Verwalternachweis mit nur einer Unterschrift

  • ....Bei der Vollmacht handelt es sich um eine notarielle beurkundete Generalvollmacht.

    Gut. Dann wird es darauf hinauslaufen, dass mit der Unterschrift durch nur eine Person das 4-Augen-Prinzip nicht gewahrt ist.

    Wäre die Vollmacht lediglich privatschriftlich erteilt, geht das DNotI im Gutachten vom 30.12.1996, DNotI-Report 1996, 201, 205, davon aus, dass sich der Vollmachtgeber, auch wenn er selbst nicht an der Versammlung teilgenommen habe, die Erklärungen des Bevollmächtigten dadurch zu eigen machen kann, dass er das Protokoll ebenfalls unterschreibe. Das entspricht der von mir zur Vollmachtsbestätigung hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…009#post1158009
    vertretenen Ansicht und kann eigentlich nur für die reine Vollmachtsbestätigung gelten, weil die Übernahme der Garantenstellung durch den Vertretenen voraussetzt, dass der „Garant“ an der Versammlung teilgenommen hat.

    Das ist allerdings bei Deinem Vorgang der Fall. Also geht es nur noch um die Frage, ob der Versammlungsleiter auch die sich aus der Vollmacht ergebende Garantenstellung für den Wohnungseigentümer wahrnehmen kann. Diese Frage möchte ich verneinen: Es geht vorliegend nicht um eine „1-Mann-Versammlung“. Die Wahrung des 4-Augen-Prinzips (s. dazu die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057380
    genannten Entscheidungen des BGH vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 190 f.; Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 16) soll eine effektive Kontrolle und die sichere Feststellung der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Diese Entscheidungen sind zwar zur Protokollierungsklausel ergangen. Ich sehe aber nicht, weshalb vom 4-Augen-Prinzip dann, wenn es durchaus einhaltbar ist –also außerhalb einer 1-Mann-Versammlung- abgewichen werden sollte (s. dazu etwa Häublein im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand 31.07.2018, § 24 WEG RN 225).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das KG, 1. Zivilsenat, führt in den Randziffern 22 ff. des Beschlusses vom 20.01.2015, 1 W 580/14
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus (Hervorhebung durch mich):
    „Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Unterschrift von zwei verschiedenen natürlichen Personen für erforderlich erachtet, wenn die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls durch zwei Wohnungserbbauberechtigte bzw. Wohnungseigentümer abhängig macht (BGH, NJW 2012, 2512; ebenso OLG München, DNotZ 2008, 291, 292). ….Dass sich der Gesetzgeber bei den insoweit vergleichbaren Regelungen in § 24 Abs. 6 S. 2 WEG von anderen Prinzipien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und auch nicht naheliegend. Im Grundsatz geht auch das Gesetz vom Vier-Augen-Prinzip aus, indem es die Unterschrift des Versammlungsleiters und eines Wohnungseigentümers vorschreibt. ….. Eine solche Unterschriftsleistung ist auch möglich, weil ausweislich der Anwesenheitsübersicht zur Niederschrift der Versammlung vom 12. September 2012 neben dem Versammlungsleiter und dem Beteiligten zu 1 noch weitere Wohnungseigentümer persönlich anwesend waren…..“

    (ebenso z. B. Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz; 2. Auflage 2018; § 24 RN 82).

    Ebenfalls „Guten Rutsch“ :toot:(an alle :))

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