Kosten Rücknahme Antrag auf Nachlasspflegschaft

  • Mahlzeit!

    Habe heute nur Problemakten auf dem Tisch!

    Nachlasspflegschaft durch Vermieter ist beantragt.
    Ich teile Vermieter Name und Anschriften der Kinder mit und Bitte um Antragsrücknahme.
    Vermieter nimmt daraufhin Antrag auf Nachlasspflegschaft zurück.
    Gemäß KV 12310 GNotKG ist dafür eine 0,5 Gebühr nach Tabelle A zu erheben.
    Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 GNotKG (Betrag der Forderung)
    Ich bitte nun den Vermieter mir die Höhe des Forderungsbetrages mitzuteilen.

    Vermieter teilt mit, er bestehen zum Zeitpunkt des Antrages auf Nachlasspflegschaft keine Forderungen.
    Ich teile mit, dass es sich in jedem Fall noch um die 3 Monatsmieten nach dem Todesfall handeln dürfte.
    Die Erbschaft wurde zwischenzeitlich durch die Kinder ausgeschlagen. Möglicherweise wurden zwischen Vermieter und Kinder Absprachen zur Wohnung getroffen, denn der Vermieter teilt nochmals mit, dass keine offenen Forderungen gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber seinen Erben bestanden.

    Und nun? Nur Mindestwert ansetzen?

    Schöne Mittagspause
    Döner

  • Gebühr, die (ggf.) dem Erben in Rechnung zu stellen ist.

    Ich teile in solchen Fällen die Daten der Erben mit und dass kein Anlass für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft besteht, da die Erben nicht unbekannt sind. Dem Antragsteller stelle ich dann höchstens eine Auskunftsgebühr in Rechnung.

  • Wenn außer den Kindern, die ausgeschlagen haben, keine weiteren Erben vorhanden, gibt es keinen Kostenschuldner nach § 24 GNotKG. Es käme allenfalls ein Kostenschuldner nach § 27 GNotKG in Betracht. Mangels Kostenschuldner ist daher derzeit kein Kostenansatz möglich. Dann wäre auch die Wertfestsetzung obsolet.

    Vielleicht sollte man prüfen, ob man nicht dem Vermieter die Kosten auferlegt.:teufel:

  • Frage: Wie können die Kinder was auch immer wirksam mit dem Vermieter hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung vereinbart oder geregelt haben?

    Was ist jetzt mit der Wohnung und den Sachen des Erblassers? Was ist mit seinem Konto usw.?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Frage: Wie können die Kinder was auch immer wirksam mit dem Vermieter hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung vereinbart oder geregelt haben?

    Was ist jetzt mit der Wohnung und den Sachen des Erblassers? Was ist mit seinem Konto usw.?

    Wir haben jetzt dieselbe Situation wie vor dem Antrag des Nachlasspflegers.
    Und da sah das Nachlassgericht kein Sicherungsbedürfnis.

    TL: nimm Abschied von der baden-württembergischen Erbenermittlung. Wir hätten damals schon vor dem Vermieterantrag aufgrund der frühzeitigen Erbausschlagung ein Sicherungsbedürfnis gesehen. Der Rest der Republik hätte aber keines gesehen.

  • Die Frage ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist zunächst einmal unabhängig davon, ob bei unbekannten Erben das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu suchen hat, oder nicht.

    Gerade weil es keine amtliche Erbenermittlungspflicht mehr gibt, stellt sich insbesondere die Frage, ob das Nachlassgericht nicht in dem genannten Fall eben deswegen eine Nachlasspflegschaft anordnen muss - zumal man davon Kenntnis hat, dass hier wohl "Nichtberechtigte" über den Nachlass (= die Wohnung etc.) verfügen und die unbekannten Erben sonst niemals etwas von ihrem Erbrecht erfahren....das Nachlassgericht würde sonst sehenden Auges eine Verfügung über den Nachlass dulden und sich daran beteiligen, dass derartige Fälle in einer Art "wild-west Abwicklung" durchgeführt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo TL:
    Als der Antrag auf Anordnung der NLP kam, waren hier die 3 Kinder nebst Anschrift bekannt.
    Warum sollte ich da eine NLP anordnen?

    Ich teilte also die Namen und Anschriften der Kinder dem Vermieter mit und bat um Antragsrücknahme. Das hatte der Vermieter dann auch promt gemacht.


