Formulierung Erbschein Vor und Nacherbfolge

  • Der Erblasser stirbt 4/15 unter Hinterlassung einer E;hefrau und den Kindern A,B,C.
    Er ist Alleineigentümer eines Grundstücks-ca 6000 qm groß und etwa 250000 EUR wert; der Wert der bewegl. Gegenstände beträgt zum Todestag ca 60.000 EUR.
    A legt das eigenhändige Testament des E vor, nach welchem die Ehefrau Alleinerbin sein soll.
    Eien Umschreibung im Grundbuch erfolgt nicht- ein Erbschein ist nicht beantragt.

    Nun stirbt die Ehefrau und Sohn A legt erneut ein eigenhändiges Testament seines vorverstorbenen Vaters E vor, in welchem es heißt:
    "Meine Ehefrau soll Alleinerbin sein.
    Wenn wir beide tot sind, soll A das Haus mit ca 2000 qm Grundstück haben, weil er sich immer gekümmert hat.
    B und C sollen von meinem Grundstück je 2000 qm erhalten um darauf ein Gartenhaus zu bauen- das Grundstück darf jedoch nicht verkauft werden und es soll nichts verändert werden, es soll immer so bleiben wie es ist."

    Der Wert der Gartengrundstücke sollte bei je ca 5000 EUR liegen.
    Nächste Woche soll ein Erbschein beurkundet werden und ich krieg die Sache nicht gelöst.

  • Ich unterstelle mal, dass die Ehefrau nicht "zufällig" mitunterschrieben hat. Natürlich hast Du zuerst das "neue" Testament eröffnet und die Gebühr angesetzt:).

    Es ist -wie häufig bei Privattestamenten- so ziemlich alles reinlesbar. Ich würde es als Vor- und Nacherbfolge auslegen, da die Vorerbin nun verstorben ist, die 3 Kinder als Nacherben und die Bestimmungen bezüglich Aufteilung des Grundstückes als (Voraus-)Vermächtnisse und Auflagen auslegen, dann musst Du Dich nicht mit Gutachten/Schätzungen beschäftigen und nachforschen, was noch an sonstigem Nachlass des Vaters vorhanden ist. Da bei Vermächtnislösung notarielle Erfüllung erfolgen muss, können die Geschwister dort schuldrechtlich und/oder dinglich vereinbaren, was gewollt war und wie dieser Wille gesichert werden soll (z.B. Vormerkung für den Fall, dass vor dem Jahr xx veräußert wird etc)

  • Die Teilung des Grundstücks schreit nach Teilungsanordnung.

    Also Erbschein A, B und C zu gleichen Teilen. Der Rest nicht in der Zuständigkeit des Nschlassgerichts. Es sei denn es kommen Ausschlagungen. Dann Eben A zum Schluss Alleinerbe und die Pflichtteile ggf. vor den Zivilgerichten.

  • Nun sollte sich die Nacherbfolge ja ausschließlich auf das Grundstück - dem größten Vermögensanteil - beziehen, während der bewegliche Nachlass von der Nacherbfolge frei blieb; im übrigen sagt der Erblasser auch, dass am Grundstück nichts verändert werden sollte, was heißen kann, dass allein die Nutznießung von je 2000 qm den Kindern B und C zufallen sollte;
    es ist doch nun ein Erbschein gefordert, der dem Zwischenerwerb er nun verstorbenen Ehefrau als Vorerbin am Grundstück und Vollerbin am beweglichen Nachlass Rechnung trägt.
    Das krieg ich nicht hin.

  • Gesamter Nachlass außer Grundbesitz als Vorausvermächtnis?
    Aber: dieses Vorausvermächtnis gehört in den Erbschein, da dinglich!

  • Die Teilung des Grundstücks schreit nach Teilungsanordnung.

