Vergütungsfestsetzung bei Übergang in ger. Verfahren

  • Ihr Lieben, verschiebt es einfach, wenn ich zu blöd war, die SuFu richtig zu nutzen, aber ich habe irgendwie nichts passendes gefunden... :oops:

    Wenn die Beratungshilfesachen letztlich doch in ein gerichtliches Verfahren übergehen, wie handhabt ihr das dann mit den Vergütungsfestsetzungen?
    Da ich natürlich nicht weiß, wie das Klageverfahren ausgeht und somit auch noch nicht feststeht, wer letztlich die Kosten zu tragen hat, weiß ich ja auch bis zur letzten Instanz nicht, ob nicht doch noch der Gegner verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten.

    Mir ist schon klar, dass ich mit der Festsetzung natürlich nicht so lange warten kann. Aber lasst ihr Euch den Ausgang des Verfahrens noch einmal mitteilen oder vertraut ihr auf die Anwälte, dass die sich noch einmal melden, wenn es eine Erstattung gibt? Aber andererseits, geht nicht der Erstattungsanspruch auf die Staatskasse über? Wer fordert denn dann die Erstattung wieder ein? - OMG Fragen über Fragen... :confused: Ich hoffe, mich versteht jmd. und kann mir helfen... ;)

  • Vergütung festsetzen, Frist notieren, anschließend Akte beiziehen bzw. Ausgang mitteilen lassen. Ist das Verfahren noch nicht erledigt: Neue Frist.

    Dass das Verfahren läuft, hindert dich nicht an der Festsetzung!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So mache ich das auch um zu prüfen, ob Anrechnung der Beratungshilfegebühr erfolgte. Ist es ein C-Verfahren betrifft die dortige Kostenentscheidung doch aber nicht die Beratungshilfekosten oder?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ist es ein C-Verfahren betrifft die dortige Kostenentscheidung doch aber nicht die Beratungshilfekosten oder?

    Je nach Entscheidung. Manchmal (sofern mit eingeklagt) erfolgt auch eine Entscheidung über vorgerichtliche Kosten.
    Ist der Gegner im Hinblick auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (teilweise) erstattungspflichtig, wird hier die Auffassung vertreten, dass der Gegner auch die Beratungshilfevergütung tragen müsse. Ob das zutreffend ist, kann ich nicht einschätzen, das machen bei uns die KBs.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich muss heute einmal öfter das Forum bemühen. Stehe scheinbar auf dem Schlauch:

    Ende 2017 wird BerH-Schein erteilt. Jetzt wird die Festsetzung der Vergütung beantragt mit dem Hinweis, dass die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist. Habe die Sache hinzugezogen, daraus ist ersichtlich, dass die RAin in dieser Sache der Antragstellerin im Rahmen der PKH beigeordnet wurde. Die Sache ist abgeschlossen, die BerH-Ast ist Beklagte im Zivilverfahren gewesen und hat 75 % der Kosten zu tragen (kein Erstattungsanspruch). Die PKH-Vergütung wurde bereits angewiesen, eine Anrechnung der hälftigen Gebühr Nr. 2503 VV RVG ist (natürlich) nicht erfolgt.

    Im mir vorliegenden Antrag wurde angegeben, dass keine Zahlungen erfolgt sind. Laut Nr. 2503 VV RVG erfolgt die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, nicht andersherum. Muss ich jetzt voll festsetzen und in der Zivilsache das zuviel erstattete zurückfordern? Oder hier einfach nur die halbe Geschäftsgebühr festsetzen?

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