Hinterlegung nach § 7 ElektroG

  • Hallo,

    seit ein paar Monaten erhalte ich regelmäßig Hinterlegungen nach § 7 ElektroG (Elektrogesetz)

    Hintergrund ist, dass Firmen, die elektrische Geräte auf den deutschen Markt bringen möchten zugunsten der Stiftung ear elektro- altgeräte- Register eine Sicherheit hinterlegen (bei mir aktuell zwischen 50 und 200 €). Grundsätzlich sind die Händler/ Firmen verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Können Sie dies nicht, weil z.B. pleite, dann tritt die Stiftung ear dafür ein. Zumindest habe ich das so verstanden.

    Bisher war es so, dass die Hinterleger keinen Rücknahmeverzicht hinsichtlich der Sicherheit erklärt haben. Schließlich haben sie ja auch nicht schuldbefreiend geleistet. Die Zahlungen wurden geleistet, die Annahmeanordnung erlassen. Hinterlegung erfolgt.

    Nun ist mir ein Schreiben zugegangen mit entsprechenden Anträgen, in denen die Stiftung die jeweiligen Hinterleger aufgefordert hat, die Hinterlegungsanträge zu ergänzen. Es sollen beim Empfangsberechtigten noch Ergänzungen vorgenommen werden, außerdem der Hinterlegungsgrund noch ergänzt werden und auf das Recht zur Rücknahme soll verzichtet werden. Es gibt zwischenzeitlich ein Merkblatt, in denen dies alles draufsteht. Aus meiner Sicht aber gerade die Ausführungen zum Rücknahmeverzicht unrichtig, gerade weil es sich nur um eine Sicherheit handelt.

    Meine Frage jetzt. Bin ich denn verpflichtet, diese Ergänzungen vorzunehmen? Muss ich mir vom Empfangsberechtigten vorschreiben lassen, dass ein bereits abgeschlossener Hinterlegungsvorgang nach deren Vorgaben zu ändern ist?:gruebel:

    Müsste ich das als Beschwerde werten?:gruebel: So etwas ist mir noch gar nicht untergekommen...

    Ich soll nun nach dem Willen der Stiftung in allen Verfahren eine entsprechende Bestätigung ausstellen.:mad:

    Ich denke, dass das nicht richtig sein kann, erst recht nicht der Quatsch mit der Sicherheit. Hat das von Euch schon mal jemand gesehen????

    edit by Kai: Merkblatt aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich entfernt

  • Aus meiner Sicht aber gerade die Ausführungen zum Rücknahmeverzicht unrichtig, gerade weil es sich nur um eine Sicherheit handelt.

    Wie man's nimmt, an sich sind die Ausführungen ja fast richtig:

    Im Rahmen des Garantienachweises ... wird nicht zur Erfüllung nach §§ 372, 378 BGB, sondern zur Sicherheitsleistung nach §§ 232, 233 BGB hinterlegt.

    Nicht zur Erfüllung => kein Rücknahmerecht (auf das man Verzichten könnte).

    Wenn das von Ihnen gewählte Amtsgericht hier eine Eintragung verlangt, ist auf das Recht der Rücknahme zu verzichten.

    Ist wohl nur für den Fall, das irgendein AG (aus welchem Grund auch immer) dort eine Eintragung verlangen sollte (was eigentlich ja nicht passieren dürfte - aber passieren könnte falls der Hinterlegungsgrund unzureichend bezeichnet wird und es für eine Hinterlegung nach § 372 BGB gehalten wird / theoretisch gedacht mit viel Fantasie...).

    Ergänzungen die nur der Klarheit dienlich sind, sind wohl nicht unmöglich, aber in der Masse wohl nervig...

  • Auch bei uns gibt es mehrere Hinterlegungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG. Bevor diese überhaupt erfolgen konnten, gab es rege Diskussionen mit der ear. Diese verlangten zunächst Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ausschließlich zugunsten der ear. Auch ein Rücknahmeverzicht sollte durch den Hinterleger erklärt werden. :gruebel: Schließlich wurde das dortige Merkblatt angepasst. Die Hinterlegungen erfolgen bei uns als Sicherheitsleistung gem. § 7 Abs. 2 Nr. ElektroG und unter Bezugnahme auf das Merkblatt (Punkt 4 in Auszügen).

    In der vergangenen Woche trat man auch uns bezüglich vorzunehmender Ergänzungen in den schon erteilten Hinterlegungsscheinen heran. Dies wird von unserer Hinterlegungsstelle abgelehnt.