    Nein, es sollte offensichtlich A begünstigt werden, das ist dann Vorausvermächtnis und nicht nur Anspruch auf das Grundstück gegen Bezahlung des vollen Preises haben (=Teilungsanordnung)

  • Nun sollte sich die Nacherbfolge ja ausschließlich auf das Grundstück - dem größten Vermögensanteil - beziehen, während der bewegliche Nachlass von der Nacherbfolge frei blieb; im übrigen sagt der Erblasser auch, dass am Grundstück nichts verändert werden sollte, was heißen kann, dass allein die Nutznießung von je 2000 qm den Kindern B und C zufallen sollte;
    es ist doch nun ein Erbschein gefordert, der dem Zwischenerwerb er nun verstorbenen Ehefrau als Vorerbin am Grundstück und Vollerbin am beweglichen Nachlass Rechnung trägt.
    Das krieg ich nicht hin.

    Zwischenerwerb am Grundstück? Was soll denn das noch nach dem Tod der Vorerbin bringen?
    Im Übrigen kannst Du natürlich machen was Du willst - wenn Du aber klug bist , na den Rest kannst Du Dir ja denken...:)

  • @uschi: Die Fallgestaltung des § 2110 Abs. 2 BGB hat sehr wohl Einfluss auf den Inhalt des nach dem Eintritt des Nacherbfalls zu erteilenden Erbscheins.

    Aber nach der Reihe:

    Eine Nacherbfolge ist begrifflich nur denkbar, wenn bereits die Ehefrau des Erblassers alleinige Vorerbin war (einseitiges Testament des Erblassers!). Diese Nacherbfolge hat sich auf dem in § 2110 Abs. 2 BGB vorgesehenen Vorausvermächtniswege zulässigerweise nur auf den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz beschränkt.

    Im Fall des § 2110 Abs. 2 BGB gibt es bei der alleinigen Vorerbin (Ehefrau) zwei Vermögensmassen: Die eine (Grundbesitz), die der Nacherbfolge unterliegt und die andere (bewegliches Vermögen), die nicht der Nacherbfolge unterliegt und sich daher ohne weiteres ohne jede Beschränkung mit dem Eigenvermögen der Vorerbin vereinigt.

    Wie die drei Kinder am Nachlass des Erblassers beteiligt sind, ist also eine Frage, die nur im Rahmen der Prüfung relevant ist, wer Nacherbe des Erblassers geworden ist (A alleine oder A, B und C) und diese Frage stellt sich zudem nur im Hinblick auf den Grundbesitz, weil der restliche Nachlass der angeordneten Nacherbfolge überhaupt nicht unterliegt. Für die Frage, wer Nacherbe geworden ist, ist das bewegliche Vermögen somit (auch und insbesondere für die Testamentsauslegung) nicht mehr von Belang, weil dieses bewegliche Vermögen in den Eigennachlass der Vorerbin fällt.

    Entscheidend ist also, ob A beim Hinwegdenken der Nacherbschaftsproblematik als Alleinerbe angesehen werden kann. Das kann man aufgrund der Wertverhältnisse - so sie zutreffen - so sehen (240.000 € für A und je 5.000 € für B und C) und B und C demzufolge für die noch zu vermessenen Gartengrundstücke nur als Vermächtnisnehmer ansehen (Lösung 1). Man kann aber auch alle drei Kinder als Nacherben betrachten, die den der Nacherbfolge unterliegenden Grundstücksnachlass dann nach den Erblasseranordnungen auseinandersetzen sollen (Lösung 2).

    Welche Lösung (1 oder 2) zum Zuge kommt, hat entscheidende Auswirkung auf die Frage, wie die Sache im Falle eines Verkaufs der Grundstücke weitergehen soll. Denn eines ist klar: Als "Sanktionsbegünstigte" kämen wohl nur die jeweiligen Abkömmlinge von A, B und C (für das jeweilige Grundstück) in Betracht. Dementsprechend wären bei Lösung 1 nur die Abkömmlinge von A Nachnacherben (nicht Nacherben, denn es war ja bereits A Nacherbe und weiterer Vorerbe!), während die Abkömmlinge von B und C insoweit auf bedingte Vermächtnisse verwiesen wären, weil B und C ihrerseits nur Vermächtnisnehmer sind. Demgegenüber käme man bei Lösung 2 für jeden Erbteil von 1/3 (A, B und C) zu einer eigenen Nachnacherbfolge, die sich bei der im Wege der Erbauseinandersetzung erfolgenden Vermessung und Auflassung der B und C zu übereignenden Grundstücke im Wege der Surrogation an den drei Teilgrundstücken fortsetzt (die Abkömmlinge von A sind Nachnacherben für das Grundstück des A, die Abkömmlinge von B sind Nachnacherben für das Grundstück des B und die Abkömmlinge von C sind Nachnacherben für das Grundstück des C).

