Belehrung Deliktforderung bei unbekanntem Aufenthalt

  • Hallo,

    unsere Schuldner verziehen ja leider gern und häufig. Jetzt habe ich eine Deliktforderung, zu der ich die Belehrung mangels Kenntnis der aktuellen Adresse nicht zustellen kann.

    Kann ich die Belehrung auch im Internet veröffentlichen oder doch eher per öffentlicher Zustellung?

    Viele Grüße!
    Ruly

  • Ich würde jetzt erst die Forderungen prüfen und das Attribut erst dann, wenn der Schuldner ordnungsgemäß belehrt worden ist, heißt, wenn der Wohnort des Schuldner bekannt geworden ist. Eine Veröffentlichung bzw. öffentliche Zustellung scheidet m. E. aus.

    Ich würde in diesem Fall auch über die Aufhebung der Stundung nachdenken.

  • Man müsste doch einfach per AzP zustellen können. Diese Zustellung gilt selbst dann als wirksam, wenn der Empfänger erwiesenermaßen nicht mehr unter der Anschrift erreichbar ist.

    Siehe dazu u.a. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1024979

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, es gilt aber dennoch die Fiktion, dass die Zustellung wirksam erfolgte und somit der Brief zugegangen ist.

    Ulf

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  • Ist schon richtig, aber in diesem Fall weiß ich definitiv, dass der Schuldner nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Es wäre auf Antrag die Wiedereinsetzung zu gewähren, erneut zu belehren, ein neuer Prüfungstermin anzusetzen usw.

    Was wäre, wenn der Wiedereinsetzungsantrag in der WVP gestellt wird. :gruebel:

    Nö nö, um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen forsche ich lieber nach der Anschrift des Schuldners.

  • Nur leider ist er vom EMA nun nach "unbekannt" abgemeldet. Ich wüßte jetzt nicht, wie ich den wieder finde. Klar Stundungsaufhebung läuft nebenher, aber die Deliktforderung...

  • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann auch nur befristet gestellt werden. Irgendwann ist der Zug abgefahren. Und wer meint, sich nicht kümmern zu müssen und weder Gericht noch Verwalter / Treuhänder über einen Umzug zu informieren, der hat auch keinen Schutz und keine Fürsorge verdient.

    Ulf

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  • Der Fall des AG Duisburg trifft aber einen anderen Fall. Dort hatte das Gericht gar nicht belehrt und das Gericht sagt dann, diesem Verfahrensfehler kann nicht die Ausschlussfrist aus § 234 Abs. 3 ZPO entgegen gehalten werden.

    In unserem Fall hier geht es aber darum, dass das Gericht belehrt hat, die Belehrung aber den Schuldner aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, wohl nicht erreicht hat.

    Ulf

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  • Bei dem Problem kann man wohl unterschiedlicher Auffassung sein. Aber es löst sich doch eh von selbst. Anscheinend ist es ein Stundungsverfahren. Wenn die Stundung dann aufgehoben wird, endet das doch eh als 207er und somit spielt das doch keine Rolle (mehr). Ich tendiere auch eher zu Rainer. Auf der anderen Seite würde der Gläubiger in einem Klageverfahren (auch) ein Versäumnisurteil erhalten, ohne das der Schuldner sich da groß äußern müsste. Also ob man dann in diesem Belehrungsfall die Latte höher hängt und unbedingt den tatsächlichen Zugangsnachweis beim Schuldner benötigt? Ich jedenfalls bin immer froh, diesen Fall nicht zuhaben...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auf der anderen Seite würde der Gläubiger in einem Klageverfahren (auch) ein Versäumnisurteil erhalten, ohne das der Schuldner sich da groß äußern müsste.

    Bei den o.g. Schwierigkeiten ist dies nicht unbedingt der Fall, siehe BGH vom 03.05.2016, II ZR 311/14, ab Rn. 31...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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