Berichtigung Insolvenztabelle wg. Namensänderung

  • Hallo zusammen,

    ich habe die Mitteilung des Treuhänders (Verfahren ist in der RSB-Phase) erhalten, dass bzgl. einer Gläubigerin eine Namensänderung erfolgt ist. Der TH hat auch eine Kopie einer notariellen Bestätigung übersandt, in der aufgeführt ist, dass sich der Name durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wie folgt geändert hat "...". Ferner heißt es dort "Hiermit bescheinige ich, dass die Änderung der Firma am ... im HR eingetragen worden ist".

    Jetzt hat mir meine Serviceeinheit die Akte diesbezüglich vorgelegt.

    Ich habe immer gedacht, dass bei einfachen Namensänderungen die Berichtigung durch die Serviceeinheiten erfolgt und ich das nur mache, wenn ich eine Rechtsnachfolge habe. Liege ich da falsch?

    Zusatz: Reicht eigentlich eine einfache Kopie der notariellen Bestätigung hierfür aus?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • ich habe die Mitteilung des Treuhänders (Verfahren ist in der RSB-Phase) erhalten, dass bzgl. einer Gläubigerin eine Namensänderung erfolgt ist.

    Man kann schon darüber streiten, ob das speziell in der WVP überhaupt notwendig ist.

    Jetzt hat mir meine Serviceeinheit die Akte diesbezüglich vorgelegt.

    Eine Rpfl.-Zuständigkeit ist nicht nicht gegeben. Unbearbeitet zurückgeben.

    Bist Du evtl. neu in der Inso und sie wollen austesten, was sie Dir alles unterschieben können?

    Ich habe immer gedacht, dass bei einfachen Namensänderungen die Berichtigung durch die Serviceeinheiten erfolgt und ich das nur mache, wenn ich eine Rechtsnachfolge habe. Liege ich da falsch?

    Nein (wobei bei genauer Betrachtung man sich im Falle von Rechtsnachfolgen erst damit zu befassen braucht, wenn tatsächlich eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, also eher selten).

    Zusatz: Reicht eigentlich eine einfache Kopie der notariellen Bestätigung hierfür aus?

    Man kann ja ins Handelsregister gucken (ich weiß, dass hier zum Teil allen Ernstes die Auffassung vertreten wird, dass das nicht zumutbar ist).

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Ja, ich bin noch recht neu in der Inso-Abteilung.

    Ich musste auch schon feststellen, dass man bei der Serviceeinheit, die mir diese Akte hier gegeben hat, immer alles kontrollieren muss, da häufig etwas schief läuft.

    Schade eigentlich, da ich sonst ein gutes Verhältnis zu meinen Serviceeinheiten habe.

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Ja, ich bin noch recht neu in der Inso-Abteilung.

    Ich musste auch schon feststellen, dass man bei der Serviceeinheit, die mir diese Akte hier gegeben hat, immer alles kontrollieren muss, da häufig etwas schief läuft.

    Schade eigentlich, da ich sonst ein gutes Verhältnis zu meinen Serviceeinheiten habe.

    Oki, BREamter hat da eine sehr strikte Auffassung zu (die vertretbar ist; ich bekomme dererlei auch nicht vorgelegt).

    Die Frage, ob es sich um eine Rechtsnachfolge oder nur um eine bloße Änderung der Gläubigerbezeichnung handelt, ist grds. eine Frage, die der Rpfl. zu beantworten hat. Dieser hat die Ausschüttungen zu prüfen, und wehe wenn...
    Der Umgang damit ist heiß umstritten !

    Sofern bei Deiner Geschäftsstelle Sachen schief laufen, redet miteinander !

    Äh, bei der Gelegenheit: den Begriff "Serviceeinheit" find ich immer noch witzig: Begrifflich ist das total abgedreht. Diese juristisch zu definieren, ist schon fast ne master-thesis wert :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Frage, ob es sich um eine Rechtsnachfolge oder nur um eine bloße Änderung der Gläubigerbezeichnung handelt, ist grds. eine Frage, die der Rpfl. zu beantworten hat.

    In Zweifelsfällen ist das sicher so, bei einfach als solchen zu erkennenden Standardfällen für Umfirmierungen ist das entbehrlich.

    Dieser hat die Ausschüttungen zu prüfen,

    Wo steht das?

    Die Ausschüttung erfolgt auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses, das eine in die Verantwortung des Verwalters fallende Erklärung darstellt und daher auch nicht "hintenrum" vom Gericht geprüft werden muss.

    und wehe wenn...

    Bei der Umfirmierung egal, Rechtsträger bleibt derselbe.

