Selbst überboten

    • 1. ZV-Termin.
    • Eigentümer ist eine bereits gelöschte AG, Nachtragsliquidator ist bestimmt.
    • Bank will das Objekt selbst übernehmen und bietet 5/10.
    • Der ehemalige GF, der sich selbst in der Wohlverhaltensperiode befindet, will 1 TEUR über 5/10 bieten, worauf die Bank avisiert, die Zurückweisung des Gebots unter Hinweis auf LG Essen, AG Dortmund, OLG Nürnberg zu beantragen.
    • Das Gebot wird trotz Belehrung des Rpfl abgegeben.
    • Bank beantragt Zurückweisung.
    • Da für die Bank nicht absehbar ist, ob ein Rechtsmittel des Bieters gegebenenfalls doch positiv verbeschieden wird, bietet sie weiter mit.
    • Meistbietender bleibt dann doch der ehemalige GF.
    • Auch beim letzten Gebot beantragt die Bank die Zurückweisung.

    Wir diskutieren nun, ob wg. Zurückweisung der Gebote die Bank dann gegebenenfalls bei Zuschlag an sie nun 5/10 oder eben ihr letztes Gebot leisten muss.

    M. E. ist das letzte Gebot ausschlaggebend, da ich mich doch auch selbst überbieten kann?

  • Warum soll sich die Bank nicht selbst überbieten können. Das ist doch unabhängig davon, ob der Gf nun mit bietet oder nicht. Kommt hin und wieder bei mir auch vor, wenn ein Bieter da ist und die Bank aber noch 2 TEUR mehr haben will, dann erhöht er sein eigenes Gebot für die Zuschlagerteilung. Ist doch total legitim. Im Übrigen vgl. Stöber ZVG, 20. Auflage, § 72 Rn. 2.1 - da steht es ausdrücklich drin, dass das vorherige Gebot auch dann erlischt, wenn sich jemand selbst überbietet. Wenn du den Zuschlag an die Bank erteilst, dann an das zuletzt von ihr abgegebene wirksame Gebot.

    im Übrigen: du schreibst, die Bank hat die Zurückweisung der Gebote beantragt (also wohl Widerspruch gegen die Zulassung des Gebotes eingelegt), was hast du damit gemacht? Hast du das Gebot von dir aus zurückgewiesen sofort (dann wäre es ohne Widerspruch des Bietenden sofort erloschen, vgl. Stöber ZVG 20. Auflage § 72 Nr. 3.1) oder hast du nur den Widerspruch zugelassen und entscheidest jetzt im Rahmen der Zuschlagserteilung über beide Gebote (Bank + GF)?

  • M. E. ist das letzte Gebot ausschlaggebend, da ich mich doch auch selbst überbieten kann?


    Richtig.
    Alle Gebote außer den letzten beiden sind wegen Zulassung eines Übergebotes erloschen (mal davon ausgehend, dass kein Beteiligter den Geboten der Bank widersprochen hat).
    "Im Rennen" sind noch das letzte Gebot der Bank und das folgende Übergebot des GF, welches - so verstehe ich den Sachverhalt- zurückgewiesen wurde, der GF jedoch der Zurückweisung widersprochen hat.

    Grundsätzlich kann man sich auch selbst überbieten, siehe Rd-Nr. 2 zu § 72 im Stöber.

    Da für die Bank nicht absehbar ist, ob ein Rechtsmittel des Bieters gegebenenfalls doch positiv verbeschieden wird, bietet sie weiter mit.


    Das war eigentlich sinnlos, denn jetzt ist die Bank im Ergebnis genausoweit wie nach dem ersten Gebot des GF, nur bei einem höheren Betrag.

    Und, der guten Ordnung halber (man könnte auch sagen "Klugscheißmodus", aber "der guten Ordnung halber" hört sich besser an ;):D):
    Zurückweisen kann ein Gebot nur der Versteigerungsrechtspfleger, und das muss nicht explizit beantragt werden.
    Als Gläubiger widerspreche ich der Zulassung eines Gebots.
    D.h. Gebot kommt - Rpfl entscheidet:
    a) Gebot wird zugelassen --> Gläubiger (oder sonst. Bet.) widerspricht
    b) Gebot wird zurückgewiesen --> Bieter kann der Zurückweisung widersprechen

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • sorry, da hab ich jetzt wirklich nicht hingeschaut :oops: Ups

    Du arbeitest für die Gläubiger-Bank? Dann fordere dir doch das Versteigerungsprotokoll an, da sollte alles drin stehen. Aber wenn du das so erzählst, denke ich auch, dass die Bank Widerspruch gegen die Zulassung des Gebotes eingelegt hat. Wenn der GF weiterbietet und Meistbietender blieb, klingt es so, als hätte die Rechtspflegerin seine Gebote trotzdem zugelassen, so dass das letzte Gebot der Bank und das des GF wirksam bleiben. Die Frage ist dann natürlich, wem wird bzw. wurde der Zuschlag erteilt und mit welcher Begründung. Die Rechtspflegerin muss sich ja zumindest zu dem Widerspruch gegen die Zulassung des Gebotes des GF und dessen Begründung äußern.

    Ansonsten wie hiro, da hat das Überbieten der Bank wohl nicht den ursprünglich gewünschten Zweck erreicht

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!