    Auf steuerliche Belange braucht man bei der Testamentsauslegung keine Rücksicht nehmen, weil der Kinderfreibetrag von 400.000 € bei jeder denkbaren Auslegung keinesfalls überschritten wird, weil der Gesamtwert des Nachlasses schon nicht den Betrag von 400.000 € erreicht (steuerlich hinzuzuzählende Vorempfänge in den letzten 10 Jahren hat es wohl nicht oder jedenfalls nicht im wesentlichen Umfang gegeben).

    Erbscheinsinhalt Lösung 1 (zu den kursiven Teilen siehe unten bei Lösung 3):

    Der Erblasser ... ist wie folgt beerbt worden:
    a)
    Für den gesamten Nachlass mit Ausnahme des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitzes: Von (Ehefrau) als Alleinerbin und Vollerbin (Vorausvermächtnisanordnung nach § 2110 Abs. 2 BGB).
    b)
    Für den in lit. a) genannten Grundbesitz: Von ... (A) aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls aufgrund des am ... erfolgten Ablebens der Vorerbin ... (Ehefrau).
    Es ist weitere Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) angeordnet, die mit ... (Beschreibung der Bedingung) eintritt. Nachnacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben (A) zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Erbscheinsinhalt Lösung 2 (zu den kursiven Teilen siehe unten bei Lösung 3):

    Der Erblasser ... ist wie folgt beerbt worden:
    a) Für den gesamten Nachlass mit Ausnahme des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitzes: Von (Ehefrau) als Alleinerbin und Vollerbin (Vorausvermächtnisanordnung nach § 2110 Abs. 2 BGB).
    b) Für den in lit. a) genannten Grundbesitz: Von ... (A, B und C zu je einem Drittel) aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls aufgrund des am ... erfolgten Ablebens der Vorerbin ... (Ehefrau).
    Für jeden Erbteil ist weitere Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) angeordnet, die jeweils mit (Beschreibung der Bedingung) eintritt. Nachnacherben bezüglich eines jeden Vorerben sind jeweils dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Zur Formulierung des Erbscheins vgl. OLG München, Beschluss vom 01.10.2014, Az. 31 Wx 314/14 (Rpfleger 2015, 94 = FamRZ 2015, 964 = FGPrax 2015, 38 = MittBayNot 2015, 416).

    Die Frage von etwaigen befreiten Vorerbschaften habe ich außer Acht gelassen, so dass die Formulierungen für die nicht befreite Vorerbschaft gelten. Ob die Ehefrau befreite oder nicht befreite Vorerbin war, spielt ohnehin keine Rolle mehr, weil der durch ihr Ableben ausgelöste Nacherbfall bereits eingetreten ist.

    Etwaige Lösung 3:

    Wenn man eine Nachnacherbfolge im Ergebnis verneint, weil es an der Anordnung einer Sanktion für den Fall des Verkaufs fehlt (oder man die ganze Sache für unzweckmäßig und sinnlos hält), bleibt es bei den vorstehenden Erbscheinsinhalten nach Lösung 1 oder 2, allerdings mit der Maßgabe, dass die kursiven Teile in Wegfall kommen, weil es dann keine Nachnacherbfolge(n) mehr gibt.

  • Schweigen im rechtlichen Walde?

