Testamentsauslegung gemeinschaftliches Testament

  • Die Eheleute haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Beide Ehegatten sind verstorben.
    Die Erblasser hatten nur zwei gemeinsame Kinder A+B.

    A wurde zur Erbin eingesetzt. B soll ausdrücklich nicht Erbe werden, sondern nur seinen Pflichtteil nach dem Tode des Letztlebenden erhalten.

    A und ihre Abkömmlinge haben die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde wirksam ausgeschlagen.

    Im Testament ist die Pflichtteilstrafklausel, so formuliert:
    Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend, so wird er mit seinem ganzen Stamm für den ersten und zweiten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen.

    Sind nunmehr die Abkömmlinge des B zu Erben berufen oder die Erben der 2. Erbordnung - hier Geschwister der Erblasserin ?

  • Wie ist denn die genaue Formulierung bezüglich B?

    Sofern es derzeit nur die Ausschlagungen gibt, könnte man sowohl B als auch den Erben der 2. Ordnung das übliche Schreiben schicken mit dem Hinweis, dass nicht abschließend feststeht, ob B für diesen Fall auch enterbt sein soll.

  • B hatte einen Erbscheinsantrag gestellt.
    Über den Erbscheinsantrag ist abschließend durch den Richter entschieden.
    Der Antrag des B ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als alleinigen Erben ausweist, ist zurückgewiesen worden.
    B ist definitiv raus.

  • Der Ausschluss für den ganzen Stamm soll doch nur erfolgen, wenn einer der Abkömmlinge, seinen Pflichtteil bereits nach dem Erstversterbenden geltend macht. DAS hat B nicht gemacht, also sind seine Abkömmlinge weiterhin dabei.
    Das Testament setzt lediglich B auf den Pflichtteil.

    Daher meine Meinung:
    Nach Ausschlagung des Stammes A sind Erben die Abkömmlinge von B.

    Grüße
    Döner

  • Ich kann dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass B seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstverstorbenen Elternteils nicht geltend gemacht hat.


    Ich kann hingegen dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass eine Geltendmachung des Pflichtteils durch B erfolgt wäre.

    Eine Klarstellung durch den TS scheint sehr sinnvoll.

  • Ich kann dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass B seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstverstorbenen Elternteils nicht geltend gemacht hat.


    Ich kann hingegen dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass eine Geltendmachung des Pflichtteils durch B erfolgt wäre.

    Eine Klarstellung durch den TS scheint sehr sinnvoll.

    Dem schließe ich mich an. Hat B den Pflichtteil nach der ersten Erbfall nicht geltend gemacht, wären m. E. die Abkömmlinge von B die Erben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es wurde oben aber angeführt, dass B ausdrücklich nicht Erbe werden soll...:gruebel:

    B dürfte also definitiv raus sein.
    Die Beweggründe zu dieser Anordnung könnten bei der weiteren Auslegung (ganzer Stamm weg nach B?) weiter helfen.

  • Es wurde oben aber angeführt, dass B ausdrücklich nicht Erbe werden soll...:gruebel:Nö, das habe ich auch nicht geschrieben, sondern die Abkömmlinge von B.
    B dürfte also definitiv raus sein.

    Die Beweggründe zu dieser Anordnung könnten bei der weiteren Auslegung (ganzer Stamm weg nach B?) weiter helfen.

    Ich denke, dass B raus ist, ist allen klar. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Palandt: §1938 Rdnr. 3 - ..im Zweifel ist nur der Benannte ausgeschlossen... Ausschluss aller Verwandten ist Zurückhaltung geboten FamRZ 12, 1091
    Palandt § 2084 - Auslegung zu Gunsten der Wirksamkeit

    Ich würde denken, die Abkömmlinge von B erben mit. Wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung gelebt haben, hätte der EL einen Hinweis auf den Ausschluss des Stammes aufnehmen müssen um diesen auch auszuschließen.

  • Der Pflichtteil ist von B nicht geltend gemacht worden. Zum Zeitpunkt der Errichtung
    des Testaments waren die Abkömmlinge bereits geboren.

  • Der Pflichtteil ist von B nicht geltend gemacht worden. Zum Zeitpunkt der Errichtung
    des Testaments waren die Abkömmlinge bereits geboren.


    Dann hast du mit der Erwähnung der Pflichtteilsstrafkllausel unnötig Verwirrung gestiftet. Da sich aus dem Testament kein Ausschluss des gesamten Stammes ergibt, wollte der Erblasser offenbar nur B selbst ausschließen.

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