    Abtretungen kommen für gewöhnlich auch nicht aus dem Nichts, nur gelingt nicht immer der formvollendete Nachweis (vgl. "Abtretungsbestätigungen" u.ä.). Das Gewollte ist aber an sich immer zum Ausdruck gebracht. Soll man dann dem Verwalter hinterlaufen, er hätte nicht an Inkasso I zahlen dürfen, sondern an Bank B, obwohl B aus der Sache raus ist? Ich hechele da auch nicht mehr irgendwelchen Urkunden hinterher, sondern mache nur noch eine Eintragung

    "Gläubiger/in laut Schreiben vom ... jetzt... Die Eintragung ist keine Rechtsnachfolgeklausel."

    Auch wenn das der eine oder andere vielleicht nicht gerne hören mag, aber Inso ist nun einmal ein Massenverfahren, bei dem man Aufwand um seiner selbst willen sinnvollerweise vermeiden sollte.

  • Dieser hat die Ausschüttungen zu prüfen,

    Wo steht das?

    Die Ausschüttung erfolgt auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses, das eine in die Verantwortung des Verwalters fallende Erklärung darstellt und daher auch nicht "hintenrum" vom Gericht geprüft werden muss.

    [/QUOTE]

    Prüfst du etwa keine Verteilungen?

    Natürlich prüfe ich, bevor ich aufhebe, ob der Verwalter an die Gläubiger verteilt hat, die im Schlussverzeichnis stehen und ob alle die gleiche Quote bekommen haben. Erst danach wird aufgehoben. Fällt unter Aufsicht über den Verwalter.

  • Rechtsnachfolge prüfen wir auch nur noch bei Klauselerteilung, das Prob bleibt eines der Verteilung, welches zunächst der Verwalter hat (daher mein "wehe wenn").

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    :daumenrau

  • aber mal in diesem Zusammenhang:

    es tauchen neuerlich recht witzige Verwalterschreiben zur Tabellenberichtigung auf:
    z.B.
    ich überreiche Schreiben der X Bank, mit der die Forderung zurückgenommen wird
    Schreiben der X-Bank: der Bürge B hat gezahlt, wir nehmen unsere (festgestellte) Forderung zurück

    z.B.
    ich überreiche Schreiben der Gerichskasse, mitder die Forderung zurückgenommen wird
    Schreiben der GK: der Zweitschuldner hat gezahlt, wir nehmen die Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. x EUR zurück und machen die restliche Forderung nicht mehr geltend (Forderung war vollumfänglich festgestellt).

    Sind Legalzessionen (also vorliegend § 774 BGB oder § 426 BGB) zu beachten und die Legitimation zur Rücknahme zu bezweifeln ? (im Beispielsfall 2 ist nur eine Teilrücknahme - die oki ist - zu sehen).

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  • Ich würde die Legalzession beachten und nachweisen lassen, dass/ob diese ausnahmsweise durch Parteivereinbarung ausgehebelr wurde. Man macht sich doch lächerlich, wenn man als Gericht Dinge, die in den Grundkursen gelehrt werden, plötzlich nicht mehr kennen/beachten soll. Schlimm genug, dass sie beim Insolvenzverwalter/Bank/Gerichtskasse in Vergessenheit geraten sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde die Legalzession beachten und nachweisen lassen, dass/ob diese ausnahmsweise durch Parteivereinbarung ausgehebelr wurde. Man macht sich doch lächerlich, wenn man als Gericht Dinge, die in den Grundkursen gelehrt werden, plötzlich nicht mehr kennen/beachten soll. Schlimm genug, dass sie beim Insolvenzverwalter/Bank/Gerichtskasse in Vergessenheit geraten sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Danke AndreasH,

    auch wenn ich mal "so reingefragt" habe, sah ich es schon ähnlich. Wird auf der nächsten Rpfl-Besprechung bei uns thematisiert werden. Das Thema ist durchaus haftungsträchtig....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Wenn dies bloß so einfach wäre.

    Meist fehlt doch der Hinweis, dass der Bürger gezahlt hat, die Forderung wird einfach und ohne Begründung zurückgenommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mal als jur. Laie gefragt: auch wenn die Forderung per Legalzession auf den Bürgern übergeht, muß er sich dann nicht selbst um die Anmeldung kümmern, oder bewirkt die Zession auch den Übergang der Anmeldung?

  • Mal als jur. Laie gefragt: auch wenn die Forderung per Legalzession auf den Bürgern übergeht, muß er sich dann nicht selbst um die Anmeldung kümmern, oder bewirkt die Zession auch den Übergang der Anmeldung?

