Beide Erbscheine einziehen?

  • Guten Morgen!
    Bräuchte mal eure Meinung zu folgendem Fall:

    Habe im Mai 2016 zwei Erbscheine aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, einmal nach Ehefrau, verstorben 2008 und einmal nach Ehemann, verstorben 2015. Es gibt zwei gemeinsame Kinder.

    Gestern liefert der Sohn zwei im Nachlass gefundene Testamente ab. Inhaltlich sind sie identisch, einmal verfügt die Ehefrau, dass sie all ihr "Hab und Gut, über meinen Ehemann, meinen beiden Kindern" vermacht. Ehemann vermacht "meinen Kindern, über meine Ehefrau, all meinen Besitz".

    Dass ich den Erbschein nach der Ehefrau einziehen muss ist mir klar, stellt sich noch die Frage ob evtl. Vor- und Nacherbschaft gewollt war. Die Kinder können hierzu nichts sagen. Weitere Infos gibt auch das Testament nicht her.
    Der Erbschein nach dem Ehemann ist aber (auch wenn auf der falschen Grundlage erteilt) inhaltlich richtig, beide Kinder je zur Hälfte.
    Wäre dieser jedoch ebenfalls einzuziehen und aufgrund testamentarischer Erbfolge nochmal genauso neu zu erteilen? Und was meint ihr zur Frage Vor- /Nacherbschaft?! :)

    Danke!

  • Beide ES einziehen und aufgrund test. EF einen neuen ES zu je 1/2 erteilen.

    Mehr Gedanken würde ich mir nicht machen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Mehr Gedanken würde ich mir nicht machen.


    Wäre aber gut, denn:

    • der Erbschein nach dem Längerlebenden ist nur dann einzuziehen, wenn über "wurde von X und Y zu je 1/2 Anteil beerbt" sinnloserweise noch "aufgrund gesetzlicher Erbfolge" drinstehen würde
    • der Erbschein nach dem Erstversterbenden muß nicht nur eingezogen werden, sondern es muß auch ein neuer her - was meist Du, was sonst das GBA sagt, dem die Grundlage der Eintragung entzogen wird?

    Ich würde als Notar einen Erbschein nach dem Erstversterbenden beantragen (je 1/2 aufgrund eingetretener Nacherbfolge), nach dem Längerelebenden nur wenn erforderlich (s.o.).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mehr Gedanken würde ich mir nicht machen.


    Wäre aber gut, denn:

    • der Erbschein nach dem Längerlebenden ist nur dann einzuziehen, wenn über "wurde von X und Y zu je 1/2 Anteil beerbt" sinnloserweise noch "aufgrund gesetzlicher Erbfolge" drinstehen würde
    • der Erbschein nach dem Erstversterbenden muß nicht nur eingezogen werden, sondern es muß auch ein neuer her - was meist Du, was sonst das GBA sagt, dem die Grundlage der Eintragung entzogen wird?

    Ich würde als Notar einen Erbschein nach dem Erstversterbenden beantragen (je 1/2 aufgrund eingetretener Nacherbfolge), nach dem Längerelebenden nur wenn erforderlich (s.o.).

    Danke, das hilft mir weiter :) Den sinnlosen Zusatz lassen wir sinnvollerweise immer weg, so dass der Erbschein nach dem Längerlebenden dann in der Welt bleiben könnte. Dann eröffne ich jetzt beide Testamente und ziehe den ersten Erbschein ein und weise die Leute darauf hin, dass ein neuer zu beantragen sein wird.

    Vielen Dank und ein schönes Wochenende! :daumenrau:)

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