Auflassung durch Notarangestellte

  • ...Man kann auch den Beteiligten in dieser Konstellation keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. ...

    Sorry, aber mir fällt keine treffendere Konstellation für diesen Vorwurf ein.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ja, vom Papier aus betrachtet, in seiner Amtsstube sitzend, mag das sein.
    Es fehlt offensichtlich der Kontakt zu den Menschen. Sonst würde man das anders bewerten. Genau das ist das Problem.

  • Ja, vom Papier aus betrachtet, in seiner Amtsstube sitzend, mag das sein.
    Es fehlt offensichtlich der Kontakt zu den Menschen. Sonst würde man das anders bewerten. Genau das ist das Problem.

    Ich sitze in keiner Amtsstube, sondern bin Makler. Als solcher mehr draußen unterwegs.

    Würde ein solcher Fall mir als Makler passieren würde ich erst mal die Schuld bei mir suchen, wie es sein konnte, dass ich das Wegegrundstück übersehen konnte. Wenn sich dann rausstellt, dass es auch für mich nicht zu erkennen war würde ich die Beteiligten nochmal zum Notar schicken bzw. würde ihnen klar machen, dass sie nachgenehmigen müssen.

    NIEMALS würde ich vom Notar erwarten oder verlangen, dass er von einer windigen Vollmacht für seine Angestellten gebraucht macht. Meine Kunden verlangen auch von mir, dass ich sie bei dem Rechtsgeschäft vor rechtlichen Unwägbarkeiten bewahre.

    Was die Verfechter der Vollmachtslösung im vorliegenden Fall gerne verdrängen: was ist, wenn der Verkäufer diesen Miteigentumsanteil am Weg absichtlich nicht mit aufgelassen hat? Oder was wäre, wenn der Käufer in absichtlich nicht will, weil er ihm nur Scherereien bringt?

    Nicht jeder Autoverkäufer will schließlich den zweiten Satz Winterreifen dem Käufer nach dem Auffinden im Keller noch nachliefern, sondern vielleicht bei eBay verkaufen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Nicht jeder Autoverkäufer will schließlich den zweiten Satz Winterreifen dem Käufer nach dem Auffinden im Keller noch nachliefern, sondern vielleicht bei eBay verkaufen.

    Nicht jeder Hausverkäufer will schließlich den Miteigentumsanteil am z.B. gemeinschaftlichen privaten Zufahrtsweg noch nachträglich dem Käufer übertragen, sondern vielleicht bei eBay verkaufen???
    :ironie:

  • Anfang 2015 wurde eine EV eingetragen bzgl. einer WE (Whg + Keller)
    Im Bauträgervertrag erteilte Käufer dem Verkäufer im Außenverhältnis uneingeschränkte Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung (§ 12 der Urkunde).
    Ende 2015 wurde die Änderung eingetragen (bei oben genannter WE wurde der dazugehörige Keller in GE überführt und neues SE an einem Kellerraum der Einheit zugewiesen)

    Jetzt liegt der Antrag auf EW vor.
    Dabei handelt die Notariatsangestellte aufgrund im Bauträgervertrag (§ 13 der Urkunde) enthaltenden "Vollzugsvollmacht: ...beliebige Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug dieser Urkunde und etwaiger Änderungen dieser Urkunde erforderlich und zweckdienlich sind oder damit irgendwie zusammenhängen..." in einer Nachtragsurkunde dahingehend, dass der neue Kellerraum nun Vertragsgegenstand ist und erklärt erneut die Auflassung.

    Im Hinblick auf das Urteil des OLG Hamm, 16.10.2000 - 22 U 33/00, das zur Vollzugsvollmacht ausführt: "eine Vollmacht nur zur Abwicklung des von ihr (der Vollmachtgeberin) bei Vertragsschluss zu überblickenden und einzuschätzenden Geschehensablaufes erteilt hat" stellt sich mir die Frage, ob in Verbindung mit der Abgabe der Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung und der Vollzugsvollmacht in der selben Urkunde dieser Geschehensablauf vom Käufer zu überblicken war und die Vollmacht damit zur späteren Änderung des Vertragsgegenstands genügt oder würdet ihr hier von einem Überschreiten ausgehen?