    Das ginge nur, wenn der Gläubiger seine Ansprüche nicht angemeldet hätte, § 44 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @RGSilberer:
    Angemeldet wird die Forderung des X gegen den Insolvenzschuldner aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt A.
    Wegen der Legalzession ist neuer Inhaber dieser Forderung nunmehr z.B. der Gesamtschuldner Y, der den bisherigen Gläubiger bezahlt hat. Mit der Zession muss er nun "nur" noch den Rechtsübergang gegenüber InsVw nachweisen, und dann wird Y als neuer Inhaber der Forderung in der Tabelle erfasst. So zumindest die Theorie.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In der Praxis teil der ursprüngliche Gläubiger aber lediglich mit, dass er am weiteren Verfahren nicht mehr teilnimmt. Punkt.
    Hat das der Verwalter zu hinterfragen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In der Praxis dürfte die Forderung des durch Bürgschaft gesicherten Gläubigers eigentlich nur für den Ausfall festgestellt werden. Wenn der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall bei der Mitteilung nicht nachfragt, läuft er in eine potentielle Haftung hinein, wenn der neue Gläubiger sich zwar kurz darauf (je länger dieser wartet, desto höher seine Mitverschuldensquote) aber erst nach einer dazwischenliegenden Verteilung meldet. Der Verwalter muss also nicht nachfragen, wenn er mit der Konsequenz eines Haftungsrisikos leben kann ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In der Praxis dürfte die Forderung des durch Bürgschaft gesicherten Gläubigers eigentlich nur für den Ausfall festgestellt werden. Wenn der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall bei der Mitteilung nicht nachfragt, läuft er in eine potentielle Haftung hinein, wenn der neue Gläubiger sich zwar kurz darauf (je länger dieser wartet, desto höher seine Mitverschuldensquote) aber erst nach einer dazwischenliegenden Verteilung meldet. Der Verwalter muss also nicht nachfragen, wenn er mit der Konsequenz eines Haftungsrisikos leben kann ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Yep, wobei die Feststellung unter Ausfallbeschränkung - was das Insolvenzgericht nicht zu hinterfragen hat - in Fällen der Bürgschaft oder Gesamthaft "falsch" ist. Die Ausfallforderung bezieht sich lediglich auf den Ausfall an Sicherheiten im Vermögen der Insolvenzmasse. Hierzu gehören aber eben Ansprüche der Gläubiger gegenüber Bürgen oder Gesamtschuldner gerade nicht. Daher gilt z.B. bei der Doppelinsolvenz von Gesamtschuldnern der Grundsatz der Doppelberücksichtigung. Das machen die meisten Insolvenzverwalter immer noch (die KO ist ja schon etwas länger in Kraft, selbst nach Inkrafttreten der InsO immer noch falsch :D )

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  • In der Praxis teil der ursprüngliche Gläubiger aber lediglich mit, dass er am weiteren Verfahren nicht mehr teilnimmt. Punkt.
    Hat das der Verwalter zu hinterfragen?

    Dies ist m.E. ein Prob des "Glubigers". Das Insolvenzgericht hat Gläubiger nicht davor zu beschützen, sich ggfs. schadenersatzpflichtig zu machen. Aber m.E. ist auf den Erklärungsgehalt der Mitteilung des Gläubigers abzustellen.
    Z.B. ich nehme meine Forderung zurück, reicht aus, wenn sich nicht aus dem Kontext erschließen lässt, dass eine Legalzession stattgefunden hat.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • @RGSilberer:
    Angemeldet wird die Forderung des X gegen den Insolvenzschuldner aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt A.
    Wegen der Legalzession ist neuer Inhaber dieser Forderung nunmehr z.B. der Gesamtschuldner Y, der den bisherigen Gläubiger bezahlt hat. Mit der Zession muss er nun "nur" noch den Rechtsübergang gegenüber InsVw nachweisen, und dann wird Y als neuer Inhaber der Forderung in der Tabelle erfasst. So zumindest die Theorie.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Danke!
    Also wäre dann der Gesamtschuldner Y dafür verantwortlich, daß er als neuer Inhaber der Fordeurng dem Insolvenzverwalter bekannt wird. :confused:

  • Yep, wobei die Feststellung unter Ausfallbeschränkung - was das Insolvenzgericht nicht zu hinterfragen hat - in Fällen der Bürgschaft oder Gesamthaft "falsch" ist. Die Ausfallforderung bezieht sich lediglich auf den Ausfall an Sicherheiten im Vermögen der Insolvenzmasse. Hierzu gehören aber eben Ansprüche der Gläubiger gegenüber Bürgen oder Gesamtschuldner gerade nicht.

    Was die Gesamthaft angeht, so gebe ich Dir Recht, nicht jedoch bei der Bürgschaft nach § 44a InsO, weil man sich hier ja explizit auf "ausfallen" stützt. Dies hat mit dem Ausfall nach § 52 InsO natürlich nichts zu tun.

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