Berichtigung Insolvenztabelle wg. Namensänderung

  • @RGSilberer:
    Angemeldet wird die Forderung des X gegen den Insolvenzschuldner aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt A.
    Wegen der Legalzession ist neuer Inhaber dieser Forderung nunmehr z.B. der Gesamtschuldner Y, der den bisherigen Gläubiger bezahlt hat. Mit der Zession muss er nun "nur" noch den Rechtsübergang gegenüber InsVw nachweisen, und dann wird Y als neuer Inhaber der Forderung in der Tabelle erfasst. So zumindest die Theorie.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Danke!
    Also wäre dann der Gesamtschuldner Y dafür verantwortlich, daß er als neuer Inhaber der Fordeurng dem Insolvenzverwalter bekannt wird. :confused:


    Im Grundsatz ja.
    Problematisch wird es wohl nur dann, wenn sich dem Insolvenzverwalter eine andere Erkenntnis aufdrängen muss und vor der Information durch den neuen Forderungsinhaber etwas "passiert" ist. Ich bilde mal einen (fiktiven und bewusst drastischen) Fall um das Problem herauszuarbeiten:

    Zur Insolvenztabelle des X angemeldet und festgestellt sind 2 Forderungen, einmal über 10.000.- Euro durch G, einmal über 500.000,- Euro durch A. Im Hintergrund stehen noch Gläubiger nach § 39 InsO.
    Barmasse ist 50.000,- Euro vorhanden, ferne läuft noch eine längere Abwicklung z.B. eines Warenlagers für 5.000,- Euro. Der Anmeldung über 500.000,- Euro durch A liegt ein Titel zugrunde, wonach X und Y als Gesamtschuldner schulden. Ferner ergibt sich aus dem Urteil, dass es sich um eine atypische Gesamtschuld handelt, wonach im Innenverhältnis zwischen X und Y alleine X (der Insolvenzschuldner) haftet. Der Anmelder A teilt nach einer Weile mit, dass er am Insolvenzverfahren nicht mehr teilnimmt, weil er durch Y vollständig bezahlt wurde.

    Insolvenzverwalter I wartet allerdings eine Meldung von Y nicht ab und fragt auch nicht nach. Vielmehr schlägt er nun zeitnah eine Zwischenverteilung vor, wonach der 10.000,- -Gläubiger G zu 100% bezahlt wird, Insolvenzverwalter I einen Vorschuss von 30.000,- Euro bewilligt bekommt und sodann die Gläubger im Range des § 39 InsO aufgefordert werden sollen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Nach erfolgter Zwischenverteilung und Entnahme des Vorschusses meldet sich nun Y als neuer Inhaber der 500.000,- -Forderung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Yep, wobei die Feststellung unter Ausfallbeschränkung - was das Insolvenzgericht nicht zu hinterfragen hat - in Fällen der Bürgschaft oder Gesamthaft "falsch" ist. Die Ausfallforderung bezieht sich lediglich auf den Ausfall an Sicherheiten im Vermögen der Insolvenzmasse. Hierzu gehören aber eben Ansprüche der Gläubiger gegenüber Bürgen oder Gesamtschuldner gerade nicht.

    Was die Gesamthaft angeht, so gebe ich Dir Recht, nicht jedoch bei der Bürgschaft nach § 44a InsO, weil man sich hier ja explizit auf "ausfallen" stützt. Dies hat mit dem Ausfall nach § 52 InsO natürlich nichts zu tun.

    Gilt aber nur bei Nachrangforderungen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!