    Allerdings tauchte ein neues Problem auf. Offensichtlich wurden einige Hinterlegungen durch gem. § 3 Nr. 10 ElektroG Bevollmächtigte vorgenommen. Diese dürfen die Hinterlegungen nur selbst, also nicht als Bevollmächtigte der ausländischen Hersteller (Hinterlegervertreter) vornehmen.

    Problematisch ist dabei, dass aus dem Hinterlegungsschein bisher nicht ersichtlich ist, als Bevollmächtigter welchen Herstellers (ausländisch) er auftritt.

    Richtige Verfahrensweise dürfte wohl die Hinterlegung durch den Bevollmächtigten als Dritter im eigenen Namen sein. Der Bevollmächtigende (ausländ. Hersteller) sollte sich dann aus einem Zusatz in den Gründen ergeben. So zumindest ist die von uns zukünftig angestrebte Verfahrensweise.

    Hinsichtlich der bereits erfolgten Hinterlegungen durch § 3 Nr. 10 Bevollmächtigte streben wir eine Splittung der bereits bestehenden Verfahren nach bevollmächtigender ausländischer Firma an. Dazu versuchen wir gerade die ear zu Freigabeerklärungen zu bewegen. Für dieses doch recht aufwändige Verfahren haben wir uns entschieden, um die bestehenden Verfahren zu bereinigen, da die ElektroG-Verfahren vermutlich langjährige Verfahren mit fortlaufenden Hinterlegungen werden.

    Die Erklärung des Rücknahmeverzichtes ist natürlich (nett formuliert) überflüssig und war eigentlich auch aus dem Merkblatt entfernt worden. :roll:

    Wir harren der kommenden Entwicklung.

  • ...Meine Frage jetzt.
    Bin ich denn verpflichtet, diese Ergänzungen vorzunehmen?
    Muss ich mir vom Empfangsberechtigten vorschreiben lassen, dass ein bereits abgeschlossener Hinterlegungsvorgang nach deren Vorgaben zu ändern ist?:gruebel:
    Müsste ich das als Beschwerde werten?
    ...



    Sachlich hat 23Sally wohl alles erforderliche ausgeführt, daher möchte ich nur noch die Verfahrensseite vervollständigen:

    Du bist zu gar nichts verpflichtet, außer einen Dir vorgelegten Hinterlegungsantrag nach den Regeln der Kunst zu bearbeiten. Der Hinterleger kann zur Ergänzung seines Antrags verpflchtet sein, da er sonst seinen Hinzterlegungspflichten ev. nicht genügt hat. Dazu kann es sinnvoll sein, dem Hinterleger die Rügen der ear bekannt zu geben, damit dieser reagieren kann. Ob Du dies tust, ist Deine Sache. Ob und wie der Hinterleger dann reagiert ist dessen Sache. Wenn Du aber schon die Rügen bekannt gibst, wäre es sicher sinnvoll, zu einer falschen Rüge etwas anzumerken wie "die Berechtigung dieser Rüge vermag ich nicht zu erkennen, sie ergibt sich nicht aus dem Gesetz."

    Und eine Beschwerde kann ich darin gleichfalls nicht sehen, es sei denn, Du möchtest Dir Arbeit mit Vorlagen unzulässiger Beschwerden machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe jetzt zum ersten Mal einen Hinterlegungsantrag in solch einer Sache und wollte mich mal mit einer Frage an dieses Thema anhängen.
    Hinterfragt Ihr in Bezug auf die Problematik Bevollmächtigter, ob der Hinterleger selber Hersteller ist?
    Bei mir steht nur: " Herr (hier wurde ein konkreter Name angegeben)... beabsichtigt Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen..."
    ....... Die Garantie hat den etwaigen künftigen Rückgriffsanspruch der Stiftung elektro-altgeräte Register aus § 34 Abs. 2 ElektroG gegen Namen des Herstellers ( hier wurde kein konkreter Name oder Firma angegeben )... zu sichern."

    Wenn ich die vorherigen Beiträge richtig verstehe, dürften diese Angaben nicht ausreichend sein, da bei dem Satz zur Garantie nicht der konkrete Name des Herstellers angeben wurde. Ich weiß also nicht, ob hier ein Bevollmächtiger als Dritter auftritt.
    Sehe ich das richtig?
    Muss dann jemand der verschiedene Geräte von verschiedenen Herstellern vertreibt, immer separate Hinterlegungsanträge stellen?

