Hallo,
ich habe ein den Einspruch gegen einen Strafbefehl verwerfendes Urteil in Rumänien zuzustellen.
Die Zustellung ist m.E. (und auch nach Einschätzung der Vorprüfungsstelle beim Landgericht) gegen Einschreiben mit internationalem Rückschein zulässig (Übersetzungen sind schon gemacht und werden beigefügt).
Nun mein Problem:
Ich habe dies so verfügt, die Servicekraft weigert sich dies auszuführen, da angeblich die Richterin eine förmliche Zustellung über die Botschaft in Rumänien begehrt.
In der Akte finde ich bei der richterlichen Verfügung nur den Vermerk: "Zur Auslandszustellung".
Bevor ich hier nun ein Fass aufmache / mir die Arbeit für ein förmliches Ersuchen mache frage ich mich, inwieweit ich im Streitfalle von der Richterin angewiesen werden kann, die Zustellungen über die Botschaft durchzuführen.
Ich bin mir nämlich gerade nicht sicher, ob ich hier als Rechtspfleger unabhängig bin, oder ob die Auslandssachen als Verwaltungssachen laufen und ich somit weisungsgebunden bin.
Im Ergebnis verstehe ich den Aufwand ohnehin nicht, denn der Rückschein ist ja ein ebenso zulässiges Zustellzeugnis wie das eines Botschaftsangehörigen.
Besten Dank für die Antworten!