  • Damit hätte ich keine Probleme. Aus der Kaufvertragsurkunde ergibt sich ja gerade, dass Änderungen erfolgen können, es ist also für den Käufer nicht überraschend, daher von der Vollzugsvollmacht gedeckt.

  • Damit hätte ich keine Probleme. Aus der Kaufvertragsurkunde ergibt sich ja gerade, dass Änderungen erfolgen können, es ist also für den Käufer nicht überraschend, daher von der Vollzugsvollmacht gedeckt.


    Und genau das ist der Unterschied zu der vom OLG Hamm entschiedenen Sache (wo zudem auch noch Verträge mit Dritten aufgrund der Vollzugsvollmacht abgeschlossen werden sollten).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Damit hätte ich keine Probleme. Aus der Kaufvertragsurkunde ergibt sich ja gerade, dass Änderungen erfolgen können, es ist also für den Käufer nicht überraschend, daher von der Vollzugsvollmacht gedeckt.


    Und genau das ist der Unterschied zu der vom OLG Hamm entschiedenen Sache (wo zudem auch noch Verträge mit Dritten aufgrund der Vollzugsvollmacht abgeschlossen werden sollten).

    :confused: bist du auch der Meinung, dass die Vollmacht reicht, Tom?!
    danke Uschi!
    ich hätte den Nachtrag durch die Vollmacht gedeckt gesehen wegen des oben genannten Zitats, war mir aber nicht sicher...

  • Ich würde es für gedeckt sehen: da die TE geändert worden ist (offenbar ja sogar unter Mitwirkung des Käufers, vertreten durch den Verkäufer), kann der ursprüngliche Vertrag sonst nicht vollzogen werden, da sich Vertragsgegenstand und Grundbuchinhalt nicht decken.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Vollmacht, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, muss sich an den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen orientieren (s. dazu das Gutachten des DNotI vom 24. August 2012, Abruf-Nr. vom 114351). Dazu gehört, dass ersichtlich ist, dass auch der Vertragsgegenstand geändert werden darf. Ohne eine solche Befugnis kann sich die Änderungs- oder Ergänzungsbefugnis nur auf den Inhalt dessen beziehen, was Vertragsgegenstand geworden ist. Wie das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 09.11.2015, 3 W 54/15, ausführt (nachfolgende Hervorhebungen durch mich), umfasst die einschränkungslose Bevollmächtigung (dort des Notars), den Kaufvertrag zu ändern oder zu ergänzen mit Bezug auf das angestrebte Ziel der Vertragsdurchführung alle hierzu notwendigen Erklärungen, die von den Beteiligten oder von dem Notar übersehen wurden. Es geht also um Ergänzungen und Änderungen, die die Durchführung des bereits abgeschlossenen Vertrags zum Ziel haben. Das OLG Naumburg führt im Beschluss vom 22.07.2003, 11 Wx 13/02 = BeckRS 2003 30323938 aus: „Die dem Notariatsangestellten in § 6 des Vertrages vom 13. Dezember 1991 erteilte Vollmacht ist nach ihrem Wortlaut umfassend und berechtigt zu Vertragsänderungen und hierauf beruhenden Grundbucherklärungen. Einschränkungen erfährt sie allerdings durch ihren, § 6 überschreibenden Zweck, nämlich die Abwicklung des Vertrages. Die Abwicklung des Geschäfts ist auf die Übertragung des Kaufgegenstandes und den beabsichtigten Leistungsaustausch und nicht auf gänzliche, einer Neuvornahme gleich kommende Modifizierungen gerichtet.“

    Es wird daher vorliegend darauf ankommen, ob die Vollmacht, Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen, auch nur zur Abwicklung des Vertrags erteilt wurde.

    Ansonsten siehe zu diesem Thema auch hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post952015

    s. a. den Beschluss des OLG Naumburg:

    Sind Notariatsmitarbeiter im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind, bevollmächtigt, ermächtigt dies jene nicht, den Vertragsgegenstand insofern zu berichtigen, als nun ein Flurstück auch als Kaufgegenstand bezeichnet wird, das gar nicht Gegenstand des Kaufvertrages war.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2018, 12 Wx 49/17
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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