....Bei der Vollmacht handelt es sich um eine notarielle beurkundete Generalvollmacht.
Gut. Dann wird es darauf hinauslaufen, dass mit der Unterschrift durch nur eine Person das 4-Augen-Prinzip nicht gewahrt ist.
Wäre die Vollmacht lediglich privatschriftlich erteilt, geht das DNotI im Gutachten vom 30.12.1996, DNotI-Report 1996, 201, 205, davon aus, dass sich der Vollmachtgeber, auch wenn er selbst nicht an der Versammlung teilgenommen habe, die Erklärungen des Bevollmächtigten dadurch zu eigen machen kann, dass er das Protokoll ebenfalls unterschreibe. Das entspricht der von mir zur Vollmachtsbestätigung hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…009#post1158009
vertretenen Ansicht und kann eigentlich nur für die reine Vollmachtsbestätigung gelten, weil die Übernahme der Garantenstellung durch den Vertretenen voraussetzt, dass der „Garant“ an der Versammlung teilgenommen hat.
Das ist allerdings bei Deinem Vorgang der Fall. Also geht es nur noch um die Frage, ob der Versammlungsleiter auch die sich aus der Vollmacht ergebende Garantenstellung für den Wohnungseigentümer wahrnehmen kann. Diese Frage möchte ich verneinen: Es geht vorliegend nicht um eine „1-Mann-Versammlung“. Die Wahrung des 4-Augen-Prinzips (s. dazu die hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057380
genannten Entscheidungen des BGH vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 190 f.; Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 16) soll eine effektive Kontrolle und die sichere Feststellung der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Diese Entscheidungen sind zwar zur Protokollierungsklausel ergangen. Ich sehe aber nicht, weshalb vom 4-Augen-Prinzip dann, wenn es durchaus einhaltbar ist –also außerhalb einer 1-Mann-Versammlung- abgewichen werden sollte (s. dazu etwa Häublein im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand 31.07.2018, § 24 WEG RN 225).