    Ich vermute, dass in der Zeit vor der Ausschlagung der Vermieter mit den Kindern Kontakt aufgenommen hat, zwecks Kündigung und Übergabe der Wohnung und das Vereinbarungen zur Räumung getroffen wurden.

    Und wenn soweit alles klar ist, brauche ich auch keinen NLP, der dann nur Kosten aus der Staatskasse verursacht. Welche Reichtümer sind denn in der Wohnung eines Leistungsempfängers oder ärmlichen Rentners auch zu erwarten?

  • Hallo TL:
    Als der Antrag auf Anordnung der NLP kam, waren hier die 3 Kinder nebst Anschrift bekannt.
    Warum sollte ich da eine NLP anordnen?

    Ich teilte also die Namen und Anschriften der Kinder dem Vermieter mit und bat um Antragsrücknahme. Das hatte der Vermieter dann auch promt gemacht.


    Ich vermute, dass in der Zeit vor der Ausschlagung der Vermieter mit den Kindern Kontakt aufgenommen hat, zwecks Kündigung und Übergabe der Wohnung und das Vereinbarungen zur Räumung getroffen wurden.

    Und wenn soweit alles klar ist, brauche ich auch keinen NLP, der dann nur Kosten aus der Staatskasse verursacht. Welche Reichtümer sind denn in der Wohnung eines Leistungsempfängers oder ärmlichen Rentners auch zu erwarten?

    Na die Kinder haben ja ausgeschlagen und somit frage ich erneut: Wer hat mit dem Vermieter eine gesetzlich saubere Beendigung des Mietvertrages herbeigeführt? Wer hat sich darum gekümmert, dass das Konto der Erblassers "geschlossen" wird usw.D

    Dann haben also die Kinder, obwohl diese nicht Erben sind, "irgendwie" die Sache vollends erledigt und du vertraust als Nachlassgericht darauf, dass das schon alles irgendwie seine Richtigkeit hatte und vor allem, dass keine wirklichen Vermögenswerte vorhanden waren. Auto, diverse Kontoguthaben und was man eben sonst so als Rentner mal hat, außen vor gelassen. Ja?

    OK. In so einem Fall wurde ich vor einiger Zeit Nachlasspfleger und habe dann die "ausgeschlagenen Erben" auf Rückzahlung von 300.000 Euro verklagen müssen.....soviel zum "armen Rentner"....die Vorsorgevollmacht wird da manchmal falsch verstanden. Da wird vom Bevollmächtigten Vorsorge betreiben, dass beim Erbfall nichts mehr da ist und man dann ausschlagen kann. Das eigentliche Vermögen hat man ja längst zur Seite geschafft. So konnte der Erblasser dann in Ruhe und verarmt sterben.

    By the way: Es geht nicht um Reichtümer sondern darum, dass es doch nach dem Erbfall nicht einen rechtsfreien Raum gibt, und alle Vertragsverhältnisse usw. sich nach dem Tod nicht irgendwie in Luft auflösen. Auch ein Leistungsbezieher hinterläßt eine Vielzahl offener Rechtsverhältnisse...der Staat als Ordnungsgeber kann da nicht einfach wegschauen und so tun als würde ihn das nichts angehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (20. Juni 2016 um 15:57)

  • TL:
    In der Regel regeln die Kinder mit dem Vermieter -durch aus auf dessen Druck- die Rückgabe der Wohnung. Wenn dann andere Gläubiger bei den Kindern auflaufen schlagen die Kinder die Erbschaft aus. Manchmal wird auch die konkludente Annahme durch Verfügung über Nachlassgegenstände ausgeschlagen. Und dann: Ausschlagung unwirksam, Kinder sind erben, meinen aber keine Erben zu sein. Was macht das Nachlassgericht: nichts.

  • Vor dem Hintergrund des § 1959 BGB kann nicht alles und jedes als konkludente Erbschaftsannahme verstanden werden. Der Erbe muss durch seine Handlung zeigen, dass er Erbe sein will (und nicht nur, dass er sich kurzfristig kümmert, um weitere Schäden abzuwenden). Ich empfehle immer, dass der (Noch-)Erbe seinen entgegenstehenden Willen kundtut, falls er etwas macht, damit man ihm keine konkludente Erbschaftsannahme unterstellt.

  • Vor dem Hintergrund des § 1959 BGB kann nicht alles und jedes als konkludente Erbschaftsannahme verstanden werden. Der Erbe muss durch seine Handlung zeigen, dass er Erbe sein will (und nicht nur, dass er sich kurzfristig kümmert, um weitere Schäden abzuwenden). Ich empfehle immer, dass der (Noch-)Erbe seinen entgegenstehenden Willen kundtut, falls er etwas macht, damit man ihm keine konkludente Erbschaftsannahme unterstellt.

