Ich habe über die SuFu nichts passendes gefunden, und das Dranhängen an einen anderen Threat hat nichts gebracht also hier nochmal:
Im letzten Jahr im April wurde hier ein üblicher Kontenpfändungs- PfÜB mit der Hilfspfändung auf dem amtlichen Vordruck "Es wird angeordnet, dass ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat" erlassen. Eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ist bislang nicht erfolgt.
Nun meldet sich hier eine Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale für den Schuldner, der dringend wichtige Papiere aus dem Schließfach haben muss. Die Bank verweigert dem Schuldner den Zutritt zum Schließfach auf Grund der im PfÜB erfolgten Hilfspfändung (Formulierung s.o.). Ich wies die Dame auf LG Augsburg, Beschluss vom 269.08.2009, 4 T 3306/09 und die von mir geteilte Rechtsauffassung, dass mit dem PfüB der Inhalt des Schließfachs keinesfalls gepfändet sei und m.E. nach der Drittschuldner dem Schuldner den Zutritt zum Schließfach nicht verwehren darf, hin.
Eine Mitarbeiterin der Bank meldete sich nun heute bei mir, und meinte, dass dort zwei Mitarbeiter der Rechtsabteilung die Entscheidung gelesen hätten und dort immer noch die Auffassung vertreten wird, dass das Schließfach gepfändet sei. Die Entscheidung sei schon aus 2009, nun seinen die PfüB-Formulare anders, daher könne die Entscheidung nicht auf diese Situation übertragen werden. Man könne nicht "gegen den PfüB verstoßen". Das Gericht müsse darüber entscheiden, wenn der Schuldner Zutritt haben wolle.
M.E. ist das keine Frage, die das Vollstreckungsgericht zu klären hat, sondern dem Schuldner bleibt nur die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen die Bank.
Wie seht ihr das? Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt?