§ 1638 BGB Testamentsvollstreckung?

  • Hallo,
    ich habe hier ein handschriftl. Testament vorliegen. Erben sind die minderjährigen Kinder:
    "Als Vermögensverfüger für mein Kind x setze ich B ein. Er wird sich um jedwedes Vermögen seitens der x bemühen. Hier ist insbesondere darauf Wert gelegt, dass der leibliche Vater Y die wenigen Vermögenswerte nicht bekommt. An ihrem 18. Geburtstag ist die Herausgabe der Beweglichen Sachleistungen oder ähnlichen an x herauszugeben. B erhält die komplette Handlungsvollmacht diesbezüglich.
    .... Sollte das Haus verkauft werden, sichert B den Anteil der x.
    .... B übernimmt die Vormundschaft für x. Alle finanziellen Angelegenheiten werden über ihn geregelt"

    Ich habe nun einen Erbscheinsantrag vorliegen, Kinder zu je 1/2 , hinsichtlich des Anteils von x ist Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Ich hätte das Testament eigentlich gar nicht als Testamentsvollstreckung ausgelegt, sondern nur hinsichtlich einer Anordnung nach § 1638 BGB. Wie würdet ihr das sehen?

    Vielen Dank

  • Wenn ich die Sache richtig sehe, ist die Mutter des minderjährigen X mit der Folge verstorben, dass dem anderen Teil die elterliche Sorge allein zusteht. Ist Y jetzt alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge? Wenn ja, würde ich die testamentarische Regelung als Entzug der elterlichen (Vermögens-) Sorge mit der Folge der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht sehen. B wäre als Pfleger in Vorschlag gebracht. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung würde mir hier etwas fehlen. Wie sieht denn das Familiengericht die Sache?

    Ist Y nicht Inhaber der elterlichen Sorge müsste X ja einen Vormund bekommen haben. Wer ist ggf. Vormund? B? Dann würde ich die Anordnung einer TV ablehnen. Wäre B nicht Vormund müsste man zu einer Testamentsvollstreckung kommen, um dem Willen des Erblassers Folge zu leisten.

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