    Wenn aber der "Erbe" mit dem Vermieter eine "Vereinbarung" über die Beendigung des Mietverhältnisses/Räumung der Erblasserwohnung trifft, dann geht dieses Handeln wohl über eine Vereinbarung zur Abwendung weiterer Schäden hinaus.
    Hier muss dem "Erben" klar sein, dass er über Nachlassgegenstände verfügt. Eine anschließende Ausschlagung der Erbschaft dürfte wohl nicht möglich sein. Ob eine Anfechtung der Annahme zum Ziel führt ist für mich fraglich.

  • Passend zum Thema "Wie es mit der Wohnung weitergeht, interessiert das Nachlassgericht nicht so sonderlich....."

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/ei…gen_083503.html

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zum Ausgangsfall: Ich finde es immer wieder erstaunlich, dass man oft meint, wenn mindestens ein (vermeintlicher) Abkömmling mit einer Wohnanschrift bekannt ist, dass das Bedürfnis nach "Aktivitäten" des Nachlassgerichts auf weniger als Null mit der Abschlussverfügung "weglegen" sinkt. Fragen wie etwa, "Ist er überhaupt der Abkömmling? Hat er Kenntnis vom Erbanfall? Ist das tatsächlich seine Wohnanschrift?", werden an der Stelle gar nicht mehr gestellt. Wie so oft stellen sich bei diesen vagen Angaben später heraus, dass es sich nicht um einen der Miterben handelt bzw. die Ausschlagungserklärung erfolgt. Dann ist es aber auch zumeist zu spät, werthaltigen Nachlass noch sicher zu stellen, das Bedürfnis aber ggf. einen Nachlasspfleger zu bestellen nicht kleiner geworden, mithin werden unnötig Kosten zu Lasten der Staatskasse durch vermeintliche "Arbeitserleichterungen" verursacht, die bei rechtzeitigem Tätigwerden von Amts wegen hätten vermieden werden können. Vermeintliche Arbeitserleichterungen (zumeist durch Weglegeverfügung) deshalb, weil - wie der Ausgangsfall sinnbildlich für viele Fälle zeigt - die Akte immer und immer wieder auf den Tisch kommt und damit meine ich auch die gebundene Arbeitskraft des Gerichts, die bezahlt werden muss.

    Ich sehe es daher so wie TL, dass spätestens nach der Kenntnis der Ausschlagung der Kinder und dass wohl (auf einmal) keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter mehr bestehen, jetzt ein Bedürfnis zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft besteht. Mit "armer Renter" oder "Sozialhilfeempfänger" ist noch lange nichts über ein möglicherweise vorhandener werthaltiger Nachlass ausgesagt, der vllt. erst durch geschultes Auge eines gesetzlichen Vertreters auf dem zweiten Blick erkannt wird. Meine Erfahrungen dahingehend, "lieber einmal mehr Nachlasspflegschaft" angeordnet zu haben, hatte mir die Arbeit auf lange Sicht jedenfalls erleichtert, als ich bei geringen Nachlässen zum einen einen sauberen Abschluss hatte und zum anderen das Ausschlagungsverfahren relativ schnell beenden konnte, weil auch kaum Gläubiger noch den Weg zu Anfragen gesucht haben. Verfahrensdauer einer solchen Wohnungsauflösungs- und Abwicklungsnachlasspflegschaft im Schnitt nicht länger als 3 Monate mit dreimaliger Wiedervorlage (Anordnung - Sachstand - Schlussbericht/Vergütung - Aufhebung). Wie oft und lange man eine Ausschlagungsakte im Umlauf hat, brauche ich schon allein durch die üblichen "Verbrauchsgläubiger"-anfragen nicht erwähnen, die in der Nachlasspflegschaft erst gar nicht mehr aufkommen, sodass sich auch diese Akte nach Beendigung der Pflegschaft schnell erledigt. Und hinsichtlich der Vergütung des gesetzlichen Vertreters seiner Tätigkeiten, waren vllt im Schnitt 1/3 dieser Pflegschaften aus der Staatskasse zu bedienen, was im Gesamtverhältnis des Stundenaufwandes eines gesetzlichen Vertreters aller Nachlasspflegschaften aufgrund der in diesen Fällen geringen aufzuwendenden Stundenanzahl wiederum kaum ins Gewicht gefallen ist, mithin meine frei gewordene Arbeitskraft in andere "wichtigere" Fälle investiert werden konnte.

  • Zum Ausgangsfall: Ich finde es immer wieder erstaunlich, dass man oft meint, wenn mindestens ein (vermeintlicher) Abkömmling mit einer Wohnanschrift bekannt ist, dass das Bedürfnis nach "Aktivitäten" des Nachlassgerichts auf weniger als Null mit der Abschlussverfügung "weglegen" sinkt. Fragen wie etwa, "Ist er überhaupt der Abkömmling? Hat er Kenntnis vom Erbanfall? Ist das tatsächlich seine Wohnanschrift?", werden an der Stelle gar nicht mehr gestellt. Wie so oft stellen sich bei diesen vagen Angaben später heraus, dass es sich nicht um einen der Miterben handelt bzw. die Ausschlagungserklärung erfolgt. Dann ist es aber auch zumeist zu spät, werthaltigen Nachlass noch sicher zu stellen, das Bedürfnis aber ggf. einen Nachlasspfleger zu bestellen nicht kleiner geworden, mithin werden unnötig Kosten zu Lasten der Staatskasse durch vermeintliche "Arbeitserleichterungen" verursacht, die bei rechtzeitigem Tätigwerden von Amts wegen hätten vermieden werden können. Vermeintliche Arbeitserleichterungen (zumeist durch Weglegeverfügung) deshalb, weil - wie der Ausgangsfall sinnbildlich für viele Fälle zeigt - die Akte immer und immer wieder auf den Tisch kommt und damit meine ich auch die gebundene Arbeitskraft des Gerichts, die bezahlt werden muss.

    Ich sehe es daher so wie TL, dass spätestens nach der Kenntnis der Ausschlagung der Kinder und dass wohl (auf einmal) keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter mehr bestehen, jetzt ein Bedürfnis zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft besteht. Mit "armer Renter" oder "Sozialhilfeempfänger" ist noch lange nichts über ein möglicherweise vorhandener werthaltiger Nachlass ausgesagt, der vllt. erst durch geschultes Auge eines gesetzlichen Vertreters auf dem zweiten Blick erkannt wird. Meine Erfahrungen dahingehend, "lieber einmal mehr Nachlasspflegschaft" angeordnet zu haben, hatte mir die Arbeit auf lange Sicht jedenfalls erleichtert, als ich bei geringen Nachlässen zum einen einen sauberen Abschluss hatte und zum anderen das Ausschlagungsverfahren relativ schnell beenden konnte, weil auch kaum Gläubiger noch den Weg zu Anfragen gesucht haben. Verfahrensdauer einer solchen Wohnungsauflösungs- und Abwicklungsnachlasspflegschaft im Schnitt nicht länger als 3 Monate mit dreimaliger Wiedervorlage (Anordnung - Sachstand - Schlussbericht/Vergütung - Aufhebung). Wie oft und lange man eine Ausschlagungsakte im Umlauf hat, brauche ich schon allein durch die üblichen "Verbrauchsgläubiger"-anfragen nicht erwähnen, die in der Nachlasspflegschaft erst gar nicht mehr aufkommen, sodass sich auch diese Akte nach Beendigung der Pflegschaft schnell erledigt. Und hinsichtlich der Vergütung des gesetzlichen Vertreters seiner Tätigkeiten, waren vllt im Schnitt 1/3 dieser Pflegschaften aus der Staatskasse zu bedienen, was im Gesamtverhältnis des Stundenaufwandes eines gesetzlichen Vertreters aller Nachlasspflegschaften aufgrund der in diesen Fällen geringen aufzuwendenden Stundenanzahl wiederum kaum ins Gewicht gefallen ist, mithin meine frei gewordene Arbeitskraft in andere "wichtigere" Fälle investiert werden konnte.

    Mensch, die Lobbyarbeit scheint bei dir ja echt zu fruchten.

    Aber ich gebe dir tatsächlich recht. Wenn ich nur lang genug danach suche, könnte ich in nahezu jeder Nachlassakte einen Grund finden, eine NL-Pflegschaft anzuordnen.

  • *sprachlos*

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  • *sprachlos*

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Ich habe mich dieses mal bewusst aus der Diskussion herausgehalten, schade um jedes Gramm Hirnschmalz ...

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ARK:

    Bitte keine Schärfe. Mäßigung bitte.

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