Die Eheleute haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Beide Ehegatten sind verstorben.
Die Erblasser hatten nur zwei gemeinsame Kinder A+B.
A wurde zur Erbin eingesetzt. B soll ausdrücklich nicht Erbe werden, sondern nur seinen Pflichtteil nach dem Tode des Letztlebenden erhalten.
A und ihre Abkömmlinge haben die Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde wirksam ausgeschlagen.
Im Testament ist die Pflichtteilstrafklausel, so formuliert:
Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend, so wird er mit seinem ganzen Stamm für den ersten und zweiten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen.
Sind nunmehr die Abkömmlinge des B zu Erben berufen oder die Erben der 2. Erbordnung - hier Geschwister der Erblasserin ?