Wiederanfahren einer GmbH i.L., Vorbelastungsversicherung

  • Mal angenommen, die Muster 123 GmbH befindet sich in Liquidation. Die Liquidation wurde bereits im HR verlautbart. Nach § 274 I AktG analog kann die Gesellschaft ja wieder fortgesetzt werden.

    Sehe ich es richtig, dass dieser Vorgang eine wirtschaftliche Neugründung darstellt?
    Wenn ja, müsste neben der Fortsetzungsanmeldung auch eine Neuanmeldung geprüft werden.
    Richterrechtlich wird in derartigen Fällen bereits eine Versicherung verlangt, dass ein schuldendeckenden Vermögens vorliegt.

    Muss ich trotzdem die Vorbelastungsversicherung fordern, da ja neben der Fortsetzung eine Neuanmeldungm w.g. der wirtschaftlichen Neugründung geprüft werden muss? Die Vorbelastungsversicherung kann doch nämlich gar nicht abgegeben werden, schließlich wurde das Ding schon mal in Vollzug gesetzt.

  • Die Vorbelastungsversicherung kann doch nämlich gar nicht abgegeben werden, schließlich wurde das Ding schon mal in Vollzug gesetzt.

    Das heißt doch nicht, dass eine Vorbelastung besteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein wirtschaftlicher Neubeginn ist nicht gleichzusetzen mit einer wirtschaftlichen Neugründung. Um einen leeren GmbH-Mantel handelt es sich gerade nicht, wenn noch nicht mit der Liquidation begonnen wurde und das entsprechende Vermögen vorhanden ist. Weitere Versicherungen sind m. E. nicht erforderlich.

  • Ich hole das mal wieder nach oben, ich habe hier den Fall, das der GF die wirtschaftliche Neugründung anzeigt/ anmeldet und gleichzeitig versichert, dass alle Einlagen gezahlt worden sind und die Gesellschaft über ein Vermögen von mindestens StaKa verfügt und keine Rückzahlungen an die Gesellschafter erfolgt sind.

    Anmeldung heute eingegangen, unterzeichnet vor einem Jahr.

    Mich stört das Alter, nur finde ich nichts dazu :( hat jemand eine Idee dazu oder ist das tatsächlich egal?

    Gruß nanga


  • Anmeldung heute eingegangen, unterzeichnet vor einem Jahr.

    Mich stört das Alter, nur finde ich nichts dazu :( hat jemand eine Idee dazu oder ist das tatsächlich egal?

    Die Anmeldung ist verfahrensrechtliche Willenserklärung.
    Erklärungsempfänger ist das Registergericht. Damit ist Zeitpunkt, an dem die Umstände vorliegen müssen, der Eingang beim Registergericht.
    Reicht der GF eine 1 Jahr alte Erklärung ein, muss er sich vergewissern, dass die Umstände jetzt vorliegen. Tut er das nicht, treffen ihn alle Folgen (Haftung usw., ggf. strafrechtliche Verfolgung pp.).

    Als Kommentarstelle hätte ich nur

    BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 37. Ed. 1.11.2018, GmbHG § 7 Rn. 6-9


    anzubieten.

    Wenn du aber auf Grund des Alters der Anmeldung erhebliche Zweifel hättest, kannst du weitere Nachweise fordern (§ 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG), ich hätte hier aber keine Zweifel.

  • Wenn nicht gerade bekannt ist, dass es sich bei dem Einreicher um einen Notar handelt, der gerade seine Versäumnisse des letzten Jahres aufarbeitet, hätte ich auch keine Bedenken. Dann ist der Einreichungszeitpunkt Absicht und die Zahlung mutmaßlich erst vor kurzem erfolgt. (Wobei dir letzteres egal sein kann, wenn du keinen Anlass zu Zweifeln hast.)

  • Ich danke euch, habe jetzt darauf hingewiesen, dass die Versicherung ein Jahr alt ist und um Bestätigung durch den GF gebeten, dass die versicherten Angaben noch zutreffend sind.

    Gruß nanga

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