    Geduld. Nicht jeder hat -wie du und ich- die "Tagesfreizeit" :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da sieht man mal wieder, wohin diese Nacherbschaften v.a. i.V. mit § 2110 II BGB führen können.
    Die Erbscheinsformulierungen gefallen mir so nicht, da ich ja dann einen Erbschein habe, der keine Quoten enthält sondern einzelne Nachlassgegenstände verteilt, was so nun einmal nicht vorgesehen ist.
    Der Erbschein in dem angegebenen Fall des OLG München enthält gerade nicht das Erbrecht der Vorerbin sondern stellt nur auf die Nacherben ab und stellt nur fest auf was sich das Erbrecht bezieht.
    Insofern wären wohl nach der zitierten Entscheidung die vorgeschlagenen Ziff. a jeweils zu streichen.
    (Den Unterschied, dass hier kein Erbschein für die Vorerbin erlassen wurde, habe ich schon gesehen...)

  • Kommt halt darauf an, was beantragt ist. Falls A auch Alleinerbe oder Miterbe nach seiner Mutter ist, kann der Erbschein durchaus so beantragt sein, so dass die "Gesamtformulierung" (incl. der jeweiligen lit. a) auch zutreffend wäre. Ungeachtet dessen wollte ich mit den Formulierungsvorschlägen deutlich machen, wie sich die Erbfolge insgesamt verhält.

    Deine Bedenken im Hinblick auf § 2110 Abs. 2 BGB sind unbegründet. Diese Konstruktion ist üblich und seit jeher anerkannt (BGHZ 32, 59; OLG München JFG 23, 300; OLG Hamm ZErb 2015, 288; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133 sowie die bereits in meiner Stellungnahme genannte neuere Entscheidung des OLG München). Sie vermeidet insbesondere die bei der Quotennacherbfolge (Quote nach den Wertverhältnissen) entstehende Schwierigkeit, dass bei der quotalen Nacherbfolge zwingend jeder einzelne Nachlassgegenstand mit einer Quote der Nacherbfolge unterworfen ist, obwohl der Wille des Erblassers dahin geht, nacherbschaftsbefangene und nacherbschaftsfreie Nachlassgegenstände zu hinterlassen. Dies vermag die Norm des § 2110 Abs. 2 BGB zu gewährleisten. Allerdings funktioniert diese Lösung nur bei einem alleinigen Vorerben. Bei mehreren Vorerben wirkt § 2110 Abs. 2 BGB nur schuldrechtlich und es bedarf der Erbauseinandersetzung zwischen den mehreren Mitvorerben, um die vorausvermächtnisweise zugewendeten Nachlassgegenstände auf die einzelnen Mitvorerben rechtsgeschäftlich zu verteilen und zu übereignen.

    Eine Abkehr vom Grundsatz der Universalsukzession ist mit der Regelung des § 2110 Abs. 2 BGB an sich nicht verbunden, da der alleinige Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls insgesamt Alleinerbe bleibt und sich nur die Anordnung der Nacherbfolge auf einzelne Gegenstände bezieht. Was die Reichweite der Nacherbfolge angeht, haben wir es in begrifflicher Hinsicht daher eher mit einer Art von Nachlassspaltung zu tun, obwohl insgesamt ein und dasselbe (deutsche) Erbstatut zur Anwendung kommt.

    Der Gesetzgeber hat die betreffende Gestaltungsmöglichkeit in § 2110 Abs. 2 BGB angeordnet und die hieraus resultierenden Rechtsfolgen sind unbestritten, zumal sie ideale Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, um den Willen des Erblassers ohne notwendige rechtsgeschäftliche Einzelübertragung zur Geltung zu verhelfen. Wie sollte sich auch jemand, der ohnehin Alleinerbe und damit Eigentümer aller Nachlassgegenstände ist, einen Nachlassgegenstand - der ihm schon gehört - vorausvermächtnisweise selbst übereignen?