  • Meine Kollegin hat im Moment das Vergnügen mit einem dieser Anträge. Die Hinterlegung sollte zunächst auch nur zugunsten der ear und unter Rücknahmeverzicht erfolgen.
    Nach einigem Hin- und Her wurde der der Antrag insoweit abgeändert, dass die Hinterlegung zugunsten des Hinterlegers und der ear erfolgte und der Rücknahmeverzicht gestrichen wurde und meine Kollegin hat die HL angenommen.
    Nun hat sich die ear aber wohl wieder an den Hinterleger gewandt und diesem mitgeteilt, dass seine Hinterlegung so nicht richtig gewesen sei. Es sei auf die Rücknahme zu verzichten. Woraufhin natürlich der Hinterleger hier anklingelt und seinen Antrag abändern will.
    Die Kollegin hat heute mit dem Ansprechpartner bei der ear telefoniert. Dieser beharrt darauf, dass er so dem Hinterleger seine Bescheinigung nicht erteilen könne. Es sei entweder auf das Recht zur Rücknahme zu verzichten oder in dem entsprechenden Feld gar nichts anzugeben (schon diese "Logik" erschließt sich nicht). Denn sonst könnte ja der Hinterleger jederzeit kommen und verlangen, dass ihm das Geld ausgezahlt wird, ohne Zustimmung der ear. Es ist der Kollegin trotz aller Bemühungen nicht gelungen dem Herrn zu vermitteln, dass der Hinterleger gerade nicht ohne Zustimmung der ear an das Geld heran kommt.
    Für uns stellt sich aber die Frage, inwieweit wir auf dieses Spielchen überhaupt einsteigen sollen - auch im Hinblick auf künftige Anträge.
    Ich war bislang der Meinung, wenn ein Hinterleger mir vorträgt, dass er Sicherheit leisten will (und eben nicht schuldbefreiend), kann ich keine Hinterlegung annehmen, bei der auf das Recht zu Rücknahme verzichtet wird und womöglich auch nur ein Empfangsberechtigter benannt wird. Das ergäbe nicht den geringsten Sinn.
    Oder ist des Menschen Wille sein Himmelreich und wenn er unbedingt auf Grundlage des ElektroG schuldbefreiend hinterlegen will, dann soll er halt?
    Ach so: wir sind natürlich das einzige Amtsgericht im gaaanzen Bundesgebiet, dass solche Zicken macht :cool:
    Sind wir denn auch das einzige AG, bei dem diese Hinterlegungen nicht glatt laufen? :(

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nein, das habt ihr schon richtig gemacht. Wie du selbst auch ausführst: Das ist eine Sicherheitsleistung, da kann überhaupt kein Rücknahmeverzicht stattfinden. Aber wenn dort jemand trotzdem was angibt, ignoriere ich das einfach. Entfaltet ja sowieso keine Wirkung. Wenn dort aber nichts angegeben war, würde ich mich auch auf keinen Fall darauf einlassen nachträglich etwas einzufügen.

    Wir haben acht Hinterlegungen dieser Art, allesamt zugunsten von Hinterleger und ear. Da gab es noch nie Probleme, deshalb wundert es mich, dass die ear dort jetzt so rumzickt.

  • Ich habe auch noch eine Frage:

    Der Hersteller will hinterlegen. Für 2018 wären 44,22€ zu hinterlegen. Hinterlegt werden sollen jetzt 300 € für 2018 und für weitere Jahre.
    Seht Ihr daein Problem?
    LautMerkblatt der ear-Stiftung sollte ein Betrag angegeben werden, der für mehrereJahre ausreicht. Bei einem Pauschalbetrag kann dann aber keiner wissen, fürwelchen Zeitraum hinterlegt wird. Muss das der Hinterleger mit der ear klären?

  • Ich sehe da kein Problem. Es ist Sache des Hinterlegers was er hinterlegen möchte. Bei jeder anderen Hinterlegung interessiert mich eigentlich auch nicht, wie viel er hinterlegt.

    Wobei bei anderen Verfahren (Kaution, SL bei ZV, etc...) der Betrag ja noch nachzuvollziehen ist. Hier teilen mir die ja meist eh einfach einen Betrag mit. Und den Sinn der ganzen Sache hab ich noch gar nicht durchschaut.

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