Pfüb von anderer Behörde-Zuständigkeit

  • Wenn eine andere Behörde -nicht das Amtsgericht- einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erlassen hat, wer ist dann für die Anträge des Schuldners auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zuständig ?
    Gibt es Fälle, in denen das Amtsgericht zuständig ist, obwohl der PfüB von einer anderen Behörde erlassen worden ist ?

  • Gemäß § 319 AO ist bei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach AO bei Folgeanträgen die Vollstreckungsbehörde zuständig. Einzige Ausnahme sind gemäß § 309 AO Anträge nach § 850l ZPO, dort ist auch bei Pfändungen nach AO das Vollstreckungsgericht zuständig.
    Bei Vollstreckungen nach der JBeitrO ist gemäß § 6 JBeitrO das Vollstreckungsgericht auch zuständig.

  • Wer ist zuständig bei einer Pfändung aufgrund des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eine Kommune? Ist hier § 29 HessVwVG vorrangig oder ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für den Antrag nach § 850l ZPO zuständig?

    Das müsste sich ggf. doch aus dem HessVwVG ergeben.

  • In Niedersachsen wäre gemäß den §§ 76 und 45 Abs. 3 Satz 2 NVwVG nur im Falle eines Antrags nach 3 850l ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gegeben.
    Schätze, dass es in Hessen ähnliche Vorschriften gibt.

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