    Ich halte es allerdings - was schon an anderer Stelle ausgeführt wurde - für einigermaßen bedenklich, dass etliche Kollegen - und hier meine ich nicht meinen Vorredner - mit der Norm des § 2110 Abs. 2 BGB auf Kriegsfuß stehen und gegenüber den Beteiligten Stein und Bein behaupten, dass es eine solche rechtliche Konstruktion nicht gebe, um dann auf die "berühmt-berüchtigte" und in der Sache unzutreffende quotale Nacherbfolge auszuweichen, was allen Beteiligten aufgrund des Erfordernisses der wechselseitigen Übereignung der diversen Grundstücke dann nur Schwierigkeiten bereitet, obwohl es eine wesentlich einfachere und gesetzeskonforme Lösung gibt.

  • mein lieber Cromwell,
    das muss man erst einmal auf sich wirken lassen!

    In meinem Fall wird wohl die 1. Lösung zum Zuge kommen: B und C sind mit Immobilien ausgestattet, wohnen auswärts und haben kein Interesse an Gartenidylle- sie möchten ausgezahlt werden. A- der gemeinsam mit den Eltern immer schon in dieser Immobilie lebt , möchte das Haus nicht verkaufen.
    Eine Nachnacherbschaft kommt sicher nicht in Betracht.
    Bleibt halt abzuwarten, was der Richter dazu sagt- ich glaube nicht, dass hier eine solche Konstruktion schon einmal vorgekommen ist.


    Meinen besten Dank an die Kollegen und besonders an Cromwell

  • Ich würde mich auch gegen eine Nachnacherbfolge aussprechen, denn wie viele Generationen sollte sich das Ganze dann wohl fortsetzen?

    Also Lösung 1 ohne den kursiven Teil.

    Lösung 1 ist für B und C zudem in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht viel "ungefährlicher", weil sie dann einfach enterbt sind und nach Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2307 BGB) ihren vollen Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass geltend machen können. Fragt sich nur, ob der Pflichtteilsanspruch nach dem Erblasser nicht bereits verjährt ist, da es bei angeordneter Nacherbfolge für die Verjährung natürlich auf das Ableben des Erblassers und nicht auf das Ableben der Vorerbin ankommt.

    Ungeachtet der Verjährungsproblematik käme man der Miterbenlösung 2 demgegenüber zudem wohl in das gefährliche Fahrwasser des § 2306 BGB.

  • Wobei man mit den Vermerken gem. § 2110 II BGB im Erbschein doch eine Büchse der Pandora öffnet. Wenn man den Ausweis verschiedener Vermögensgegenstände im Erbschein erlaubt, kommt man zu ganz "lustigen" Ergebnissen.

    Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: A hat zwei Kinder B und C und ein Haus (200.000 €) und restliches Vermögen (200.000 €). Das Haus soll B bekommen, C den Rest.
    Wenn nun A will, dass das auch so im Erbschein aufscheint, würde man ihm wohl sagen: "Geht nicht, entweder B Alleinerbe und C Vermächtnisse oder jeder die Hälfte mit Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnissen."
    Stimmt aber nach obiger Meinung nicht. A müsste nur verfügen, dass C Vorerbe ist mit Vorausvermächtnissen auf den Rest außer dem Haus und B Nacherbe. Eintritt Nacherbfall einen Tag nach dem Tod des A. Und voila, schon habe ich den Erbschein, in dem B als Erbe des Hauses Steht und C als Erbe des Restes. Mit mehrfach gestaffelten Nacherbfolgen tun sich da noch ganz andere Möglichkeiten auf.
    Es müsste dann auch möglich sein Teilerbscheine zu beantragen, so dass also B einen Erbschein erhält, in dem steht, dass er das Haus erbt.

    Wenn man es mit der Auslegung weit treibt, könnte man sogar soweit gehen, dass man Testamente, in denen eine Aufteilung erfolgt immer als fingierte Vor- und Nacherbfolgen auslegt, da der Erblasser ja wohl wollte, dass der Erbschein so aussieht, wie er es im Testament verfügt hat...
    Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge und ein Erbschein weist die Erbfolge aus. Er weist aber gerade keine Gesamtrechtsnachfolge mehr aus, wenn einzelne Nachlassgegenstände verteilt werden. Wäre ja auch interessant, was ein Gläubiger mit einem solchen Erbschein anfängt. An welchen Erben soll er sich wenden?
    Insofern ist fraglich, ob das alles mit § 2110 II BGB gewollt war bzw. ob sich die Obergerichte da auch Gedanken gemacht haben.

