noch mal Androhung und PfÜb (Gebühren)

  • Hallo, ihr Lieben!

    Habe die Suche fleißg bemüht, aber zu dem konkreten Fall doch noch nix gefunden.

    Hier ist ein Rechtsanwalt, welcher in der Forderungsaufstellung die Gebühren für die Vollstreckungsandrohung mit ansetzt.
    Im jetzigen PfüB schaut er, welche Gebühr er denn jetzt nach dem derzeitigen Forderungsstand bekommen würde, zieht die bereits angesetzten Gebühren für die Androhung davon ab und macht im PfÜB 'nur' den Differenzbetrag geltend.

    Rechenbeispiel: bei Androhung Forderungshöhe 1.200,-€ -> Gebühren 41,40 € (ohne USt)
    bei PfÜB Forderungshöhe 1.500,-€ -> eigentlich Gebühren 54,-€, abzgl. der 41,40 € macht er noch 12,60 € geltend

    sooo...wenn er locker in der nächsten Gebührenstufe wäre, würde ich das ja einfach durchgehen lassen (wenn er nur im PfÜB die aktuelle Gebühr von 54,-€ angesetzt hätte, hätte ich ja auch nicht gemeckert).

    Er kommt aber nur in die nächste Stufe, weil er ja vorher schon die Gebühren für die Androhung mit einbezogen hat, ansonsten wäre er noch knapp unter den 1.500,-€ und hätte somit die gleichen Gebühren bekommen wie bei der Androhung (somit 0,-€ Differenz und keine weitere Geltendmachung)

    m.E.n. kann ich da den Differenzbetrag nicht festsetzen, weil er ja sonst Gebühren um seiner Gebühren Willen bekommt!? :eek::confused:
    Andererseits werden ja auch Gebühren für Vollstreckungsaufträge etc. mit in die Forderungshöhe einbezogen....

    Stehe etwas auf dem Schlauch, kann mich da jemand Wissendes wieder runterschubsen? ;)

    LG,
    Zahira

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  • Ich würde auch sagen, dass das ok ist.
    Die angefallenen Vollstreckungskosten (wozu halt auch die RA-Gebühren gehören) erhöhen halt immer die Kosten folgender ZV-Maßnahmen.

  • Ich bin dagegen. :hetti::D

    Der Wert der ZV-Maßnahme (des PfüB) bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. RVG, also nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Unter "Nebenforderungen" fallen die Zinsen und Kosten. Zu den "Kosten" wiederum gehören auch diejenigen der früheren ZV, nicht aber die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des jeweils in Frage stehenden Vollstreckungsakts (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 25 Rn. 7 mwN.).

    Die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung gehört als die ZV vorbereitende Maßnahme bereits zur Vollstreckung (Gerold/Schmidt, aaO., Nr. 3309 VV Rn. 432). Deshalb stellt der anschließend erteilte ZV-Auftrag mit dem Aufforderungsschreiben auch nur eine Angelegenheit dar (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 433 mwN.).

    Aus diesem Grunde meine ich, daß der Wert für die RA-Kosten des PfÜB ohne diejenigen der ZV-Aufforderung zu berechnen sind, weil die Kosten der Zahlungsaufforderung zum selben Vollstreckungsakt (gebührenrechtliche Angelegenheit) gehören.

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  • sooo...wenn er locker in der nächsten Gebührenstufe wäre, würde ich das ja einfach durchgehen lassen (wenn er nur im PfÜB die aktuelle Gebühr von 54,-€ angesetzt hätte, hätte ich ja auch nicht gemeckert).

    Das verstehe ich nicht.
    Ich dachte, den Wert für die 54 € erreicht er gerade nicht.

  • Ich bin dagegen. :hetti::D

    Die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung gehört als die ZV vorbereitende Maßnahme bereits zur Vollstreckung (Gerold/Schmidt, aaO., Nr. 3309 VV Rn. 432). Deshalb stellt der anschließend erteilte ZV-Auftrag mit dem Aufforderungsschreiben auch nur eine Angelegenheit dar (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 433 mwN.).

    Aus diesem Grunde meine ich, daß der Wert für die RA-Kosten des PfÜB ohne diejenigen der ZV-Aufforderung zu berechnen sind, weil die Kosten der Zahlungsaufforderung zum selben Vollstreckungsakt (gebührenrechtliche Angelegenheit) gehören.

    Das sehe ich ebenfalls so. Die Gebühren sind nach dem höchsten Wert der Forderung zu berechnen, wie er

    - entweder zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung oder
    - zum Zeitpunkt des PfÜB-Antrags

    bestanden hat (falls sich der Wert der Forderung in diesem Zeitraum verändert hätte).

  • Für die Androhung der Zwangsvollstreckung kann durchaus eine Gebühr entstehen. Wird aber die Zwangsvollstreckung ansatzlos fortgesetzt (als Differenz würde ich maximal 3 Monate ansetzen), ist die Gebühr auf die Zwangsvollstreckungsgebühr anzurechnen und wird beim Wert für die neue Maßnahme nicht berücksichtigt.

  • Für die Androhung der Zwangsvollstreckung kann durchaus eine Gebühr entstehen. Wird aber die Zwangsvollstreckung ansatzlos fortgesetzt (als Differenz würde ich maximal 3 Monate ansetzen), ist die Gebühr auf die Zwangsvollstreckungsgebühr anzurechnen und wird beim Wert für die neue Maßnahme nicht berücksichtigt.

