RA PKH gewähren kann: Im vorliegenden Fall ist das so geschehen und jetzt muss man schauen, wie man damit fertig wird.
    Ich schließe mich da LFdC in #2 an: Keine Berücksichtigung aus der Masse.
    Ggf. "normales" Überprüfungsverfahren nach ZPO.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Der Sachverhalt ist sehr umfangreich. Im Ergebnis hat das Landgericht im Beschwerdeverfahren dem Schuldner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt. Es ging um pfändbare Beträge aus einer Abfindung mit weiteren Detailproblemen.

    Da die Beiordnung nicht im Stundungsverfahren erfolgte, werde ich mich der Meinung anschließen, dass die Kosten nicht aus der Masse erstattet werden können.

  • Dann hat das aber doch nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun. Die PKH hat doch das Landgericht bewilligt und nicht das Insolvenzgericht. :gruebel:

    Siehe # 9 - entspricht dem, oder?

    Wer hat denn die PKH bewilligt im vorliegenden Fall?

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier dran, weil ich total auf der Leitung stehe. Schuldner (natürliche Person) befindet sich seit 2015 im Regelinsolvenzverfahren. Da ausreichend Masse prognostiziert (und mittlerweile auch erwirtschaftet) wurde, wurde keine Stundung bewilligt. Nun meldet sich eine Anwältin zum Verfahren, beantragt PKH unter ihrer Beiordnung für den Schuldner. Da ich keine Stundung habe, lande ich nicht bei § 4a InsO, müsste doch bedeuten, ich komme dann in die ZPO oder :gruebel: Wer ist denn für den Antrag überhaupt zuständig? Ich würde die Beiordnung ehrlich gesagt rundweg ablehnen. Angeblich ist die Kommunikation mit dem Verwalter gestört. Was an Sachverhalt vorgetragen wird, ließe sich problemlos ohne Anwalt, zur Not mit Hilfe des Gerichts klären (Pkw pfändbar oder nicht, welches Einkommen, wem gehört welches Konto). Aber bevor ich mich in die Nesseln setze, wollte ich doch lieber mal hier fragen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus dem Bauch heraus: § 4 InsO - ZPO nur, wenn die InsO nichts anderes bestimmt. M. E. gehen die Vorschriften zur Stundung im Insolvenzverfahren nach §§ 4a ff. InsO den PKH-Vorschriften aus der ZPO vor.

    Aber ich habe ja gerade keine Stundung, da ich aufgrund ausreichender Masse keine brauche. Es wäre doch aber abstrus, den Schuldner schlechter zu stellen, der keine Stundung hat und auch keine kriegen wird. Das war so meine Überlegung. Denn auch der Schuldner ohne Stundung hat ja nicht mehr auf dem Lohnzettel als der Schuldner mit Stundung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Münchener Kommentar RZ 45 zu § 4a InsO:

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann zudem nur erfolgen, wenn dem Schuldner zuvor die Verfahrenskosten gestundet wurden.

    BGH, Beschluss vom 24. 7. 2003 - IX ZA 12/03

    Zitat daraus: Die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren kann der Ast. mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht mehr erreichen, weil die Beiordnung gem. § § 4a Absatz II InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt.

  • Münchener Kommentar RZ 45 zu § 4a InsO:

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann zudem nur erfolgen, wenn dem Schuldner zuvor die Verfahrenskosten gestundet wurden.

    BGH, Beschluss vom 24. 7. 2003 - IX ZA 12/03

    Zitat daraus: Die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren kann der Ast. mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht mehr erreichen, weil die Beiordnung gem. § § 4a Absatz II InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt.


    Das hab ich auch gelesen und wollte der Anwältin schon schreiben, dass Beiordnung in Ermanglung von Stundung nicht ist. Aber es stört mich, dass der Schuldner Pech hat, wenn er kein gestundetes Verfahren hat. Ich komme ja gar nicht erst zum § 4a InsO.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Was an Sachverhalt vorgetragen wird, ließe sich problemlos ohne Anwalt, zur Not mit Hilfe des Gerichts klären (Pkw pfändbar oder nicht, welches Einkommen, wem gehört welches Konto).

    So blöde wie sich das anhört, aber ist das überhaupt ein Problem, bei welchem § 4a InsO greifen könnte?

    Ist hier überhaupt das Insolvenzgericht (klar, moderieren kann man alles) zuständig oder wäre das eine Sache des Prozessgerichts, vergl. BGH vom 07.04.2016, IX ZB 89/15?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!