  • Was haltet ihr von folgendem Fall:

    Erblasserin E ist verheiratet, hat keine Kinder. Ihre Mutter lebt noch. Der Vater ist verstorben. Sie hat drei Geschwister: A, B und C.
    Sie hinterlässt einen 1/2-Anteil an einem Hausgrundstück (Wert: ca. 180.000,00 €), Aktien im Wert von 6.000,00 €, Felder im Wert von 12.000,00 €, Guthaben bei Banken in Höhe von 12.000,00 €.

    Sie hinterlässt folgendes Testament: "Für meine Haushälfte setze ich meinen Bruder A als Vorerben ein. Nach dem Tod meines Bruders A setze ich meine Patenkinder X und Y als Nacherben ein.
    Meine Felder bekommt mein Bruder A. Mit dem Erlös aus dem Verkauf meiner Aktien sollen meine Beerdigungskosten gezahlt werden. Von meinem Schmuck erhält mein Mann die Goldkette, der übrige Schmuck geht an X und Y."

    Der Bruder A hat die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen.

    Hätte A die Erbschaft nicht ausgeschlagen, wäre ich von einem Vorausvermächtnis (§2110 Abs.2 BGB) in Bezug auf alle Gegenstände, ausgenommen des Hausgrundstücks, ausgegangen. Wobei ich es für unschädlich erachtet hätte, dass die Erblasserin über die Guthaben bei der Bank nicht verfügt hat, da sie über das wesentliche Vermögen verfügt hat.

    Beantragt wird jetzt ein Erbschein, der X und Y als Erben zu je 1/2 ausweist. Bruder B teilt im Rahmen der Anhörung mit, dass sich die Erbenstellung von X und Y nur auf das Hausgrundstück beziehen kann, da sie auch nur insoweit als Nacherben und damit im vorliegenden Fall als Ersatzerben eingesetzt wurden. Bezüglich der übrigen Vermögenswerte (Felder, Aktien, Bankguthaben) ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, sodass diese ggfs. auch im Erbschein auszuweisen wäre. Er erhebt aber ausdrücklich keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag.

  • Bruder B teilt im Rahmen der Anhörung mit, dass sich die Erbenstellung von X und Y nur auf das Hausgrundstück beziehen kann, da ...
    Er erhebt aber ausdrücklich keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag.

    Kann es sein, B sehr wohl Einwendungen hat (aber nicht als Streithansel dastehen will) ?

  • Bruder B teilt im Rahmen der Anhörung mit, dass sich die Erbenstellung von X und Y nur auf das Hausgrundstück beziehen kann, da ...
    Er erhebt aber ausdrücklich keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag.

    Kann es sein, B sehr wohl Einwendungen hat (aber nicht als Streithansel dastehen will) ?

    Also er hat ausdrücklich geschrieben, dass er keine Einwendungen einlegen möchte. Was meint ihr zu dem Antrag?

  • Hätte A die Erbschaft nicht ausgeschlagen, wäre ich von einem Vorausvermächtnis (§2110 Abs.2 BGB) in Bezug auf alle Gegenstände, ausgenommen des Hausgrundstücks, ausgegangen.

    Warum sollte die Ausschlagung von A (mit der er seine Stellung als Vorerbe verloren hat) daneben noch Einfluss haben auf seine Stellung als Vermächtnisnehmer?

    ... Was meint ihr zu dem Antrag?

    Meine Meinung (ohne Anspruch auf Unfehlbarkeit): Wenn A ohne Ausschlagung Vermächtnisnehmer + Vorerbe gewesen wäre, dann ist er jetzt immer noch Vermächtnisnehmer und die Nacherben werden zu Vollerben. Was alles von dem Vermächtnis umfasst ist (nur Acker oder auch Bankguthaben) darüber muss sich A mit den Erben streiten.

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