    Wieso maximal 3 Monate? Nach § 15 V 2 RVG müssen mehr als 2 Kalenderjahre dazwischen liegen. Es kann nicht sein, dass durch bloßes Zuwarten von 3 Monaten zwischen Androhung und Vollstreckung die Gebührenlast des Schuldners erhöht wird. Die Kostenlast ist für den Schuldner so gering wie möglich zu halten.

  • Ich bin dagegen. :hetti::D

    Der Wert der ZV-Maßnahme (des PfüB) bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. RVG, also nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Unter "Nebenforderungen" fallen die Zinsen und Kosten. Zu den "Kosten" wiederum gehören auch diejenigen der früheren ZV, nicht aber die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des jeweils in Frage stehenden Vollstreckungsakts (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 25 Rn. 7 mwN.).

    Die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung gehört als die ZV vorbereitende Maßnahme bereits zur Vollstreckung (Gerold/Schmidt, aaO., Nr. 3309 VV Rn. 432). Deshalb stellt der anschließend erteilte ZV-Auftrag mit dem Aufforderungsschreiben auch nur eine Angelegenheit dar (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 433 mwN.).

    Aus diesem Grunde meine ich, daß der Wert für die RA-Kosten des PfÜB ohne diejenigen der ZV-Aufforderung zu berechnen sind, weil die Kosten der Zahlungsaufforderung zum selben Vollstreckungsakt (gebührenrechtliche Angelegenheit) gehören.

    Überzeugt :)

  • sooo...wenn er locker in der nächsten Gebührenstufe wäre, würde ich das ja einfach durchgehen lassen (wenn er nur im PfÜB die aktuelle Gebühr von 54,-€ angesetzt hätte, hätte ich ja auch nicht gemeckert).

    Das verstehe ich nicht.
    Ich dachte, den Wert für die 54 € erreicht er gerade nicht.


    Je nachdem, wie man es betrachtet: mit den Gebühren für die Androhung erreicht er den Wert für die 54,-€, ohne aber nicht.
    Das meinte ich mit dem "locker": wenn er auch ohne die Gebühr für die Androhung in die 54-er Stufe käme hätte ich damit kein Problem, so aber schon...


    Klingt für mich sinnig und bestärkt mich praktischerweise in meiner Ansicht :daumenrau

    Vielen Dank! :)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Für die Androhung der Zwangsvollstreckung kann durchaus eine Gebühr entstehen. Wird aber die Zwangsvollstreckung ansatzlos fortgesetzt (als Differenz würde ich maximal 3 Monate ansetzen), ist die Gebühr auf die Zwangsvollstreckungsgebühr anzurechnen und wird beim Wert für die neue Maßnahme nicht berücksichtigt.

    Wieso maximal 3 Monate? Nach § 15 V 2 RVG müssen mehr als 2 Kalenderjahre dazwischen liegen. Es kann nicht sein, dass durch bloßes Zuwarten von 3 Monaten zwischen Androhung und Vollstreckung die Gebührenlast des Schuldners erhöht wird. Die Kostenlast ist für den Schuldner so gering wie möglich zu halten.

    Gegen Gerichtsvollzieherbesuche im Abstand von 3 Monaten hätte ich wenig einzuwenden (allerdings nicht regelmäßig). Deshalb 3 Monate.

  • Für die Androhung der Zwangsvollstreckung kann durchaus eine Gebühr entstehen. Wird aber die Zwangsvollstreckung ansatzlos fortgesetzt (als Differenz würde ich maximal 3 Monate ansetzen), ist die Gebühr auf die Zwangsvollstreckungsgebühr anzurechnen und wird beim Wert für die neue Maßnahme nicht berücksichtigt.

    Wieso maximal 3 Monate? Nach § 15 V 2 RVG müssen mehr als 2 Kalenderjahre dazwischen liegen. Es kann nicht sein, dass durch bloßes Zuwarten von 3 Monaten zwischen Androhung und Vollstreckung die Gebührenlast des Schuldners erhöht wird. Die Kostenlast ist für den Schuldner so gering wie möglich zu halten.

    Gegen Gerichtsvollzieherbesuche im Abstand von 3 Monaten hätte ich wenig einzuwenden (allerdings nicht regelmäßig). Deshalb 3 Monate.

    Überzeugt nicht, bloßer Zeitablauf reicht -wie auch bei Pfändungs- und Verhaftungsaufträgen- nicht aus. Im Übrigen greift § 15 V 2 RVG. Durch Zuwarten von 3 Monaten könnte ohne erkenntlichen Grund die Kostenlast des Schuldners erhöht werden. Dies ist mit dem Grundsatz die Kosen gering zu halten nicht vereinbar.

  • Überzeugt nicht, bloßer Zeitablauf reicht -wie auch bei Pfändungs- und Verhaftungsaufträgen- nicht aus. Im Übrigen greift § 15 V 2 RVG. Durch Zuwarten von 3 Monaten könnte ohne erkenntlichen Grund die Kostenlast des Schuldners erhöht werden. Dies ist mit dem Grundsatz die Kosen gering zu halten nicht vereinbar.

    Zumal, meiner Ansicht nach, durch Krankheit, Urlaub und hohe Arbeitsauslastung beim Anwalt die 3 Monate schnell rum sein können, bevor er überhaupt merkt, dass der Schuldner nicht auf die Androhung reagiert hat.

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