Ist der Rechtspfleger bei der Auslands-ZU unabhängig?

  • Hallo,

    ich habe ein den Einspruch gegen einen Strafbefehl verwerfendes Urteil in Rumänien zuzustellen.

    Die Zustellung ist m.E. (und auch nach Einschätzung der Vorprüfungsstelle beim Landgericht) gegen Einschreiben mit internationalem Rückschein zulässig (Übersetzungen sind schon gemacht und werden beigefügt).

    Nun mein Problem:
    Ich habe dies so verfügt, die Servicekraft weigert sich dies auszuführen, da angeblich die Richterin eine förmliche Zustellung über die Botschaft in Rumänien begehrt.
    In der Akte finde ich bei der richterlichen Verfügung nur den Vermerk: "Zur Auslandszustellung".

    Bevor ich hier nun ein Fass aufmache / mir die Arbeit für ein förmliches Ersuchen mache frage ich mich, inwieweit ich im Streitfalle von der Richterin angewiesen werden kann, die Zustellungen über die Botschaft durchzuführen.
    Ich bin mir nämlich gerade nicht sicher, ob ich hier als Rechtspfleger unabhängig bin, oder ob die Auslandssachen als Verwaltungssachen laufen und ich somit weisungsgebunden bin.

    Im Ergebnis verstehe ich den Aufwand ohnehin nicht, denn der Rückschein ist ja ein ebenso zulässiges Zustellzeugnis wie das eines Botschaftsangehörigen.

    Besten Dank für die Antworten!

  • Ich mache die Auslandssachen noch nicht so lange, meine aber, dass diese als Verwaltungssachen laufen und du in diesem Fall weisungsgebunden bist. Du führst die Zustellung im Auftrag der Richterin durch.

  • Du musst es so machen wie von der RICHTERIN verfügt. Auf mündliche Auskunft der SERVICEKRAFT würde ich hingegen gar nichts machen.
    Ich würde auf eine ausdrückliche schriftliche Anweisung der Richterin bestehen. Vielleicht mal mit der Akte zur Richterin hingehen, Problem erläutern und falls tatsächlich weiterhin die förmliche Zustellung gewünscht ist, kann sie direkt in der Akte einen kurzen Vermerk machen.

    In unserer Geschäftsverteilung ist es auch wie folgt formuliert:

    Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Strafsachen hat der Beamte des gehobenen Dienstes zur Entlastung des Richters auf dessen Anordnung mitzuwirken.

  • In Auslandssachen führst du die Auslandszustellung nach Weisung des Sachbearbeiters in der Hauptsache (also des zuständigen Richters oder auch Rechtspflegers) aus. Wenn diese(r) also eine Zustellung über die ausländischen Behörden anordnet, hast du diese auch so auszuführen und kannst nicht einfach per EgR zustellen.
    Allerdings liegt hier bislang gar keine richterliche Anordnung einer solchen Zustellung über ausländische Behörden vor! Auch eine ZU gegen EgR ist eine Auslandszustellung und entspricht daher der von der Richterin in deinem Fall angeordneten ZU-Art! Ich würde (und mache das hier bei angeordneten Auslandszustellungen auch immer) die Akte allerdings trotzdem der Richterin vorlegen zur eindeutigen Klartsellung, welche Art der ZU von ihr gewünscht wird.

  • Ich sehe das so, wie meine Vorgänger.

    Weiterhin dürfte die förmliche Zustellung nicht über die Botschaft laufen. Ich bin mir nicht sicher, ob das Ersuchen über das Justizministerium deines Bundeslandes oder über das Bundesamt für Justiz weitergegeben wird. Eine Zuständigkeit der Botschaft kann ich in der RiVASt nicht finden.

    Weiterhin habe ich mal bei einem Vorlagebericht für eine Zustellung nach Polen dazu schreiben müssen: "Eine Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein war nicht möglich." Ich meine, dass meine Prüfungsstelle mir gesagt hat, dass in Strafsachen grundsätzlich zuerst die Zustellung durch Einschreiben gewünscht ist, wenn sie zulässig ist.

  • Die Zustellung über die Botschaft ist der große diplomatische Geschäftsweg:

    Gericht - Landesjustizverwaltung - Bundesamt für Justiz (früher BMJ) - Auswärtiges Amt - Deutsche Botschaft im Zielstaat - Außenministerium des Zielstaates (übergrebrn Botschaft mit einer Verbalnote etc.) - Justizministerium des Zielstaates und von da aus wieder runter zur Ebene der Sachbearbeitung

    Braucht man zum Glück nicht so häufig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Grundsätzlich ist das der diplomatische Weg, aber spätestens das MJ gibt die die Sache zurück, weil hier, wenn man nicht mit der Post zustellt, der diplomatische Weg nicht vereinbart wurde. Hier ist die unmittelbare Weg zu wählen. Im Atlas findet man leider so richtig nichts, so dass ich dann die Ersuchen immer an das rumänische MJ sende. Das hat dann auch immer geklappt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich ist das der diplomatische Weg, aber spätestens das MJ gibt die die Sache zurück, weil hier, wenn man nicht mit der Post zustellt, der diplomatische Weg nicht vereinbart wurde. Hier ist die unmittelbare Weg zu wählen. Im Atlas findet man leider so richtig nichts, so dass ich dann die Ersuchen immer an das rumänische MJ sende. Das hat dann auch immer geklappt.

    Eigentlich ist es genau umgekehrt:
    Der diplomatische Geschäftsweg gilt für die Kommunkation mit allen Ländern, mit denen nicht ein einfacherer Geschäftsweg vereinbart wurde, sei es bilateral, sei es multilateral. Es ist der diplomatische Geschäftsweg, der keiner Vereinbarung bedarf, weil es sich dabei um den normalen Umgangsweg zwischen Staaten handelt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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